Urteil des BVerwG vom 15.09.2008

Urkunde, Prozessbeteiligter, Enkel, Entschädigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 57.08 (3 PKH 9.08)
VG 12 K 735/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-
den vom 30. November 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der Ent-
eignung eines Grundstücks, nachdem ein vermögensrechtliches Rückübertra-
gungsverfahren in allen Instanzen erfolglos geblieben war. Das Verwaltungsge-
richt hat seine gegen die Ablehnung der Rehabilitation gerichtete Klage abge-
wiesen, weil das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwen-
dung auf Maßnahmen finde, die nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes
zu beurteilen seien. Mit seiner Beschwerde richtet sich der Kläger gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger erklärt, dass er sich auch
dagegen wende, dass das Verwaltungsgericht ein weiteres von ihm ange-
strengtes Verfahren eingestellt habe, mit dem er die Wiederaufnahme des vo-
rausgegangenen vermögensrechtlichen Verfahrens betrieben habe. Dieser
vermögensrechtliche Wiederaufnahmestreit, der beim Verwaltungsgericht das
Aktenzeichen 12 K 888/06 trägt, wird beim Bundesverwaltungsgericht unter
dem Aktenzeichen BVerwG 3 B 92.08 geführt und ist nicht Gegenstand des vor-
liegenden Beschlusses. Dieser betrifft ausschließlich die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem das Rehabilitationsbegehren abweisende
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2007.
Diese Beschwerde ist unzulässig. Zum einen wurde sie verspätet erhoben. Das
angefochtene Urteil ist dem Kläger am 12. Januar 2008 zugestellt worden. Da-
mit ist die einmonatige Rechtsmittelfrist, über die in dem Urteil ordnungsgemäß
belehrt worden war, mit dem 12. Februar 2008 abgelaufen (§ 133 Abs. 2 Satz 1
VwGO). Die Beschwerdeschrift vom 30. April 2008 ist beim Verwaltungsgericht
Dresden jedoch erst am 16. Mai 2008 eingegangen. Der Kläger meint zwar,
schon mit seinem Schreiben vom 12. Januar 2008 Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt zu haben. Dieses Schreiben, mit dem er die Nichtigkeit des angefoch-
tenen Urteils behauptete, war allerdings u.a. an den Präsidenten des Verwal-
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tungsgerichts und den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts gerichtet und
hatte das Gepräge einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Auf entsprechenden Hin-
weis des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2008 hat der Kläger zudem aus-
drücklich erklärt, dass er keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wolle
(Schreiben vom 16. Februar 2008, VG-AS 233).
Die Beschwerde ist zum anderen deshalb unzulässig, weil der Kläger sich nicht
gemäß § 67 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deut-
schen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten hat vertreten lassen. Auf dieses Erforder-
nis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewie-
sen worden.
Die Beschwerde wäre auch unzulässig, wenn sie von dem Kläger nicht im ei-
genen Namen, sondern lediglich als Vertreter seines Sohnes eingelegt worden
wäre. Auch dazu hätte es der anwaltlichen Vertretung bedurft. Zudem war der
Sohn an dem bisherigen Rechtsstreit nicht beteiligt. Der Kläger macht zwar gel-
tend, Prozessbeteiligter hätte sein Sohn sein müssen, da seine Mutter auf dem
Totenbett im Sinne eines Nottestamentes den letzten Willen geäußert habe,
dass die Ansprüche auf Rückübertragung und Entschädigung aus dem enteig-
neten Grundstück nicht auf ihren Sohn, sondern im Sinne eines Legates (Ver-
mächtnisses) auf ihren Enkel übergehen sollten. Hierzu sei dem Verwaltungs-
gericht mit Schreiben vom 4. Mai 2006 eine vom Kläger, seinem Sohn sowie
einem weiteren Zeugen unterzeichnete Urkunde vorgelegt worden. Das Gericht
hat jedoch zu Recht angenommen, die ursprünglich von der Mutter des Klägers
erhobene Klage sei nach deren Tod von dem Kläger im eigenen Namen fortge-
führt worden, ohne dass dessen Sohn an seine Stelle getreten ist. Das Schrei-
ben vom 4. Mai 2006 stammte nicht vom Kläger, sondern von dessen Sohn,
also von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten. Das Verwaltungsgericht
hat daher den Kläger unter dem 12. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass sich
seine prozessuale Stellung nicht verändert habe. Das stimmt im Übrigen mit der
materiellen Rechtsnachfolge nach der Mutter des Klägers überein. Ausweislich
der Erbbescheinigung des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2003 hat
der Kläger seine Mutter in gesetzlicher Erbfolge allein beerbt. An dieser Erben-
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stellung des Klägers würde die erst am 4. Mai 2006 vorgelegte nicht amtliche
und undatierte Urkunde über ein angeblich auf dem Sterbebett ausge-
sprochenes Vermächtnis zu Gunsten des Sohnes des Klägers - selbst ihre
Richtigkeit unterstellt - nichts ändern.
Da der Sohn des Klägers demnach nicht Prozessbeteiligter ist, ist über einen
für ihn gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht zu entscheiden.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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