Urteil des BVerwG vom 21.09.2011

Rechtsmittelfrist, Bestimmtheit, Führer, Anfechtung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 56.11
VGH 10 A 2298/10 (vorher 11 A 2298/10)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 15. März 2011 wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 6 438,19 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Förderbescheids und die
Rückforderung einer darin bewilligten Ausgleichszulage für die Förderung land-
wirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten. Das Verwaltungsgericht
wies seine Klage ab, der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung wegen
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu. Zur Begründung der
Berufung bezog sich der Kläger daraufhin „im Wesentlichen“ auf seinen Schrift-
satz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf den
Zulassungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs; Schriftsatz und Zulas-
sungsbeschluss reiche er zu den Akten und mache sich deren Inhalt für das
Berufungsverfahren zu eigen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die Beru-
fung für zulässig und hob durch Beschluss gemäß § 130a VwGO den Gerichts-
bescheid und die Bescheide des Beklagten auf.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache
weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.) noch liegt die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
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gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vor (2.).
1. Der Beklagte hält die Frage für klärungsbedürftig:
„Kann die Regelung des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO teleolo-
gisch darauf reduziert werden, dass ein eigener Berufungsan-
trag selbst dann nicht erforderlich ist, wenn der Berufungskläger
im Rahmen seiner Berufungsbegründung ‚ (so
der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2010) Bezug
auf seine Ausführungen in der Berufungszulassungsbegrün-
dung sowie vollinhaltlich auf den gerichtlichen Zulassungsbe-
schluss nimmt?"
Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie
- soweit sie über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinaus-
geht - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinrei-
chend geklärt ist.
Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die vom Verwal-
tungsgericht bzw. vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung zu be-
gründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzel-
nen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten
(§ 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen Vorschriften
ist geklärt, dass der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem
Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen muss;
er soll damit eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchfüh-
rung des Berufungsverfahrens erstrebt (vgl. Urteile vom 30. Juni 1998
- BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <121> und vom 7. Januar 2008
- BVerwG 1 C 27.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 36 Rn. 11 f. m.w.N.).
Hierfür ist zeitlich nach Zulassung der Berufung eine eindeutige, gegebenenfalls
auslegungsfähige schriftliche Erklärung des Berufungsführers erforderlich, dass
und mit welchen Anträgen er das Berufungsverfahren fortführt (vgl. Beschluss
vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - juris Rn. 4). Soweit der Berufungs-
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führer bereits im Zulassungsantrag erschöpfend vorgetragen hat, genügt es,
wenn er darauf in einem innerhalb der Begründungsfrist eingehenden Schrift-
satz Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 7. Januar 2008 a.a.O. Rn. 12; Beschlüsse
vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3 und vom 19. Oktober 2009
- BVerwG 2 B 51.09 - juris Rn. 4). Gleiches gilt, wenn die Berufungsbegründung
unter Bezugnahme oder Verweisung auf den Zulassungsantrag und den Zulas-
sungsbeschluss erfolgt (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG
9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 und vom 1. Dezember 2000
- BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60). § 124a
Abs. 3 Satz 4 VwGO (ggf. i.V.m. § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO) verlangt mit dem
Erfordernis eines „bestimmten Antrags“ nicht, dass ein ausdrücklicher Beru-
fungsantrag gestellt wird; dem Antragserfordernis wird regelmäßig entsprochen,
wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck
kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der
Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will; es ge-
nügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein
oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklä-
rungen im Wege der Auslegung erkennbar ist (vgl. Urteil vom 9. März 2005
- BVerwG 6 C 8.04 - juris Rn. 16 m.w.N.
442.066 § 50 TKG Nr. 2>). Welche Mindestanforderungen in Anwendung der
vorstehenden Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind,
hängt schließlich wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab
(vgl. Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz
310 § 124a VwGO Nr. 12 und vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris
Rn. 3).
Soweit der Beklagte darüber hinaus geklärt wissen will, ob die gesetzlichen An-
forderungen an die Berufungsbegründung auch dann erfüllt sind, wenn der Be-
rufungsführer „im Rahmen seiner Berufungsbegründung ‚im Wesentlichen’ (so
der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2010) Bezug auf seine Aus-
führungen in der Berufungszulassungsbegründung“ nimmt, betrifft dies die von
den konkreten Umständen geprägte Anwendung von § 124a Abs. 3 Satz 1
und 4 VwGO. Mangels einer über den Einzelfall hinaus klärungsfähigen Rechts-
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frage kommt insoweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung nicht in Betracht.
2. Auch die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht begründet. Der
angegriffene Beschluss weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesver-
waltungsgerichts vom 9. März 2005 - BVerwG 6 C 8.04 - und vom 19. Oktober
2009 - BVerwG 2 B 51.09 - ab.
a) Der Beklagte ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss weiche inso-
fern von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2005 ab, als
dort (lediglich) ausgesprochen sei, dass es eines Berufungsantrags nicht bedür-
fe, wenn sich das Ziel des Klägers für das Berufungsverfahren hinreichend
deutlich aus der Berufungsbegründung ergebe. Der Verwaltungsgerichtshof
habe dagegen den (darüber hinausgehenden) Rechtssatz aufgestellt, dass es
eines Berufungsantrags (auch) dann nicht bedürfe, wenn in der Berufungsbe-
gründung - „im Wesentlichen“ - Bezug auf die Berufungszulassungsbegründung
genommen werde und sich das Ziel des Klägers im Berufungsverfahren unter
Zuhilfenahme des Vortrags im Zulassungsverfahren ermitteln lasse.
Darin liegt indes keine Abweichung von dem Urteil vom 9. März 2005. Dort hat
das Bundesverwaltungsgericht - wie dargelegt und vom Beklagten zutreffend
zitiert - entschieden, dass dem Erfordernis eines Berufungsantrags regelmäßig
entsprochen werde, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deut-
lich zum Ausdruck komme, dass, in welchem Umfang und weshalb der Beru-
fungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens fest-
halten wolle; es genüge, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache
seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittel-
frist abgegebenen Erklärungen erkennbar sei (Urteil vom 9. März 2005
- BVerwG 6 C 8.04 - juris Rn. 16 m.w.N.
442.066 § 50 TKG Nr. 2>). An diesem Rechtssatz orientiert sich ersichtlich der
angegriffene Beschluss. Für den Verwaltungsgerichtshof steht es danach „au-
ßer Frage, dass der Kläger mit seinem Rechtsmittel neben der Aufhebung der
erstinstanzlichen Entscheidung auch die Aufhebung des angefochtenen ‚Wider-
rufs-’ und Rückforderungsbescheids erreichen wollte“; dies folge „bereits dar-
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aus, dass der Kläger in der in der Berufungsbegründung in Bezug genomme-
nen Berufungszulassungsbegründung vom 11. Oktober 2010 ausgeführt hat,
eine Sanktionierung komme nur noch bei Vorsatz in Betracht, der ihm nicht zur
Last gelegt werden könne“.
Eine Abweichung ergibt sich aber auch nicht daraus, dass der Verwaltungsge-
richtshof zur Ermittlung des Rechtsschutzziels nicht nur den Schriftsatz zur Be-
rufungsbegründung, sondern auch die darin in Bezug genommene Berufungs-
zulassungsbegründung herangezogen hat. Denn über eine solche Fallkonstella-
tion hatte das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 9. März 2005 nicht
zu entscheiden. Im dortigen Fall war die Berufung bereits durch das Verwal-
tungsgericht zugelassen worden; es stellte sich daher lediglich die (vom Bun-
desverwaltungsgericht bejahte) Frage, ob das Berufungsgericht die Berufung zu
Recht als zulässig ansehen durfte, weil der Berufungsführer zwar keinen aus-
drücklichen Berufungsantrag gestellt hatte, das verfolgte Rechtsschutzziel sich
jedoch der Berufungsbegründung (aus sich heraus) mit hinreichender Deutlich-
keit entnehmen ließ. Da die Frage der Zulässigkeit einer Bezugnahme der Be-
rufungsbegründung auf Vortrag in dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht
Gegenstand des Urteils vom 9. März 2005 war, kommt insoweit schon deshalb
eine Abweichung nicht in Betracht. Dass eine solche Bezugnahme den Anfor-
derungen von § 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO grundsätzlich genügen kann,
ergibt sich aus den oben (unter 1.) angeführten weiteren Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts.
b) Der angegriffene Beschluss weicht auch nicht von der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - ab.
Nach Auffassung des Beklagten ist der Verwaltungsgerichtshof von dieser Ent-
scheidung dadurch abgewichen, dass er „für die Zulässigkeit der Berufung kei-
nen Berufungsantrag bzw. die reine Bezugnahme - noch dazu ‚im Wesentli-
chen’ - auf einen Schriftsatz im Zulassungsverfahren, der wiederum keinen ei-
genen Antrag enthalten hatte, genügen lässt“.
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Für eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungsbegründung ist
nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009
- BVerwG 2 B 51.09 - (juris Rn. 4) „eine eindeutige, gegebenenfalls auslegungs-
fähige schriftliche Erklärung des Berufungsführers erforderlich, dass und mit
welchen Anträgen er das Berufungsverfahren fortführt. (…). Soweit er im Zulas-
sungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in
einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schrift-
satz Bezug nimmt“. Nicht erforderlich ist danach - worauf der Beklagte offenbar
abzielt -, dass ein ausdrücklicher Antrag entweder in der Berufungsbegründung
oder aber zumindest in dem in Bezug genommenen Schriftsatz zur Zulassung
der Berufung enthalten sein muss. Es reicht vielmehr aus, wenn sich der Antrag
im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO im Auslegungswege, entweder aus
dem gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung oder aber aus dem dort
in Bezug genommenen Zulassungsantrag, gegebenenfalls auch unter Berück-
sichtigung des Gesamtzusammenhangs des Verfahrens (vgl. Urteil vom 8. März
2004 - BVerwG 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26), mit der gebote-
nen Bestimmtheit entnehmen lässt.
In dieser Weise ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Ermittlung des Rechts-
schutzziels des Klägers - Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie
Aufhebung des angefochtenen ‚Widerrufs-’ und Rückforderungsbescheids - ver-
fahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
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