Urteil des BVerwG vom 17.08.2012

Umkehr der Beweislast, Zwangslage, Inhaftierung, Entlastungsbeweis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 6.12
VG 5 A 316/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 12. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung wegen beruflicher Nachteile, die er in
der DDR infolge einer unrechtmäßigen Inhaftierung erlitten habe.
Er war dort
1968 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und ist deswegen im Jahre 1994
strafrechtlich rehabilitiert worden. Der Beklagte erkannte den Kläger mit Be-
scheid vom 26. Februar 2009 als Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruf-
lichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) an, lehnte jedoch Leistungen nach
diesem Gesetz gemäß dessen § 4 ab. Der Kläger habe während seiner Inhaf-
tierung als Zelleninformator (ZI) freiwillig Berichte über Dritte an das Ministerium
für Staatssicherheit (MfS) geliefert, die geeignet gewesen seien, den betroffe-
nen Personen Schaden zuzufügen. Das Verwaltungsgericht hat den Leistungs-
ausschluss in dem angefochtenen Urteil bestätigt. Der Vortrag des Klägers,
wonach er lediglich unter Zwang vorgelegte oder diktierte Texte abgeschrieben
habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Für eine unerträgliche Zwangslage,
die die Freiwilligkeit seiner Mitarbeit ausschließen würde, gebe es keine An-
haltspunkte.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt
ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf, noch ist die geltend gemachte Di-
vergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargetan.
1. Der Kläger legt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Er hält die Frage für klärungsbedürftig,
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„ob allein durch die Wertung des Tatrichters eines lebens-
nahen Sachverhalts (hier: erzwungene Schreibtätigkeit in
der Untersuchungshaftanstalt unter Androhung von Re-
pressalien und der eigenen Schutzlosigkeit) als „Schutz-
behauptung“ zu einer Umkehr der Beweislast im Rahmen
von § 4 BerRehaG führt.“
Diese Frage stellt sich in einem Revisionsverfahren nicht. Das Verwaltungsge-
richt hat weder eine Umkehr der Beweislast angenommen noch eine solche
faktisch durchgeführt. Es hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, weshalb es der
Einlassung des Klägers nicht folgt und hierbei insbesondere aus den in den Ak-
ten enthaltenen Berichten ersichtliche Indizien angeführt, die nach seiner Auf-
fassung gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung sprechen (UA S. 5 f.). Es ist
daher unrichtig, wenn der Kläger ausführt (S. 4 unten der Beschwerdebegrün-
dung), der Betroffene könne nach den Anforderungen des Verwaltungsgerichts
niemals den Entlastungsbeweis führen, soweit nicht „ausdrückliche Unterlagen“
über den Vorgang des Abschreibens bzw. Diktierens vorhanden seien. Das
Verwaltungsgericht hat ersichtlich eine Würdigung der Gesamtumstände vorge-
nommen, welche keine Anhaltspunkte für verallgemeinerungsfähige Aussagen
über die bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte
Klärung hinaus (vgl. hierzu Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 -
BVerwGE 116, 100 = Buchholz 428.8 § 4 BerRehaG Nr. 1; Beschlüsse vom
21. Dezember 2006 - BVerwG 3 B 64.06 und vom 9. Dezember 2010
- BVerwG 3 B 50.10) erkennen lässt. Dass die Anwendung des § 4 BerRehaG,
wie der Kläger meint, zum Regelfall werde, ist hierdurch nicht zu besorgen. Die
aufgeworfene Frage ist daher auch ohne Weiteres zu verneinen, ohne dass es
hierzu einer Klärung durch ein Revisionsverfahren bedarf.
Der Kläger wendet sich in der Sache gegen die Sachverhaltswürdigung des
Verwaltungsgerichts, die er für unrichtig hält und der er seine eigene Würdigung
des von ihm behaupteten Sachverhalts als „lebensnah“ entgegenstellt. Die Be-
weiswürdigung kann aber revisionsrechtlich nur mit der Behauptung angegriffen
werden, sie beruhe auf der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denk-
oder allgemeinen Erfahrungssätzen, auf einem aktenwidrig angenommenen
Sachverhalt oder sie sei offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - BVerwG 6 B 7.11 - juris Rn. 3 und
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vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 266 m.w.N.). Für einen derartigen Mangel zeigt die Beschwerde nichts auf.
2. Die geltend gemachte Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwal-
tungsgerichts ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
sprechend dargelegt. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröff-
nende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinrei-
chend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die ange-
fochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die
Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten
ebensolchen, dessen Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung der-
selben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995
- BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Der Kläger
zeigt schon keinen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden
Rechtssatz auf, sondern rügt lediglich, dass das Gericht die konkreten Umstän-
de, in denen er sich befunden habe, namentlich eine bestehende besondere
Zwangslage, vollständig außer Betracht gelassen habe (S. 5 der Beschwerde-
begründung). Damit rügt er aber, selbst wenn man die Bedenken gegen die
formgerechte Darstellung der Divergenzrüge beiseite lässt, eine fehlerhafte
Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Durch das Behaupten eines Subsum-
tionsfehlers kann eine Divergenz aber nicht dargelegt werden.
Selbst wenn man diesen Vortrag zugunsten des Klägers als Verfahrensrüge im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auslegt, ergibt sich nicht - was allein in Be-
tracht kommt -, dass das Verwaltungsgericht seiner Überzeugungsbildung ent-
gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens
zugrunde gelegt hat. Die vom Kläger behauptete besondere, d.h. unerträgliche
Zwangslage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Ur-
teil vom 8. März 2002, a.a.O. S. 102 bzw. S. 2 f.) hat es in tatrichterlicher Sach-
verhaltswürdigung verneint. Das Verwaltungsgericht hat dabei ausdrücklich be-
rücksichtigt, dass aus einer Haftsituation eine derartige Zwangslage entstehen
kann, diese aber je nach Einzelfall nicht schon alleine durch die Haft begründet
wird (UA S. 8; vgl. auch Beschluss vom 14. April 2010 - BVerwG 3 PKH 16.09 -
ZOV 2010, 151). Es hat sich von einer derartigen gesteigerten Zwangslage ins-
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besondere mangels glaubhafter Darlegung einer gezielten Einwirkung auf den
Kläger nicht überzeugen können (a.a.O.). Der Kläger bringt hiergegen nichts
vor, sondern setzt der Sachverhaltswürdigung des Gerichts wiederum lediglich
eine eigene entgegen, ohne einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen. Er
legt insbesondere nicht dar, woraus das Verwaltungsgericht zwingend auf eine
mögliche unerträgliche Zwangslage während der Inhaftierung hätte schließen
müssen. Dieser Schluss liegt hier schon deshalb fern, weil die vom Kläger zur
Stützung seiner Darstellung zitierten negativen Einschätzungen des MfS über
eine geplante Anwerbung als IM ihrem Inhalt nach ersichtlich nach seiner Inhaf-
tierung zustande gekommen sind und die hier fragliche Tätigkeit als Zellenin-
formator gerade nicht betreffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52
Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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