Urteil des BVerwG vom 10.07.2003

Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, Teilnichtigkeit, Unterliegen, Ermächtigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 57.03
OVG 3 R 8/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom
24. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 7 454,60 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf die geltend
gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die in erster Linie von der Beschwerde aufge-
worfene Frage, ob die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG in ihrer jeweiligen Fassung nach
der Bestimmung von § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG keiner rechtssatzmäßigen Umsetzung in Lan-
desrecht gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG bedarf, rechtfertigt nicht die Zulassung der
Revision, weil sich diese Frage zum einen in einem Revisionsverfahren so nicht stellen wür-
de und sie zum anderen höchstrichterlich geklärt ist.
Entgegen dem Vortrag der Beschwerde kann dem Berufungsurteil nicht die Aussage ent-
nommen werden, zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sei kein landesrechtlicher Um-
setzungsakt erforderlich gewesen. Das Berufungsgericht hält vielmehr ausdrücklich fest,
dass die materiellrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG in ihrer hier maßgeblichen
Fassung durch die 6. Fleischuntersuchungsgebührenverordnung vom 17. August 1988 und
die ab 1. August 1995 geltende 7. Fleischuntersuchungsgebührenverordnung vom 23. Juni
1995 inhaltlich vollständig umgesetzt worden seien. Dies wird von der Beschwerde nicht
substantiiert bestritten. Ein Umsetzungsdefizit sieht das Berufungsgericht allein in der Nicht-
beachtung des durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 93/118/EG vom 22. Dezember
1993 (ABl Nr. L 340/15) eingeführten Zitiergebots. Auf diesen Punkt geht die Beschwerde
jedoch nicht ein, wobei insbesondere die Erörterung der Frage nötig wäre, ob durch die Be-
nennung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG dem Zitier-
gebot in einer noch ausreichenden Weise Genüge getan sein könnte.
Anstelle der von der Beschwerde behaupteten Aussage, es sei kein Umsetzungsakt erfor-
derlich, hat das Berufungsurteil die Aussage getroffen, der Rechtsunterworfene könne sich
auf eine fehlende oder unzureichende Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richt-
- 3 -
linie 93/118/EG nicht berufen. Diese Aussage entspricht wörtlich der Entscheidung des Eu-
ropäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 9. September 1999 - Rs.C-374/97 - "Feyrer".
Diese Aussage ist durch das von der Beschwerde angeführte Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs vom 30. Mai 2002 - Rs.C-284/00 und C-288/00 - "Stratmann u.a." weder zurück-
genommen noch eingeschränkt worden. Der Gerichtshof hat sich in dieser Entscheidung nur
mit der Frage befasst, ob die Mitgliedstaaten berechtigt sind, neben der Gemeinschaftsge-
bühr eine Gebühr für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen anzusetzen.
Dies hat er verneint.
Der Hinweis, dass im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2002 (Tz. 57, 58)
auf das Ziel der Richtlinie abgehoben ist, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitglied-
staaten zu beenden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Urteil vom 9. September 1999 ist
in Tz 40 ausdrücklich festgestellt, dass diese Zielsetzung der Richtlinie der in ihr ausdrück-
lich vorgesehenen Erhebung unterschiedlicher kostendeckender Gebühren in den jeweiligen
Mitgliedstaaten nicht entgegensteht.
Unerfindlich ist schließlich, was die Beschwerde unter einer aktiven und einer passiven Um-
setzung der Richtlinien versteht. Im angefochtenen Urteil tauchen diese Begriffe nicht auf. Es
ist daher nicht erkennbar, welcher Klärungsbedarf sich insoweit stellen soll, zumal der
Gesetzeswortlaut, auf den die Beschwerde besonders abhebt, in diesem Zusammenhang
falsch wiedergegeben wird. In § 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG heißt es nicht, dass die Länder
Rechtsvorschriften "erlassen", sondern dass die Tatbestände durch Landesrecht "bestimmt"
werden.
Soweit die Beschwerde auf die Frage abstellt, ob die Umsetzung in Landesrecht in rechts-
satzmäßiger Form erfolgen muss, ergibt sich die bejahende Antwort ohne weiteres aus dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000 (BVerwG 1 C 7.99 - BVerwGE 111,
143).
2. Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache auch nicht durch den Hinweis der
Beschwerde, dass das Berufungsgericht in der Frage der Auswirkungen der Teilnichtigkeit
der Gebührenregelung für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen auf die
gesamte Gebührenregelung eine andere Position einnimmt als der Bayerische Verwaltungs-
gerichtshof. Die Frage, ob die Unwirksamkeit der Gebührenbestimmung für Trichinenschau
und bakteriologische Untersuchungen die Unwirksamkeit der gesamten Regelung zur Folge
hat, betrifft die Auslegung der dem Landesrecht angehörenden Gebührenverordnung. Sie
bezieht sich nicht auf revisibles Recht (vgl. Beschluss vom 21. April 1999 - BVerwG 1 B
- 4 -
26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18). Aus bundesrechtlicher Sicht begegnet je-
denfalls die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die übrigen Gebührenregelungen durch
die Teilnichtigkeit hinsichtlich Trichinenschau und bakteriologischer Untersuchungen nicht
berührt werden, keinen Bedenken (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 3 B 84.02 -).
3. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch keine Abweichung des angefochtenen Urteils von
dem in der Beschwerde genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000
(a.a.O.). Die Beschwerde sieht die Abweichung darin, dass das Berufungsgericht im
Gegensatz zu dem genannten Urteil keine "rechtssatzmäßige" Umsetzung der Gemein-
schaftsvorgaben in das Landesrecht gefordert habe. Das trifft jedoch nicht zu. Wie ausge-
führt geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtli-
nie 93/118/EG vom Land durch Rechtsverordnungen umgesetzt worden ist, die ihrerseits auf
einer ausreichenden landesgesetzlichen Ermächtigung beruhen. Es ist nicht erkennbar, wel-
chen weitergehenden Anforderungen eine "rechtssatzmäßige" Umsetzung unterliegen sollte.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang das gesamte Gebührensystem für angreifbar
hält, findet dies jedenfalls im dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000
keine Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Brunn