Urteil des BVerwG vom 04.02.2014

Versendung, Verfahrensmangel, Verwertung, Revisionsgrund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 59.13
VGH 9 A 1237/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 22. Mai 2013 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Revisionsgrund eines
Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in der erforderlichen
Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Nach dieser Vorschrift muss
ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn nach Auffassung der Beschwerde be-
gründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert
dargetan werden (vgl. Beschlüsse vom 5. September 2013 - BVerwG 5 B
63.13 - juris Rn. 2 und vom 13. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 119.07 - Buchholz
235.1 § 69 BDG Nr. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe eine Überraschungs-
entscheidung getroffen und rügt damit die Versagung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 und § 138 Nr. 3 VwGO). Sie lässt jedoch in
keiner Weise erkennen, auf welche Erwägungen sich das Berufungsgericht in
seiner Entscheidung stützt, mit denen sie nach dem bisherigen Verlauf des Ver-
fahrens nicht zu rechnen brauchte; entsprechend ist auch nicht dargetan, was
noch vorgetragen worden wäre und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des
geltend gemachten Anspruchs geeignet wäre.
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Weiter hält die Klägerin dem Berufungsgericht vor, es habe verkannt, dass sie
die Versendung des Reservierungsbescheids im Juli 2009 mit Nichtwissen be-
stritten habe. Soweit damit eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
erhoben sein soll, ist nicht dargetan, welche Bedeutung der Versendung über-
haupt zukommt. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung nicht zugrunde
gelegt, dass der Reservierungsbescheid der Klägerin bereits im Juli 2009 be-
kannt gegeben worden sei, und hat damit auf eine Versendung im Juli 2009
ersichtlich nicht abgestellt.
Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag der Klägerin darin, der Sachwürdigung
des Berufungsgerichts eigene rechtliche und tatsächliche Ausführungen weit-
gehend wiederholend entgegenzusetzen. Sie münden in die pauschale Be-
hauptung, dieser Vortrag sei verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden.
Damit ist ein Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Ins-
besondere ist ein Verstoß gegen das Gebot, die richterliche Überzeugungsbil-
dung auf das Gesamtergebnis des Verfahrens zu stützen (§ 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO), nicht schon damit dargetan, dass ein Beteiligter eine aus seiner Sicht
fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er
andere Schlüsse ziehen will als der angefochtene Beschluss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Rothfuß
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