Urteil des BVerwG vom 07.05.2003

Gewährleistung, Beweismittel, Verfügung, Anfang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 6.03
OVG 8 A 10572/02.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision im Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
30. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 218 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die
begehrte Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO erfüllt sind.
Darauf kommt es letztlich nicht an, weil die Beschwerde in der
Sache keinen Erfolg hat. Die Revision kann weder nach Nr. 1
noch nach Nr. 3 des § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen werden.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht das Vorliegen des gel-
tend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung
in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die
Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fall-
übergreifende Rechtsfrage des Bundesrechts von Bedeutung war,
deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisions-
verfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung
des Rechts geboten erscheint. Um das darzulegen, muss eine kon-
krete Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund an-
gegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen, d.h.
allgemeinen Bedeutung und überdies die Erwartung rechtfertigen
soll, die Frage werde in dem angestrebten Revisionsverfahren
geklärt werden können, sei also entscheidungserheblich (vgl.
u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Diese Erfordernisse erfüllt die Be-
schwerdebegründung nicht.
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die amtliche Fest-
legung eines Abschussplanes für Rotwild und die diesbezügliche
Gebührenerhebung seien rechtmäßig, ganz überwiegend auf landes-
rechtliche Bestimmungen gestützt. Es hat erkannt, die Ver-
pflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes und das Eintritts-
recht der Behörde im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung
ebenso wie die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Bestandsschät-
zung folgten aus dem Landesjagdgesetz. Die Befugnis zur Fest-
setzung des Abschusses auf die Höhe des geschätzten Bestands
ergebe sich aus § 4 Satz 1 BewBezV. Mit diesem Inhalt genüge
diese Bestimmung dem Abwägungserfordernis des § 21 Abs. 1 BJG,
überdies sei sie mit der bundesverfassungsrechtlichen Gewähr-
leistung des Tierschutzes (Art. 20 a GG) vereinbar. Vor diesem
Hintergrund wäre eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO allenfalls in Betracht gekommen, wenn die Beschwerde
eine konkrete, im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens
entscheidungserhebliche Rechtsfrage z.B. betreffend das Abwä-
gungserfordernis des § 21 Abs. 1 BJG oder den Schutzbereich der
bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung des Tierschutzes
herausgearbeitet hätte. Davon hat sie indes abgesehen. Ihr Vor-
bringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung ih-
rer Rechtsauffassung, ein Totalabschuss des Rotwilds, insbeson-
dere der Hirsche, sei rechtlich unzulässig. Das rechtfertigt
keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
2. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zugelassen werden. Zwar rügt die Beschwerde, das Berufungsge-
richt habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ver-
letzt. Doch genügt diese Rüge nicht dem Darlegungserfordernis
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Tatsa-
chen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des
Berufungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche
Beweismittel zu welchem Beweisthema zur Verfügung gestanden
hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich
gehabt hätte, inwiefern das Berufungsurteil unter Zugrundele-
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gung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der
unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nicht-
erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig ge-
rügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die
unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müs-
sen (vgl. etwa Beschluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 -
Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 472 <475>). Diesen Anforde-
rungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Soweit die Be-
schwerde im Übrigen beanstandet, das Berufungsgericht habe Gut-
achten aus den Jahren 1952 und 1954 herangezogen, übersieht
sie, dass das Gericht diese Gutachten zur Stützung seiner An-
sicht benennt, der bereits Anfang der fünfziger Jahre des vori-
gen Jahrhunderts vorgenommenen Einordnung des Reviers des Klä-
gers hätten tragfähige wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde
gelegen. Gegen diese Verfahrensweise ist bundesrechtlich nichts
zu erinnern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der
Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der beru-
fungsgerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski