Urteil des BVerwG vom 03.04.2007

Aufschiebende Wirkung, Zukunft, Beendigung, Absicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 6.07
OVG 20 A 4136/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2006
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 19 197,80 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen Bescheide des Beklagten, mit denen der Über-
gang einer Milchreferenzmenge auf den Beigeladenen nach Ablauf eines
Pachtverhältnisses bescheinigt wird, und begehrt eine Bescheinigung, dass er
die Milchreferenzmenge übernommen habe. Das Berufungsgericht hat die Kla-
ge abgewiesen, weil der Beigeladene bei Auslaufen des Pachtvertrages Vorbe-
reitungen getroffen habe, um in kürzester Zeit bzw. in nächster Zukunft Milch zu
erzeugen und zu vermarkten.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt oh-
ne Erfolg. Der Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche Bedeutung
nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob
der Nachweis genügender Vorbereitungen für die alsbaldige Aufnahme der
Milcherzeugung auch dann noch als geführt angesehen werden könne, wenn
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die Milcherzeugung tatsächlich erst fünf Monate nach dem Auslaufen des
Pachtvertrages aufgenommen worden sei. Damit ist eine klärungsfähige
Rechtsfrage nicht bezeichnet.
Der Kläger hatte bei Auslaufen des Pachtvertrages die Übernahme der Milchre-
ferenzmenge erklärt, der Beklagte hingegen das Bestehen eines Übernahme-
rechts in Abrede gestellt, weil der Beigeladene die Referenzmenge für die ei-
gene Milcherzeugung benötige (§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV/MAV). Zwar hatte
der Beigeladene im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht
selbst Milch erzeugt. Das Berufungsgericht ist aber davon ausgegangen, dass
auch derjenige die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötige, der
in diesem Zeitpunkt konkrete Vorbereitungen getroffen hat, um in kürzester Zeit
bzw. in nächster Zukunft Milch zu erzeugen. Gegen diesen rechtlichen
Ausgangspunkt bringt der Kläger nichts vor. Einwände sind auch nicht ersicht-
lich (vgl. Art. 5 Buchst. c der Verordnung Nr. 1788/2003 des Rates vom
29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABl L
Nr. 270 S. 123; EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - Rs. C-401/99, Thomsen - Slg.
I-5775 ; BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C
30.03 - Buchholz 451.512 Nr. 139 ).
Ob der Beigeladene den ihm obliegenden Nachweis konkreter Vorbereitungen
für die alsbaldige Aufnahme der Milcherzeugung geführt hat, unterliegt der Be-
urteilung der Tatsachengerichte. Inwiefern sich hiermit revisible Rechtsfragen
verbinden könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie meint zwar, der Nach-
weis könne nicht mehr als geführt angesehen werden, wenn die Milcherzeu-
gung tatsächlich erst fünf Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Been-
digung des Pachtverhältnisses aufgenommen werde. Sie legt jedoch nicht dar,
woraus sich dies ergeben sollte. Im Gegenteil liegt auf der Hand, dass eine
derartige Verzögerung einen tatsächlichen Umstand des Einzelfalles darstellt,
dem indizielle Bedeutung für die zu erweisende Haupttatsache - das Treffen
konkreter Vorbereitungen für die alsbaldige Aufnahme der Milcherzeugung -
zukommt und den das Tatsachengericht in seine Tatwürdigung daher einstellen
muss. Das ist hier geschehen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass
die Verzögerung nicht die Absicht der alsbaldigen Aufnahme der Milcherzeu-
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gung widerlege, sondern unter anderem auf die Rechtsbehelfe des Klägers und
deren aufschiebende Wirkung sowie die dadurch bedingte Ungewissheit des
Beigeladenen zurückzuführen sei, ob und wann die Referenzmenge tatsächlich
an ihn übergehen werde. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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