Urteil des BVerwG vom 31.01.2002

Öffentliche Aufgabe, Verpachtung, Deckung, Gleichstellung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 6.02
VG 1 K 2222/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Oktober
2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die mit der Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungs-
gründe liegen nicht vor: Das Beschwerdevorbringen belegt weder
die grundsätzliche Bedeutung der Sache, noch einen dem Verwal-
tungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehler.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revi-
sionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in
ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des
Rechts zu fördern. Die Prüfung dieser Voraussetzung hat sich
auf die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam
aufgeworfene Fragestellung zu beschränken. Dabei muss es sich
um eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts handeln, die höchst-
richterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte Revisi-
onsverfahren entscheidungserheblich ist. Eine solche Frage
weist die Beschwerdebegründung nicht auf.
Passt man die von der Beschwerde gestellte Hauptfrage den tat-
sächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil an, so
möchte die Klägerin geklärt wissen, ob eine Gemeinde mit der
Verpachtung von Grundstücken zur Errichtung privater Wochen-
endhäuser ("Datschen") eine Aufgabe wahrgenommen hat, die ihr
nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im Rahmen der kommu-
- 3 -
nalen Selbstverwaltung obliegt. Diese Frage ist durch den Be-
schluss des Senats vom 22. April 1997 (- BVerwG 3 B 129.96 -
Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 26) hinreichend geklärt. Dort
heißt es nämlich: "Es liegt auf der Hand, dass die bloße Ver-
pachtung von Grundstücken zum Bau von Ferienhäusern ... keine
Aufgabe ist, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im
Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen wird."
Vergebens wendet die Beschwerde ein, die Verneinung des kommu-
nalen Charakters dürfe nicht darauf gestützt werden, dass die
Klägerin mit den Nutzern (privatrechtliche) Pachtverträge ab-
geschlossen habe, denn dieser Vertragstyp sei auch für das un-
zweifelhaft zum kommunalen Aufgabenbereich zu rechnenden
Kleingartenwesen kennzeichnend. Die Klägerin verkennt dabei,
dass die Überlassung von Grundstücken zwecks Errichtung privat
genutzter Wochenendhäuser keine den Kommunen oblie-
gende öffentliche Aufgabe darstellt, unabhängig davon, in wel-
cher Rechtsform sie erfolgt.
Richtig ist allerdings, dass die Klägerin eine kommunale Auf-
gabe wahrgenommen hätte, wenn die Grundstücke zum Zweck der
Förderung des Kleingartenwesens zur Verfügung gestellt worden
wären. Es gehört nämlich seit Jahrzehnten zu den anerkannten
Aufgaben der Gemeinden, ausreichendes Gelände für Kleingärten
bereitzustellen (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2001
- BVerwG 3 C 31.00 - m.w.N.). Der Grund und Boden, der als
Kleingarten genutzt wird, dient einer "wesentlichen sozialen
Funktion" (BVerfGE 52, 1, 33), die allerdings in neuerer Zeit
nicht mehr in der Deckung des eigenen Nahrungsbedarfs, sondern
vorrangig im Freizeitnutzen des Gartens liegt. Insoweit ist
der Beschwerde beizupflichten, dass die Verbesserung der ört-
lichen Freizeitnutzungs- und Erholungsbedingungen durchaus zu
den legitimen kommunalen Aufgaben gerechnet werden kann. Der
unerlässliche soziale oder öffentliche Bezug fehlt aber jeden-
falls dann, wenn die Überlassung der Grundstücke - wie hier -
- 4 -
zur ausschließlich privatnützigen Verwendung durch beliebige
Einzelpersonen und zu Bedingungen erfolgt, die sich in keiner
Weise von entsprechenden, allein auf Gewinnerzielung gerichte-
ten Verträgen zwischen Privaten unterscheiden. Hier liegen die
Besonderheiten, die einer Gleichstellung mit Kleingarten-
Pachtverträgen entgegenstehen.
2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) liegt nicht vor. Insoweit fehlt es bereits an den für
eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erforderlichen formellen
Voraussetzungen. Von einer näheren Begründung sieht der Senat
unter Hinweis auf § 133 Abs. 5 Satz 2 (2. Alternative) VwGO
ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr. Brunn