Urteil des BVerwG vom 19.05.2015

Treu Und Glauben, Rückforderung, Feststellungsklage, Post

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 6.14
VG 9 K 346.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung
des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin für das
erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren
auf 1 352,87 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Beschlusses, mit dem der Be-
schwerdeausschuss beim Landesausgleichsamt Berlin ihre Beschwerde gegen
lastenausgleichsrechtliche Bescheide aus den Jahren 1975 und 1976 zurück-
gewiesen hat, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Bescheide.
Zugunsten der Großeltern der Klägerin war mit Bescheiden vom 24. Juli und
8. Oktober 1975 ein Wegnahmeschaden an einem Grundstück in Ost-Berlin
festgestellt worden. Hauptentschädigung wurde ihnen mit zwei Bescheiden vom
27. Januar 1976 antragsgemäß zuerkannt und auf mitgeteilte Konten überwie-
sen. Die Feststellungsbescheide wurden mit Einschreiben übersandt, die Zuer-
kennungsbescheide mit einfachem Brief zur Post gegeben. Im Mai 2012 teilte
das Lastenausgleichsamt der Klägerin seine Absicht mit, die Hauptentschädi-
gung von ihr als Erbin ihrer Großeltern wegen Schadensausgleichs nach § 349
LAG zurückzufordern. Daraufhin legte die Klägerin gegen die Bescheide von
1975 und 1976 Beschwerde ein, weil die Bescheide nicht ordnungsgemäß zu-
gestellt worden seien. Die Beschwerde wurde schließlich - nach Aufhebung ei-
ner ersten Bescheidung durch das Landesausgleichsamt und Abgabe des Ver-
fahrens an den Beschwerdeausschuss - mit Bescheid des Beschwerdeaus-
schusses bei der Senatsverwaltung für Finanzen - Landesausgleichsamt - vom
27. September 2012 als unzulässig zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht Ad-
ressatin der Bescheide, die Verfahren seien unanfechtbar abgeschlossen und
darüber hinaus seien sachliche Unrichtigkeiten der Bescheide nicht zu erken-
nen.
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Die hierauf erhobene Klage mit den Anträgen, den Beschluss des Beschwerde-
ausschusses aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Bescheide "nichtig"
seien, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen
den Beschwerdebeschluss sei zulässig, aber unbegründet. Entscheidungser-
hebliche formelle Fehler weise der Beschluss nicht auf. Auch sei die Beschwer-
de zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Die angegriffenen Fest-
stellungs- und Zuerkennungsbescheide seien im Wesentlichen begünstigend
und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit die Zuerkennungsbe-
scheide eine Belastung der Großeltern der Klägerin enthielten, fehle der Kläge-
rin die Verfahrensführungsbefugnis; als Miterbin könne sie Beschwerde nicht für
die Erbengemeinschaft einlegen. Wegen der Möglichkeit, sich direkt gegen den
Rückforderungs- und Leistungsbescheid zu wenden, fehle ferner das allgemei-
ne Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus sei die Beschwerde unzulässig, weil
die Bescheide unanfechtbar seien. Sie seien den gesetzlichen Vorgaben ent-
sprechend versandt worden, ihr Zugang bei den Empfängern werde gesetzlich
vermutet. Diese Vermutung, die durch die Umstände gestützt werde, habe die
Klägerin nicht substanziiert bestritten. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil für
die Feststellung der Nichtigkeit der im Wesentlichen begünstigenden Bescheide
kein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO bestehe. Soweit sie sich in
der Sache gegen die Rückforderung von Lastenausgleich wende, könne sie
sich unmittelbar gegen den Rückforderungs- und Leistungsbescheid wenden,
wie sie es mit Klage vom 14. November 2012 (Verwaltungsgericht Berlin,
Az. VG 9 K 354.12) auch getan habe.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Keiner der geltenden gemachten Gründe
für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt vor.
1. Zum Beschwerdevorbringen ist übergreifend anzumerken, dass die Klägerin
im Wesentlichen die Unrichtigkeit der Rechtsauffassungen des angefochtenen
Urteils rügt. Das gilt vor allem für die Vielzahl vermeintlicher Abweichungen von
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht hinreichend darge-
legt worden sind. Zu einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
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genügenden Darlegung einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist es er-
forderlich, einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragen-
den abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung eines Divergenzgerichts zu
bezeichnen und ihm einen rechtlichen Obersatz aus der angefochtenen Ent-
scheidung gegenüberzustellen, der davon abweicht und das angefochtene Ur-
teil trägt. Ganz überwiegend stellt die Beschwerde jedoch keine abstrakten
Obersätze einander gegenüber, sondern macht geltend, das Verwaltungsge-
richt habe Grundsätze aus der zitierten Rechtsprechung falsch angewendet.
Aus solchen Subsumtionsfehlern, auch wenn sie vorlägen, folgt indes grund-
sätzlich weder eine Abweichung noch ein anderer Zulassungsgrund.
2. Soweit das Verwaltungsgericht die hauptsächlich verfolgte Anfechtungsklage
gegen den Beschluss des Beschwerdeausschusses abgewiesen hat, liegt un-
abhängig hiervon ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vor. Das Ver-
waltungsgericht hat sein Urteil insoweit auf mehrere, je eigenständig tragende
Begründungen gestützt. Bei einer Mehrfachbegründung kann die Revision nur
zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionszu-
lassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 27. Januar 2014 - 3 B 24.13 - ZOV 2014, 56 = juris Rn. 3 m.w.N.).
Das ist hier nicht der Fall. Gegen die Erwägung, der Beschwerde gegen die
ihren Großeltern gegenüber ergangenen Bescheide fehle das Rechtsschutzbe-
dürfnis, weil die Klägerin die Möglichkeit habe, gegen den Rückforderungs- und
Leistungsbescheid vorzugehen, hat die Klägerin nichts Durchgreifendes vorge-
bracht. Sie kritisiert im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht übersehe, dass in
dem Anfechtungsklageverfahren gegen die Rückforderung die Unwirksamkeit
der gewährenden Lastenausgleichsbescheide von 1975 und 1976 nicht im Te-
nor festgestellt werden könne. Damit ist wiederum nur die sachliche Unrichtig-
keit des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Ein Zulassungsgrund im Sinne
des § 132 Abs. 2 VwGO kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil
der Vorwurf an dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts vorbeigeht.
Die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses ist in der Sache darauf gestützt,
dass eine Aufhebung des Beschwerdebeschlusses im Verhältnis zu dem ei-
gentlichen (weitergehenden) Rechtsschutzziel nutzlos sei. Das ist offensichtlich
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richtig. Die Klägerin will letztlich die Rückforderung der ihren Großeltern zuer-
kannten Hauptentschädigung abwehren. Diesem Ziel konnte sie sich mit der
Beschwerde gegen die seinerzeitigen Bescheide jedenfalls nicht mehr effektiv
nähern, nachdem die Rückforderungsbescheide vom 11. Oktober 2012 ergan-
gen waren. Insofern ist ihr Beschwerdebegehren, das sie mit der Anfechtung
des Beschwerdebescheides gleichsam "offenhalten" will, durch das Klagever-
fahren gegen die Rückforderung der Hauptentschädigung (Verwaltungsgericht
Berlin, Az. VG 9 K 354.12) bereits "überholt“ worden. Im Rückforderungsstreit
ist das Hauptargument der Klägerin, die Lastenausgleich gewährenden Be-
scheide seien unwirksam, sodass keine Ausgleichsleistung im Sinne des § 349
Abs. 1 Satz 1 LAG "gewährt“ worden sei, als Vorfrage des Aufhebungsan-
spruchs gegen die Rückforderung aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu prüfen.
Abgesehen davon könnte die Entscheidung des Beschwerdeausschusses auf
der festgestellten Tatsachengrundlage rechtsfehlerfrei wiederum nur auf Unzu-
lässigkeit der Beschwerde lauten: Sollte sich die Klägerin mit ihrer Ansicht
durchsetzen, die Bescheide seien nicht bekanntgemacht und unwirksam, so
fehlte es an einem Gegenstand, gegen den Beschwerde eingelegt werden kann
(vgl. § 336 Abs. 1 LAG). Sollte hingegen von einer wirksamen Bekanntgabe
auszugehen sein, wären die Beschwerdefrist abgelaufen und die Bescheide
unanfechtbar. Ungeachtet dessen wäre es der Klägerin hier nach Treu und
Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Bescheide zu berufen. Die
Hauptentschädigung ist den Großeltern der Klägerin unstreitig antragsgemäß
ausgezahlt und von ihnen verwendet worden. Damit war für sie unzweifelhaft
klar, dass der Auszahlung gewährende Bescheide zugrunde liegen mussten
(§ 335 Abs. 1 LAG). Es wäre widersprüchlich und unbeachtlich, im Rückforde-
rungsverfahren das Fehlen von Bescheiden einzuwenden, die der Empfänger
der Ausgleichsleistungen bei der Auszahlung für entbehrlich gehalten hat.
Darüber hinaus hat die Klägerin mit der Frage,
"ob die gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe am dritten
Tage nach Aufgabe zur Post auch dann gilt, wenn der Be-
kanntgabeadressat den Zugang einfach bestreitet",
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eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie geht darüber hinweg, dass das Verwaltungs-
gericht darauf abstellt, ein einfaches Bestreiten reiche jedenfalls dann nicht aus,
wenn weitere Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass der Adressat den
Bescheid erhalten habe. Es hat das Vorliegen derartiger Umstände näher aus-
geführt und sich zugleich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg sowie des Bundesfinanzhofs gestützt. Damit setzt sich die
Beschwerde nicht auseinander und formuliert entsprechend keine Frage, die in
dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem gegen die im Jahr 1976 erlasse-
nen Bescheide gerichteten Einwand, es fehle ein ordnungsgemäßer Absende-
vermerk. Die hierzu geltend gemachte Divergenz wäre in einem Revisionsver-
fahren nicht weiter bedeutsam. Das Verwaltungsgericht und die Klägerin über-
sehen, dass die ursprüngliche Regelung des § 17 Abs. 4 VwZG 1952 mit Wir-
kung vom 26. Mai 1972 geändert wurde (BGBl. I S. 789) und sich bis zu ihrer
Aufhebung damit begnügte, dass die Aufgabe zur Post in den Akten vermerkt
ist. Das aber ist unstreitig der Fall.
3. Aus gleichsinnigen Erwägungen bleibt die Beschwerde gegen die hilfsweise
beantragte gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide erfolglos.
Diese Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist unzulässig. Damit erweisen sich
alle sonstigen von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, vermeintlichen Di-
vergenzen und Verfahrensmängel als nicht entscheidungserheblich.
Die Feststellungsklage ist zum einen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär
gegenüber der Anfechtung des Rückforderungsbescheides (Verwaltungsgericht
Berlin, Az. VG 9 K 354.12). Die Klägerin kann ihre Rechte dort effektiver verfol-
gen als durch die begehrte Feststellung. Für die gerichtliche Feststellung der
Unwirksamkeit gilt nichts anderes als für die Feststellung durch den Beschwer-
deausschuss. Mit einer gerichtlichen Feststellung wäre günstigstenfalls eine
Vorfrage des Streites um die Rückforderung beantwortet. Es ist daher unerheb-
lich, wenn die Klägerin bemängelt, dass eine prinzipale, also austenorierte
Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide im Anfechtungsrechtsstreit nach
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§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht statthaft ist. Dadurch ist die effektive Verfol-
gung des eigentlichen Rechtsschutzziels der Klägerin nicht eingeschränkt.
Die Subsidiarität ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO aufgehoben.
Der Sache nach begehrt die Klägerin nicht, wie es im Hilfsantrag heißt, die
Feststellung der "Nichtigkeit“ von Verwaltungsakten. Ihr Einwand, die Beschei-
de von 1975 und 1976 seien nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, stützt sich
nicht auf Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 44 VwVfG, sondern zielt darauf ab,
es handele sich um rechtlich nicht wirksam gewordene Verwaltungsakte (Nicht-
akte) im Sinne des § 43 Abs. 1 VwVfG. Mit einem solchen Begehren wird keine
Nichtigkeitsklage (zweite Variante des § 43 Abs. 1 VwGO) erhoben, sondern
das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses behauptet (erste Variante des
§ 43 Abs. 1 VwGO). Diese Klage ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes mit
dem Inhalt statthaft, der Verwaltungsakt sei nicht wirksam (geworden) und die
mit ihm beabsichtigte Regelung deshalb nicht erreicht worden (BVerwG, Urteil
vom 21. November 1986 - 8 C 127.84 - Buchholz 401.4 § 27 GrStG Nr. 1). Die-
se Form der Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO aber nach-
rangig gegenüber der rechtsschutzintensiveren Anfechtungsklage.
Der Klage fehlt zum anderen das berechtigte Interesse an der baldigen Fest-
stellung. Sie zielte auf Abwehr eines künftigen, nach Anhörung konkret abseh-
baren Rückforderungs- und Leistungsbescheides. Es handelt sich mithin um
eine vorbeugende Feststellungsklage, für die ein spezielles, auf die Inan-
spruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteres-
se erforderlich ist. Dieses ist gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer
Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich ange-
messen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen die
befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom
24. Oktober 2013 - 7 C 13.12 - LRE 67, 16 = juris Rn. 41 ff.). Hier war es der
Klägerin aber ohne Weiteres zuzumuten, den Bescheid abzuwarten und ihre
Einwände im Anfechtungsrechtsstreit geltend zu machen. Für vorgezogene
Feststellungen zu Teilfragen des Rückforderungsanspruchs bestand keine Ver-
anlassung, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt.
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Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Befugnis
zur Änderung der vorinstanzlichen Streitwertfestsetzungen ergibt sich aus § 63
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Sache geht nicht über den Betrag
hinaus, der den Rückforderungs- und Leistungsbescheiden vom 11. Oktober
2012 entspricht (773,07 € + 579,80 €).
Kley
Dr. Wysk
Rothfuß
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