Urteil des BVerwG vom 27.04.2005

Überprüfung, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 57.05 (BVerwG 3 PKH 7.05)
OVG 4 LB 26.04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. D e t t e und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts vom 30. März 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts für den dritten Rechtszug wird
abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Der Kläger legt den allein in
Anspruch genommenen Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten
gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen eine
Rechtsfrage zu bezeichnen und unter anderem näher auszuführen, inwiefern sie der
höchstrichterlichen Klärung bedarf und inwiefern mit dieser Klärung in dem ange-
fochtenen Revisionsverfahren zu rechnen ist. Das leistet der Kläger nicht. Den Aus-
führungen seines Prozessbevollmächtigten zur Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde sowie seinen eigenen Ausführungen zur Begründung des Prozesskosten-
hilfeantrags lässt sich immerhin entnehmen, dass er die Auslegung des § 9 Nr. 1 des
schleswig-holsteinischen Informationsfreiheitsgesetzes durch das Berufungsgericht
zur Überprüfung stellen möchte. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern das angestrebte
Revisionsverfahren zu dieser Überprüfung führen könnte. Das ist auch nicht ersicht-
lich, da es sich um Landesrecht handelt, dessen Auslegung dem Bundesverwal-
tungsgericht entzogen ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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Aus denselben Gründen bietet die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung keine hin-
reichende Erfolgsaussicht, weshalb auch der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen
war (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Dette Prof. Dr. Rennert