Urteil des BVerwG vom 30.09.2002

Genehmigung, DDR, Eingriff, Anwartschaft

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 58.02
VG 1 A 2366/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesver-
waltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. Dezember
2001 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 6 902,44 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger beansprucht verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
unter Hinweis auf einen angeblichen Eingriff in Vermögenswer-
te. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil er
nicht Inhaber eines restitutionsfähigen Anwartschaftsrechts
gewesen sei. Die erforderliche grundstücksverkehrsrechtliche
Genehmigung für die schenkweise Übertragung der ideellen Hälf-
te eines Einfamilienhausgrundstücks auf den Kläger sei 1979
durch die zuständigen DDR-Behörden versagt worden. Die Be-
schwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
diesem Urteil bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätz-
liche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Der
Kläger hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob eine verwal-
tungsrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf den Vermögens-
verlust angenommen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Schädi-
gung nur noch die für einen wirksamen Erwerb erforderliche
Grundstücksverkehrsgenehmigung gefehlt hat, diese aber hätte
erteilt werden müssen. Dazu weist er darauf hin, dass das Bun-
desverwaltungsgericht in dem vom Verwaltungsgericht herangezo-
genen Urteil vom 20. März 1997 (- BVerwG 7 C 62.96 - Buchholz
428 § 2 VermG Nr. 30) zwar eine restitutionsfähige Rechtsposi-
tion eines Auflassungsempfängers mangels Grundstücksverkehrs-
genehmigung im Hinblick darauf verneint habe, dass andernfalls
mit Unsicherheiten belastete hypothetische Überlegungen da-
rüber angestellt werden müssten, ob diese Genehmigung hätte
erteilt werden müssen. Dies könne aber seiner Auffassung nach
- 3 -
nicht gelten, wenn die Genehmigungsversagung als willkürlich
zu bewerten sei.
Der geltend gemachte Klärungsbedarf besteht nicht. In dem vom
Kläger erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kommt
klar zum Ausdruck, dass bei einem genehmigungspflichtigen
Rechtserwerb ein restitutionsfähiges Anwartschaftsrecht erst
entstehen kann, nachdem die Genehmigung erteilt worden ist,
weil erst dann eine Beeinträchtigung oder Vernichtung des
Rechts nach dem normalen Verlauf der Dinge ausgeschlossen ist.
Wie der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Be-
schluss vom 8. Februar 2000 - BVerwG 7 B 15.00 - dazu ausge-
führt hat, gilt das selbst unter der Voraussetzung, dass alle
Genehmigungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt waren. Dem
schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die in § 1
VwRehaG berücksichtigungsfähigen dinglichen Vermögenswerte an.
Vor der Erteilung der erforderlichen Genehmigung stand unter
den in der DDR herrschenden Verhältnissen nicht fest, dass ei-
ne Genehmigung tatsächlich auch erteilt werden würde, wie ge-
rade der vom 7. Senat behandelte, aber auch der vorliegende
Fall zeigen. Der Hinweis auf Unsicherheiten, die mit der Prog-
nose über die Erteilung einer Genehmigung verbunden sind, ist
nicht dahin zu verstehen, dass das Fehlen einer Genehmigung
der Annahme eines restitutionsfähigen Rechts dann nicht entge-
gensteht, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen offenkundig ge-
geben waren. Vielmehr steht jegliche Ungewissheit über die Er-
werbsvoraussetzungen - und dazu gehört das Fehlen einer Grund-
stücksverkehrsgenehmigung - der Annahme einer gesicherten
Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft entgegen; diese Un-
gewissheit ist erst mit der Erteilung dieser Genehmigung be-
seitigt.
2. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch.
Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich durch "die Kon-
- 4 -
zentration nur auf den Verpflichtungsantrag, gerichtet auf
Aufhebung der Maßnahme, einer weitergehenden Sichtweise auf
diesen Rechtsstreit verwehrt", lässt weder einen Fehler bei
der Auslegung des Klageantrages noch eine Verletzung von Hin-
weispflichten erkennen.
Die von der Beschwerde mit ihrer Rüge im Kern begehrte Auswei-
tung des Verfahrens auf § 1 a VwRehaG kann nicht zur Zulassung
der Revision führen. Das Problem würde sich in dem angestreb-
ten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil nämlich
nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat die von dem Kläger
selbst angesprochene Prüfung einer ausschließlich moralischen
Rehabilitierung nach § 1 a VwRehaG nicht zum Gegenstand des
Verfahrens gemacht. Es hatte hierzu keine Veranlassung, weil
der Kläger zweifelsfrei den in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG ge-
nannten Eingriff in einen Vermögenswert als Grundlage seines
Rehabilitierungsbegehrens herangezogen hat. Auf die besonderen
Voraussetzungen des § 1 a VwRehaG ist er nicht eingegangen und
hat auch bei der Verwaltungsbehörde den nach dieser Regelung
erforderlichen Antrag nicht gestellt. Im Revisionsverfahren
wäre eine Klageänderung zur Einbeziehung des weiteren Verfah-
rens unzulässig (§ 142 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel