Urteil des BVerwG vom 24.09.2008

Rechtswidrigkeit, Approbation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 6.08
VG 8 K 966/03 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mei-
ningen vom 20. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger beansprucht berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Reha-
bilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen der Aberkennung seiner Approbation als
Arzt mit Wirkung vom 15. Februar 1988. Sein am 26. Juli 1994 gestellter Reha-
bilitierungsantrag wurde bezüglich der beruflichen Rehabilitierung durch Be-
scheid vom 29. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Ok-
tober 2003 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine
berufliche Rehabilitierung komme nur in Betracht, wenn nach dem Verwal-
tungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme
festgestellt worden sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, wie in dem diesbe-
züglichen Parallelverfahren festgestellt worden sei.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt oh-
ne Erfolg. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 VwGO wird nicht dargelegt.
Der Kläger beschränkt sich darauf vorzutragen, dass das Parallelverfahren hin-
sichtlich der Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung (BVerwG 3 B 7.08
304/07 Me>) vorgreiflich sei. Schon aus den in dem dazu ergangenen Be-
schluss des Senats vom heutigen Tage genannten Gründen folgt, dass auch im
vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nicht
gegeben sind.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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