Urteil des BVerwG vom 07.09.2009

Urteil vom 07.09.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 58.09
VGH 1 S 1586/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Dette
und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli
2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene
Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit ist im angefochtenen Beschluss hin-
gewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Liebler
Dr. Dette
Buchheister
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