Urteil des BVerwG vom 27.09.2004

Ausbildung, Zustellung, Hochschule, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 59.04 (3 C 36.04)
VG 1 K 1113/98.Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e und L i e b l e r
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Januar
2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Nach ihrer Ausbildung zur Säuglings- und Kinderkrankenschwester an der Medizini-
schen Schule in Jena in den Jahren 1964 bis 1967 qualifizierte sich die Klägerin
durch eine zusätzliche zweijährige Ausbildung 1975 als Gesundheitsfürsorgerin. Am
17. Januar 1983 begann sie an der Universitätskinderklinik in Jena als Gesundheits-
fürsorgerin zu arbeiten. Nachdem sie am 19. Oktober 1985 einen Antrag auf Über-
siedlung in die Bundesrepublik Deutschland gestellt hatte, wurde das Beschäfti-
gungsverhältnis mit Schreiben vom 8. April 1986 gekündigt. Zuvor hatte am selben
Tag eine Besprechung über die weitere Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin in
der Kinderklinik stattgefunden, bei der ihr angeboten wurde, eine Tätigkeit in der Ste-
rilisation, auf einer Station der Klinik oder in der Milchküche als Kinderkranken-
schwester aufzunehmen.
Mit der Rehabilitierungsbescheinigung des Thüringer Landesamtes für Rehabilitie-
rung und Wiedergutmachung vom 12. Februar 1998 wurde der Klägerin bescheinigt,
dass sie Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG ist und Ausschließungsgründe
nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen. Sie habe es jedoch zu vertreten, nach ihrer
Kündigung arbeitslos gewesen zu sein, so dass nach § 2 Abs. 2 BerRehaG keine
Verfolgungszeit anerkannt werden könne.
Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, wie die Begrif-
fe "Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4
oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder
eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen
als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Be-
rRehaG und "Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Be-
nachteiligung zu vertreten hat" im Sinne des § 2 Abs. 2 BerRehaG abzugrenzen
sind.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 36.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerde-
führerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten
lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich
auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Dip-
lomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder
Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
van Schewick
Dr. Dette
Liebler