Urteil des BVerwG vom 25.04.2002

Verfassungsbeschwerde

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 60.02
VGH 4 S 603/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 18. März 2002 sowie seine weiteren, seit
18. Dezember 2001 beim Bundesverwaltungsgericht
angebrachten Beschwerden und Rechtsbehelfe wer-
den verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
- 2 -
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Be-
schwerdeverfahren wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die eingelegten Rechtsmittel des Klägers, bezeichnet u.a. als
Verfassungsbeschwerde bzw. Verfassungsklage und vom beschlie-
ßenden Senat als Beschwerden gedeutet, sind sämtlich als unzu-
lässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertre-
tungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wur-
de - die sachliche oder instanzielle Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts in keinem Fall gegeben ist und namentlich
der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nach
§ 17 a GVG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde
angefochten werden kann. Ebenso wenig wie ein Verweisungsbe-
schluss eines Oberverwaltungsgerichts gemäß § 17 a Abs. 2
Satz 1 GVG mit einer Beschwerde angegriffen werden kann, wenn
das Oberverwaltungsgericht sie nicht gemäß § 17 a Abs. 4
Satz 4 GVG zugelassen hat (vgl. Beschlüsse vom 16. März 1994
- BVerwG 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17 a Nr. 9 sowie vom
30. September 1994 - BVerwG 8 B 158.94 - Buchholz 300 § 17 a
Nr. 11), kann gegen einen Beschluss eines Oberverwaltungsge-
richts mit einer (Nichtzulassungs-)Beschwerde vorgegangen wer-
den, der eine sofortige Beschwerde gegen einen Verweisungsbe-
schluss (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG) verwirft oder zurückweist;
hierauf hat bereits der angefochtene Beschluss zutreffend hin-
gewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
- 3 -
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerde-
verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn