Urteil des BVerwG vom 04.08.2011

Halle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 59.11
VG 1 A 222/09 HAL
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 12. Mai 2011 mit Schriftsatz vom
28. Juli 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in ent-
sprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Liebler
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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