Urteil des BVerwG vom 29.09.2003

Ersitzung, Grundstück, DDR, Eigentumserwerb

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 59.03
VG 30 A 57.01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
6. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde entbehrt der von der Klägerin als Revisionszulassungsgrund geltend
gemachten grundsätzlichen Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechts-
sache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu er-
warten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in
ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. In
Hinblick auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen muss ein substantieller,
eines Revisionsverfahrens bedürftiger Klärungsbedarf bestehen. Hieran fehlt es u.a.
dann, wenn die Beantwortung keine nennenswerten Schwierigkeiten bereitet und
sich die Richtigkeit der hierzu von der Vorinstanz eingenommenen Position geradezu
aufdrängt. So liegt der Fall hier.
1. Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde zum einen (sinngemäß) die Fra-
ge, ob eine sog. Buchersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB an einem ehemals volksei-
genen Grundstück möglich sei, wenn die vorausgesetzte 30-Jahresfrist nur bei Hin-
zurechnung einer Zeitspanne unter der Geltung des DDR-Zivilgesetzbuches, das
eine solche Ersitzung ausschloss, erreicht wird.
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Nach Überzeugung des Senats ist diese Frage ohne weiteres dahin zu beantworten,
dass von der genannten Frist nur diejenigen Zeiten erfasst werden, in denen eine
Ersitzung des betreffenden Objekts rechtlich in Betracht kam. Nur unter dieser Vor-
aussetzung besteht nämlich für den wahren Eigentümer Veranlassung, der in anders
gelagerten Fällen drohenden Buchersitzung durch eine Grundbuchberichtigung ent-
gegenzutreten. Hinzu kommt, dass Grundbucheintragungen in der Rechtswirklichkeit
der DDR generell eine gegenüber den Verhältnissen in der Bundesrepublik gemin-
derte Bedeutung zukam. Dies galt insbesondere für die verschiedenen Spielarten
des sog. sozialistischen Eigentums. Ob - worüber im vorliegenden Fall gestritten
wird - ein Grundstück volkseigen und einer LPG zur Nutzung überlassen war oder
sich in deren Eigentum befand, war relativ belanglos. War aber darüber hinaus - wie
das Verwaltungsgericht festgestellt hat - eine Ersitzung des streitgegenständlichen
Grundstücks durch die LPG als Bucheigentümerin gesetzlich ausdrücklich ausge-
schlossen, so kommt den in diesen Zeitraum fallenden Jahren nicht die in § 900
BGB stillschweigend vorausgesetzte "Ersitzungsfähigkeit" zu.
Etwas anderes folgt auch nicht - wie die Beschwerde meint - aus dem Rechtsgedan-
ken, der Art. 189 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 169 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugrunde
liegt. Die dort aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffene
Übergangsregelung besagt in diesem Zusammenhang, dass auf die 30-Jahresfrist
des § 900 BGB auch die zuvor durch Grundbucheintragung belegten Jahre anzu-
rechnen seien. Zugleich bestimmt Art. 169 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dass sich die Be-
achtlichkeit einer "Hemmung und Unterbrechung" für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten
des BGB nach den bisherigen Gesetzen richte. Damit respektiert das EGBGB solche
von den zuvor zuständigen Gesetzgebern geschaffenen Regelungen, die einer Ersit-
zung zuwiderlaufen. Übertragen auf den in der DDR geltenden Ersitzungsausschluss
für volkseigene Grundstücke spricht dieses Regelungsprinzip eher für als gegen die
Nichtanerkennung der von der Geltung des ZGB bestimmten Jahre.
2. Des Weiteren möchte die Beschwerde geklärt wissen, ob Art. 237 § 2 Abs. 4
EGBGB in der von der Vorinstanz erfolgten Auslegung verfassungsgemäß sei. Diese
Bestimmung nimmt bestimmte Vermögensmassen - u.a. das ehemalige Volkseigen-
tum - von dem in Art. 237 § 2 Abs. 1 und 2 EGBGB zugunsten des Bucheigentümers
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vorgesehenen Eigentumserwerb aus und belässt es insoweit bei den für die Abwick-
lung dieses Vermögens geltenden Bestimmungen. Der Senat teilt die Annahme der
Klägerin nicht, dass die für das Volkseigentum geltende Regelung objektiv willkürlich
sei. Bei Zugrundelegung des dem Gesetzgeber generell zustehenden weiten Rege-
lungsspielraums sind hinreichende Gründe erkennbar, die eine solche Differenzie-
rung zu rechtfertigen vermögen:
Für die Nichtzulassung eines Eigentumserwerbs an ehemaligem Volkseigentum
durch den Buchbesitzer spricht vor allem die Unüberschaubarkeit der potentiell be-
troffenen Grundstücke oder Gebäude. Während ein individueller Eigentümer in der
Regel sein Grundstück kannte und nach der Wende gegen eine anders lautende
Eintragung vorgehen konnte, galt dies für das außerordentlich umfangreiche Volks-
eigentum nicht in gleichem Maße. Der Gesetzgeber konnte nicht davon ausgehen,
dass das im Grundbuch einem anderen Eigentümer zugeordnete Volkseigentum in
vergleichbar kurzer Zeit auf den wahren Eigentümer umgeschrieben wurde. Dies
auch deshalb, weil der bisherige Eigentümer in gewisser Weise weggefallen und es
vielfach und für lange Zeit unklar war, auf wen das betreffende Grundstück überge-
gangen oder zu übertragen und wer aufgrund dessen berechtigt war, ein Grund-
buchberichtigungsverfahren einzuleiten. Mithin bestand die Gefahr, dass Volkseigen-
tum in einer nicht absehbaren Zahl von Fällen entgegen den für dessen Abwicklung
geltenden Bestimmungen nicht den als Rechtsnachfolgern vorgesehenen Körper-
schaften zugute gekommen wäre, wenn der durch Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB be-
wirkte Eigentumsverlust auch für das Volkseigentum gegolten hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski