Urteil des BVerwG vom 22.07.2010

Rückforderung, Aussetzung, Erbe, Akte

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 59.10
VG 9 A 108.08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 15. April 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 004,73 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der
zwei seiner Tanten gewährt worden war. Er ist neben seiner Schwester deren
Erbe. Der Beklagte hat seine Rückforderungs- und Leistungsbescheide auf
Einwände des Klägers hin im Klageverfahren wiederholt geändert und die
Rückforderungsbeträge gemindert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im
Umfang der danach verbliebenen Rückforderung abgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ver-
fahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht vor, eine sich aufdrän-
gende Sachaufklärung unterlassen zu haben. Das Verwaltungsgericht musste
nicht ermitteln und sich damit auseinandersetzen, ob und in welcher Höhe die
Schwester des Klägers einen Rückforderungsbetrag gezahlt hatte, der in der-
selben Weise wie ursprünglich gegenüber dem Kläger überhöht festgesetzt
war. Denn die Begleichung einer solchen Forderung durch die Schwester des
Klägers wäre nicht entscheidungserheblich; sie hätte nicht dazu geführt, dass
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die Rückforderung gegen den Kläger im Umfang der von der Schwester begli-
chenen Überzahlung als erfüllt zu betrachten wäre. Zu einer Erfüllung hätte es
nur kommen können, wenn der Gesamtbetrag der Rückforderung gegen den
Kläger und seine Schwester zur gesamten Hand festgesetzt worden wäre (vgl.
§§ 421, 422 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat hier aber keine gesamtschuldneri-
sche Festsetzung vorgenommen. Vielmehr hat er den Kläger ausweislich der
nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur im Umfang
seiner Beteiligung an dem Erbe in Anspruch genommen (UA S. 3). Daher ist es
auch unerheblich, ob der Kläger seine Schwester von einer überhöhten Rück-
forderung freigestellt hat.
2. Dem Verwaltungsgericht ist ferner kein die Zulassung rechtfertigender Ver-
fahrensfehler unterlaufen, weil es dem Antrag des Klägers auf Aussetzung des
Klageverfahrens nicht entsprochen hat. Abgesehen davon, dass der Kläger an
seinem schriftsätzlichen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht festgehal-
ten hat, ist im Beschwerdeverfahren nicht dargetan worden, dass eine tatsäch-
liche Grundlage für die Aussetzung bestand. Dazu hätte ein Verfahren konkret
bezeichnet werden müssen, das eine Aussetzung im Sinne des § 94 VwGO
hätte rechtfertigen können. Der nicht näher substantiierte Hinweis auf ein „Wie-
deraufnahmeverfahren des Klägers“, das sich offenbar auf die durch gerichtli-
chen Vergleich beendeten vermögensrechtlichen Streitigkeiten beziehen soll,
genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darle-
gung eines Verfahrensmangels, solange weder die betroffenen Verfahren und
deren Gegenstand konkret genannt werden noch dargelegt wird, welche Schrit-
te zur Einleitung der vermeintlich vorgreiflichen Wiederaufnahme unternommen
worden sind. Hinzu kommt, dass das Aussetzungsbegehren gegenüber dem
Verwaltungsgericht ähnlich unsubstantiiert war (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom
22. Februar 2010 - Bl. 138 der VG-Akte) und schon deswegen keine hinrei-
chende Grundlage für eine Aussetzung des Verfahrens bot. Ein durchgreifender
Verfahrensmangel scheidet daher selbst dann aus, wenn man die formalen
Einwände gegen das Beschwerdevorbringen zurückstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1, §§ 40
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und 52 Abs. 3 GKG und orientiert sich an der Summe der bei Einleitung des Be-
schwerdeverfahrens noch streitigen Rückforderungsbeträge.
Kley
Liebler
Dr. Wysk