Urteil des BVerwG vom 18.08.2011

Unwürdigkeit, Approbation, Unrichtigkeit, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 6.11
VGH 21 BV 09.1279
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 30. September 2010, berichtigt durch
Beschluss vom 20. Dezember 2010, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Er war
langjähriger Chefarzt in einer städtischen Klinik. Daneben betätigte er sich wis-
senschaftlich, u.a. im Rahmen eines Forschungsinstituts, das Räume in der
Klinik unterhielt. Mit seit 16. April 2008 rechtskräftigem Strafbefehl verhängte
das Amtsgericht München gegen den Kläger eine zur Bewährung ausgesetzte
Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie eine Gesamtgeldstrafe von 330
Tagessätzen zu je 120 € wegen mehrerer Fälle der Vorteilsannahme, wegen
Untreue und wegen mehrfachen mittäterschaftlichen (versuchten und vollende-
ten) Betrugs. Ihm wurde zur Last gelegt, im Jahr 1999 zur Finanzierung des
Betriebsausflugs seiner Klinikabteilung Zuwendungen von verschiedenen
Pharmafirmen erbeten und angenommen zu haben sowie seit dem Jahr 2000 in
zahlreichen Fällen Vortragshonorare von Pharmaunternehmen erhalten zu ha-
ben, jeweils ohne erforderliche Genehmigung der Klinikleitung. Zudem wurde
ihm vorgeworfen, im Jahr 2002 die Feier seines Geburtstags mit Drittmitteln
finanziert zu haben, die dem Forschungsinstitut für die Durchführung einer
Fachtagung zur Verfügung gestellt worden waren. Ein weiterer Tatkomplex be-
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traf die Abrechnung überhöhter Reisekosten gegenüber Pharmafirmen mittels
Scheinrechnungen. Die Regierung von Oberbayern widerrief mit Bescheid vom
2. September 2008 die Approbation des Klägers unter anderem wegen Unwür-
digkeit. Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg
geblieben.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist
unbegründet.
1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
a) Die von dem Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,
ob es mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar ist, wenn ein - unter-
stelltes - Vergehen als Wissenschaftler, das aus verfas-
sungsrechtlichen Gründen und mangels ordnungsrechtli-
cher Rechtsgrundlage nicht mit einem „Berufsverbot“
sanktioniert werden kann, mittelbar durch die Untersagung
der Ausübung eines weiteren Berufs als Arzt (durch Wi-
derruf der Approbation) sanktioniert wird,
ob es mit Art. 3 GG vereinbar ist, dass Wissenschaftler
ohne ausgeübten Zweitberuf mangels ordnungsrechtlicher
Sanktionstatbestände ihren Beruf als Wissenschaftler oh-
ne berufsrechtliche Sanktion weiter ausüben können, wäh-
rend Wissenschaftler mit einem berufsrechtlich geregelten
Zweitberuf in diesem Zweitberuf eine Sanktion für ein
Fehlverhalten als Wissenschaftler hinnehmen müssen,
ob es mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grund-
satz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verein-
bar ist, dass trotz - unterstellter - strafrechtlich relevanter
Vergehen als Wissenschaftler, für dessen Berufsaus-
übung keine Approbation erforderlich ist, der Beruf als
Wissenschaftler weiter ausgeübt werden kann, während
die ärztliche Tätigkeit, in deren unmittelbaren Rahmen un-
streitig kein Fehlverhalten vorlag, nicht mehr ausgeübt
werden darf,
und
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ob bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Un-
würdigkeit berücksichtigt werden muss, dass der Gesetz-
geber Fehlverhalten als Wissenschaftler aus verfassungs-
rechtlichen Gründen bewusst keiner berufsrechtlichen
Sanktion unterworfen hat und damit nicht für sanktionier-
bar hält, sodass dieses Verhalten auch nicht mittelbar bei
Ausübung eines weiteren Berufs sanktioniert werden darf,
würden sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Sie gehen von
der Prämisse aus, dass das strafrechtlich geahndete Verhalten sich ausschließ-
lich auf den Beruf des Wissenschaftlers und nicht auf den des Arztes bezieht.
Das geht an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei,
das einen Bezug zur ärztlichen Berufstätigkeit des Klägers ausdrücklich bejaht
hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass es sich bei den im
Strafbefehl zugrunde gelegten strafbaren Handlungen um mit der ärztlichen
Tätigkeit in Zusammenhang stehendes und daher berufsbezogenes Verhalten
handelt. Demzufolge kann keine Rede davon sein, dass - wie die Beschwerde
unterstellt - mit dem Widerruf der ärztlichen Approbation des Klägers ein Fehl-
verhalten als Wissenschaftler sanktioniert würde, indem auf den zusätzlich aus-
geübten Beruf als Arzt ausgewichen und dieser untersagt werde. Soweit die
Beschwerde sinngemäß in Frage stellt, dass eine Berufsunwürdigkeit nach § 5
Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO (auch) durch ein Verhalten begrün-
det werden kann, das die ärztliche Pflicht gegenüber dem Patienten nicht be-
trifft, ist dies in der Rechtsprechung des Senats im gegenteiligen Sinne geklärt
(Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Ärzte
Nr. 91 m.w.N.).
An die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz ist der Senat gebunden (§ 137
Abs. 2 VwGO), weil hiergegen durchgreifende Verfahrensrügen im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erhoben sind. Ohne Erfolg macht der Kläger
geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen die Sachaufklärungspflicht
nach § 86 VwGO verstoßen, weil er von einer Beweiserhebung zur Frage des
Berufsbezugs des strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens abgesehen habe.
Der Kläger meint, dass das im Strafbefehl vorgeworfene Fehlverhalten keine
auch nur mittelbare Verbindung zu dem Arzt-/Patientenverhältnis aufweise und
deshalb nicht als arztberufsspezifisch angesehen werden könne mit der Folge,
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dass keine Berufsunwürdigkeit vorliege. Damit beanstandet er der Sache nach
eine unrichtige Sachverhaltswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dar-
auf kann die Aufklärungsrüge aber nicht gestützt werden. Der Umfang der Auf-
klärungspflicht bestimmt sich anhand der materiellen Rechtsauffassung des
Tatsachengerichts (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. März 2010 - BVerwG
3 PKH 11.09 (3 B 70.09) - ZOV 2010, 150 und vom 22. März 2010 - BVerwG
2 B 6.10 - juris Rn. 6 m.w.N). Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen,
der Begriff der Unwürdigkeit sei daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten
eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstim-
me, die die Bevölkerung allgemein mit der Persönlichkeit des Arztes verbinde.
Von einem Arzt erwarte man nicht nur eine sorgfältige Behandlung der Patien-
ten, sondern auch eine sonst in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung.
Die ordnungsgemäße Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne von § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 BÄO umfasse daher nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie
Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung der sonstigen ärztli-
chen Berufspflichten, wozu auch die Pflicht gehöre, im Rahmen der Tätigkeit als
Arzt keine Straftaten zu begehen. Von diesem Rechtsstandpunkt aus musste
sich das Berufungsgericht nicht zu der von der Beschwerde vermissten Sach-
verhaltsermittlung veranlasst sehen, weil es die erforderlichen Feststellungen
dem rechtskräftigen Strafbefehl entnehmen konnte.
Erfolglos wendet der Kläger in diesem Zusammenhang ein, das angegriffene
Urteil nehme eine irreführende Vermengung seiner ärztlichen und seiner wis-
senschaftlichen Tätigkeit vor, indem es ausführe, er habe sich in seiner Funkti-
on als Spezialist für Diabetes und Chefarzt als Angehöriger des Vorstandes des
Vereins bzw. des Instituts für Diabetes-Forschung von Pharmaunternehmen
Zuwendungen geben lassen. Auch hiermit kritisiert der Kläger die Tatsachen-
und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Weil die tatrichterliche Würdi-
gung grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist, kann ein Angriff hier-
gegen regelmäßig keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO bezeichnen. Dass die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs wegen
unvollständiger oder aktenwidriger Verwertung des Prozessstoffes oder wegen
denkfehlerhafter tatsächlicher Schlussfolgerungen verfahrensfehlerhaft wäre,
legt die Beschwerde nicht dar. Die Formulierung des Berufungsgerichts greift
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eine entsprechende Passage in den Gründen des angefochtenen Widerrufsbe-
scheids auf (dort S. 3, zweiter Absatz) und knüpft offenkundig an die einleiten-
den Feststellungen im Strafbefehl an (dort S. 1 bis S. 3, zweiter Absatz). Aus
den Darstellungen im Strafbefehl ergibt sich ohne Weiteres ein enger Zusam-
menhang der Tätigkeit des Klägers als Spezialist auf dem Gebiet der Diabeto-
logie und Chefarzt der entsprechenden medizinischen Spezialabteilung im
Städtischen Klinikum M.-S. mit seiner wissenschaftlichen Betätigung im Bereich
der Diabetesforschung, namentlich als Vorstandsmitglied des Trägervereins
des Instituts für Diabetesforschung.
Fehl geht der Einwand, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ausgeführt, dass
bei der Forderung von Leistungen für den Verein und das Institut strafbare
Handlungen begangen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat das straf-
rechtlich relevante Verhalten, auf das er seine Beurteilung der Unwürdigkeit des
Klägers stützt, im Tatbestand des angegriffenen Urteils im Einzelnen dargelegt
und im Einklang mit den Feststellungen im Strafbefehl strafrechtlich bewertet
(Urteilsabdruck Rn. 4 bis Rn. 7). Das Einwerben von Drittmitteln für den Verein
und das Forschungsinstitut hat er allein unter dem Gesichtspunkt der Untreue
(§ 266 Abs. 1 StGB) in den Blick genommen; auf eine Vorteilsannahme (§ 331
Abs. 1 StGB) hat er ebenso wie der Strafbefehl nicht abgestellt.
b) Die weiter aufgeworfene Frage,
ab welchem Schweregrad, bezogen auf die strafrechtliche
Sanktion, ein Fehlverhalten des Arztes, das keinen unmit-
telbaren Berufsbezug aufweist, das Tatbestandsmerkmal
der Unwürdigkeit erfüllt,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt,
dass Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nur ein schwer-
wiegendes Fehlverhalten sein kann, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffent-
lichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für
den Fortbestand der Approbation folgenlos (vgl. z.B. Beschlüsse vom
28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15
und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - NJW 2011, 1830 <1831>). Ob
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ein solches gravierendes Fehlverhalten vorliegt, hängt entscheidend von den
Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer weiteren fallübergreifen-
den Klärung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass das Merkmal der Berufsunwür-
digkeit die Verhängung eines bestimmten Mindeststrafmaßes voraussetzt, lässt
sich jedenfalls nicht aufstellen.
c) Mit der Frage,
ob bei der gerichtlichen Prüfung des Tatbestandsmerk-
mals der Unwürdigkeit und seiner eigenständigen Bewer-
tung auch auf Sachverhalte abgestellt werden kann, die
nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden
sind, aber die Annahme der Unwürdigkeit ausschließen,
zeigt die Beschwerde gleichfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.
Die damit aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beur-
teilung der Berufsunwürdigkeit als Voraussetzung für den Widerruf der Appro-
bation ist bereits hinreichend beantwortet. Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats kommt es für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen auf die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfah-
rens an (Beschlüsse vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00
Ärzte Nr. 100, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 3 B 85.07 - juris Rn. 16 und
vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 61.10 - juris Rn. 8; vgl. auch Urteil vom
28. April 2010 - BVerwG 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 <2> Rn. 11 ). Der Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit gebietet nicht, auf den Zeitpunkt der letzten münd-
lichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen. Die Lebensführung
und berufliche Entwicklung des Betroffenen nach Abschluss des behördlichen
Widerrufsverfahrens sind in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Approba-
tion zu berücksichtigen. Zudem sieht § 8 BÄO die Möglichkeit vor, zunächst
eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten (vgl.
Urteil vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214
<222>; Beschluss vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 23.07 - juris Rn. 6). Zu-
sätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.
d) Auch die von dem Kläger aufgeworfene Frage,
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ob es mit Art. 3 GG vereinbar ist, dass die tatsächlichen
Feststellungen in einem Strafbefehl nicht für ein Diszipli-
narverfahren, aber für ein ordnungsrechtliches Verfahren
herangezogen werden können,
verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger sieht Klä-
rungsbedarf im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. Februar 2002 - BVerwG 2 WD 40.01 - (Buchholz 236.1 § 17 SG
Nr. 37), wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbe-
fehls keine Bindungswirkung für das gerichtliche Disziplinarverfahren entfalten.
Daraus lässt sich hier indes schon deshalb nichts für eine verfahrensmäßige
Ungleichbehandlung gewinnen, weil auch der Verwaltungsgerichtshof nicht von
einer Bindungswirkung ausgegangen ist. Er hat vielmehr im Einklang mit der
Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die in einem rechtskräftigen
Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmä-
ßig zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen
gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Un-
richtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. Urteil vom 26. September 2002
- BVerwG 3 C 37.01 - NJW 2003, 913 <916>; Beschluss vom 6. März 2003
- BVerwG 3 B 10.03 - juris Rn. 2).
e) Die daran anschließende Frage,
ob gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit bereits
dann vorliegen, wenn der Kläger konkrete Tatsachenfest-
stellungen substantiiert in Frage stellt unter Hinweis dar-
auf, dass das Akzeptieren des Strafbefehls gerade kein
Geständnis der darin enthaltenen Vorwürfe beinhaltet,
rechtfertigt die Durchführung des Revisionsverfahrens ebenfalls nicht. Sollte die
Beschwerde über den genannten Hinweis hinaus zugrunde legen wollen, dass
„konkrete Tatsachenfeststellungen substantiiert in Frage“ gestellt sind, würde
sich die Frage in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Dass der Kläger
den Strafbefehl in dieser Weise angegriffen hätte, hat der Verwaltungsgerichts-
hof nicht festgestellt. Zielt die Frage hingegen darauf ab, ob der Hinweis auf ein
fehlendes Geständnis für sich gesehen gewichtige Anhaltspunkte für die Un-
richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl begründet, lässt sie sich anhand
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des Senatsurteils vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 (a.a.O.) ohne
Weiteres beantworten. Aus der dortigen Bezugnahme auf den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1977 – BVerwG 7 B 190.76 -
(Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 S. 45) ergibt sich, dass gewichtige Zweifel an
der Richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl bestehen, wenn Wiederauf-
nahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen, namentlich im Falle der Bei-
bringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen
günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind. Es bedarf
demzufolge der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine
Unrichtigkeit der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnten
(Urteil vom 26. September 2002 a.a.O.). Danach liegt auf der Hand, dass ein
pauschales Bestreiten des zur Last gelegten Sachverhalts oder der bloße Hin-
weis, mit dem Akzeptieren des Strafbefehls sei kein Geständnis verbunden,
nicht genügen, um das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte zu bejahen und
eine Verwertbarkeit der Feststellungen im Strafbefehl auszuschließen.
Die Ausführungen des Klägers zu § 128 VwGO, § 529 Abs. 1 ZPO sind nicht
zielführend. Aus jenen Bestimmungen lässt sich für die hier aufgeworfene Fra-
ge nichts ableiten, weil sie einen anders gelagerten rechtlichen Zusammenhang
betreffen. Fehl gehen auch die Folgerungen, die die Beschwerde aus dem Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1986 - BVerwG
1 B 143.86 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG a.F. Nr. 112) ziehen will. Darin ist mit
Blick auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a.F. ausgeführt, dass sich die Ausländerbe-
hörde bei der Entscheidung über die Ausweisung eines verurteilten Ausländers
auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf, es sei denn,
es drängt sich eine weitere Aufklärung auf, z. B weil die Behörde eine für ihre
Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache ausnahmsweise besser als
das Strafgericht oder die Strafverfolgungsbehörden aufklären kann. Der Kläger
schließt daraus, wenn das Strafgericht wie im Strafbefehlsverfahren von vorn-
herein keine Gelegenheit zu einer eigenen Tatsachenaufklärung habe, sei
zwingend davon auszugehen, dass Verwaltungsbehörde und Verwaltungsge-
richt den Sachverhalt besser aufklären könnten. Die Annahme geht fehl. Sie
geht daran vorbei, dass der Strafbefehl - wenngleich in einem summarischen
Verfahren - gleichwohl aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung
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durch das Strafgericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht und seinem Erlass eine Tat-
sachenaufklärung durch die Staatsanwaltschaft vorangeht (§ 160, § 407 Abs. 1
Satz 2 StPO).
2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Er sieht einen Widerspruch zwischen der Formulierung in dem angegriffenen
Urteil, der mit dem Approbationswiderruf bewirkte Eingriff in die Freiheit der Be-
rufswahl sei nur zum Schutz „wichtiger“ Gemeinschaftsgüter statthaft, und den
Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. September
2002 - BVerwG 3 C 37.01 - (a.a.O.), wonach ein Berufsverbot nur zum Schutz
„besonders wichtiger“ Gemeinschaftsgüter statthaft ist. Entgegen dem Be-
schwerdevorbringen lässt die Formulierung des Verwaltungsgerichtshofs nicht
auf eine unrichtige Interpretation des Gewährleistungsgehalts von Art. 12 Abs. 1
GG oder eine fehlerhafte Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe für
die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufswahlfreiheit schließen. Das Bun-
desverfassungsgericht verwendet selbst in entsprechenden Zusammenhängen
den Maßstab der „wichtigen“ Gemeinschaftsgüter (vgl. Beschluss vom 2. März
1977 - 1 BvR 124/76 - BVerfGE 44, 105 <117>; Kammerbeschluss vom
28. August 2007 -1 BvR 1098/07 - BVerfGK 12, 72; ferner Kammerbeschlüsse
vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 - BayVBl 2010, 275 und vom 8. April
2010 - 1 BvR 2709/09 - NJW 2010, 2268). Zudem ist nicht ersichtlich, dass der
Verwaltungsgerichtshof mit der Formulierung „wichtige Gemeinschaftsgüter“
anstelle von „besonders wichtige Gemeinschaftsgüter“ eine inhaltliche Abstu-
fung zum Ausdruck bringen wollte. Das angegriffene Urteil stellt im Rahmen der
Subsumtion unter der Merkmal der Unwürdigkeit darauf ab, das das Ansehen
und Vertrauen in die Ärzteschaft ein Element des wichtigen Gemeinschaftsgu-
tes der Volksgesundheit ist, das vor Gefährdungen zu schützen ist. Die an-
schließenden Ausführungen verdeutlichen, dass der Verwaltungsgerichtshof
den Begriff der Volksgesundheit im Sinne von Gesundheitsschutz und einer
funktionsfähigen Gesundheitsversorgung versteht (vgl. Urteilsabdruck S. 11
Rn. 30). Damit geht er von demselben Schutzgut aus wie das Bundesverwal-
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tungsgericht in der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung vom
26. September 2002 (vgl. a.a.O. S. 914).
3. Auch die weiteren nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfah-
rensfehler liegen nicht vor.
a) Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen die ihm obliegende Sachaufklä-
rungspflicht verstoßen, weil es von einer Beweiserhebung zur Frage der Kennt-
nis des Klägers von den berufsrechtlichen Konsequenzen eines Schuldein-
geständnisses im Strafbefehl abgesehen habe, greift nicht durch. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass der Kläger ohne Einschränkung
sein Einverständnis mit der Strafbefehlslösung sowie der darin verhängten Stra-
fe erklärt habe, und dass es unter diesen Umständen nicht auf die von ihm vor-
gebrachten Bedenken gegen die strafrechtliche Beurteilung des im Wesentli-
chen eingeräumten Sachverhalts ankomme. Dem Umstand, ob dem Kläger die
möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen im Einzelnen bekannt gewesen
sind, hat das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund ausdrücklich keine Ent-
scheidungsrelevanz beigemessen. Danach ist ein Aufklärungsmangel nicht
feststellbar. Die Pflicht zur Sachaufklärung verlangt nicht, dass das Gericht Er-
mittlungen anstellt, auf deren Ergebnis es nach seiner - insoweit maßgeblichen
- materiellrechtlichen Auffassung für den Ausgang des Rechtsstreits nicht an-
kommt (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2010 und vom 22. März 2010 a.a.O.).
Soweit das Beschwerdevorbringen mit Blick auf den in Bezug genommenen
Beschluss des Senats vom 25. Februar 2008 - BVerwG 3 B 85.07 - als Diver-
genzrüge zu verstehen sein sollte, führte auch dies nicht zu einer Zulassung der
Revision. Dem Senatsbeschluss lässt sich kein Rechtssatz des Inhalts entneh-
men, dass die Kenntnis des Betroffenen von den drohenden berufsrechtlichen
Folgen eines rechtskräftigen Strafbefehls Voraussetzung ist, um die Feststel-
lungen des Strafbefehls zur Grundlage im Approbationswiderrufsverfahren ma-
chen zu können.
b) Der Kläger sieht ein Ermittlungsdefizit ferner darin, dass der Verwaltungsge-
richtshof die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls seiner Entscheidung
zugrunde gelegt habe, obwohl gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit
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vorgetragen worden seien. Die Rüge greift ebenfalls nicht durch. Das Beru-
fungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht angenommen,
dass der Kläger ein Geständnis abgelegt habe, denn es hat berücksichtigt, dass
der Kläger die strafrechtliche Beurteilung seines im Strafbefehl in den Blick ge-
nommenen Verhaltens nicht teilt. Allerdings hat es darauf abgestellt, dass der
Kläger den im Strafbefehl dargestellten Sachverhalt im Wesentlichen einge-
räumt habe. Das begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Der Ver-
waltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Aktenlage davon ausge-
gangen, dass der Kläger sein Einverständnis mit der Strafbefehlslösung erklärt
hat, ohne dies mit Einschränkungen zu versehen und mit dem ausdrücklichen
Hinweis auf eine eingehende Rücksprache mit seinen Prozessbevollmächtig-
ten. Vor diesem Hintergrund bedurfte es, wie der Verwaltungsgerichtshof zutref-
fend ausführt, besonderer Umstände - wie etwa des Vorliegens eines strafrecht-
lichen Wiederaufnahmegrundes -, um die tatsächlichen und rechtlichen Fest-
stellungen im Strafbefehl zu entkräften und begründeten Anlass zu weiterer
Sachaufklärung zu geben. Dass solche Umstände vorgelegen hätten, zeigt der
Kläger (auch) mit der Beschwerde nicht auf.
Das gilt auch in Ansehung seines Vorbringens zum strafrechtlichen Tatkomplex
der Honorarzahlungen. Die im Strafbefehl angenommene Verknüpfung der von
dem Kläger entgegengenommenen Zuwendungen (Vortragshonorare) von
Pharmaunternehmen mit seiner Tätigkeit als Chefarzt einer Spezialabteilung
auf dem Gebiet der klinischen Diabetologie ist darauf gestützt, dass den betei-
ligten Firmen die Chefarztstellung bekannt war, ihnen an der Verwendung ihrer
Produkte in der von dem Kläger geleiteten Abteilung gelegen war und sie - im
Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober
2008 - 1 StR 260/08 - BGHSt 53, 6 ; OLG Karlsruhe, Beschluss
vom 27. April 2010 - 2 (7) Ss 173/09-AK 101/09 - NStZ 2011, 164) - mit den
Zuwendungen auf ein generelles Wohlwollen des Klägers abzielten. Die
Staatsanwaltschaft hat ihrem Antrag auf Erlass des Strafbefehls einen umfang-
reichen Vermerk zur Strafbarkeit des Klägers beigefügt und darin auch die Er-
mittlungsergebnisse, Beweismittel und rechtlichen Herleitungen im Einzelnen
erläutert (vgl. Beiakte Bd. 4, vor 1, Bl. 44 ff.). Angesichts dessen ist der pau-
schale Einwand der Beschwerde, eine Klärung im Rahmen der staatsanwalt-
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schaftlichen Ermittlungen habe nicht stattgefunden, insbesondere sei keine Be-
fragung der Verantwortlichen der zuwendenden Pharmafirmen erfolgt, nicht ge-
eignet, ein Ermittlungsdefizit im berufungsgerichtlichen Verfahren zu belegen.
Hierzu hätte es konkreter, über eine bloße Behauptung hinausgehender An-
haltspunkte bedurft, dass die vom Kläger vermisste weitere Sachaufklärung zu
Zweifeln an den Feststellungen der Staatsanwaltschaft geführt hätte. Aus der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1991 -1 BvR
1326/90 - (NJW 1991, 1530) ergibt sich nichts Abweichendes. Dort ging es um
die Verwertbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153a Abs. 2 StPO,
dem andere Rechtswirkungen zukommen als einem rechtskräftigen Strafbefehl.
Ein Verfahrensfehler wird auch mit den Ausführungen der Beschwerde zum
angeblichen Fehlverständnis des Verwaltungsgerichtshofs bei den auf Seite 3
des angegriffenen Urteils angesprochenen 24 Fällen der Vorteilsannahme nicht
schlüssig dargetan. Das Vorbringen bezeichnet bereits nicht die Aufklärungs-
maßnahme, die sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen sollen. Abgesehen
davon lässt sich aus der beanstandeten Formulierung nicht ableiten, dass das
Gericht anstelle des Delikts der Vorteilsannahme vom Vorwurf des Betrugs aus-
gegangen wäre.
c) Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, das angegriffene Urteil
verletze die Denkgesetze, indem es zunächst ausführe, dass eine eigenständi-
ge Prüfung der Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl vorzunehmen sei, so-
dann aber die Feststellungen ungeprüft seiner Entscheidung zugrunde lege.
Der darin von der Beschwerde gesehene Widerspruch besteht nicht. Der Ver-
waltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass er eigenständig zu beurteilen
habe, ob sich aus dem strafrechtlichen Verfahren hinreichende Schlussfolge-
rungen für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen ergeben. Davon zu
trennen ist die hieran anschließende Frage, in welcher Form die Feststellungen
im Strafbefehl verwertet werden dürfen. Letzteres hat das Berufungsgericht -
wie dargelegt verfahrensfehlerfrei - dahingehend beantwortet, dass es die Rich-
tigkeit der Feststellungen annehmen und sie zur Grundlage der Beurteilung der
Berufsunwürdigkeit machen durfte. Sodann hat der Verwaltungsgerichtshof ge-
prüft, ob dieser strafrechtliche Sachverhalt die Folgerung rechtfertigt, der Kläger
habe sich als unwürdig zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Kuhlmann
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