Urteil des BVerwG vom 28.04.2006

Richteramt, Verordnung, Hochschule, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 6.06 (3 C 19.06)
VG 27 A 47.03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
20. Oktober 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin noch
hinlänglich dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Revision wird voraussichtlich zur Klärung der Frage führen, ob und
gegebenenfalls mit welchen Modifikationen § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG
- insbesondere der fünfte Teilsatz - im Rahmen der öffentlichen Restitution An-
wendung findet.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 19.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
1
- 3 -
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert