Urteil des BVerwG vom 09.06.2008

Genehmigung, Übergangsregelung, Berufsausübung, Eigentumsgarantie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 56.08
VGH 6 S 2766/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 28. Februar 2008 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt oh-
ne Erfolg. Aus den Darlegungen ergibt sich eine allein geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nicht.
Die Klägerin hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung einer
landesrechtlichen Übergangsregelung zum Bestandsschutz für private Unter-
nehmer im Bereich der Notfallrettung (Art. 2 des baden-württembergischen Ge-
setzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998, GBl.BW
S. 413) für unvereinbar mit Bundesrecht und formuliert zwei Fragen, mit denen
sie geklärt wissen möchte, ob ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12
GG und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vorliegt.
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Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt. Die
Übergangsregelung, deren Auslegung durch das Berufungsgericht die Klägerin
angreift, ist irrevisibles Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht
versagt ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei
der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Landesrecht eine Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die
Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab ange-
führten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzli-
cher Bedeutung aufwirft (s. etwa Beschluss vom 8. November 2004 - BVerwG
3 B 36.04 - juris Rn. 5, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 418.15 Ret-
tungswesen Nr. 12; Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6; Beschluss vom 15. Dezember
1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277). Dazu ist der
Beschwerde nichts zu entnehmen. Sie hält nicht die als Maßstab angeführten
Bundesrechtsnormen der Art. 12 und 14 GG für weiter klärungsbedürftig, son-
dern allein die Frage, wie das Landesrecht auszulegen ist, ohne gegen diese
Bundesrechtsnormen zu verstoßen. Eine solche das Landesrecht betreffende
Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
Im Übrigen ist für einen von der Klägerin angenommenen Verstoß gegen die
Freiheit der Berufsausübung oder gegen die Eigentumsgarantie in Form des
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nichts ersichtlich. Die Klägerin
hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem in der Übergangs-
regelung bezeichneten Stichtag kein Notarzteinsatzfahrzeug in Betrieb gehabt
und auch keine entsprechenden Einsätze mit anderen Fahrzeugen durchge-
führt, sondern lediglich Rettungseinsätze mit Krankenkraftwagen. Die Versa-
gung einer Genehmigung für die Teilnahme an der Notfallrettung mit einem
Notarzteinsatzfahrzeug führt deshalb nicht zu einer Beschränkung der bisheri-
gen Berufsausübung der Klägerin oder des Umfangs ihres eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetriebs. Dass die Klägerin vor der Gesetzesänderung ein
Notarzteinsatzfahrzeug genehmigungsfrei oder im Rahmen der Genehmigung
zur Notfallrettung mit Krankenkraftwagen hätte betreiben dürfen (aber nicht be-
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trieben hat), vermag daran nichts zu ändern. Es liegt auf der Hand, dass die
Klägerin unter verfassungsrechtlichen Aspekten aus einer Bestandsschutzrege-
lung keinen Anspruch auf Genehmigung einer zuvor nicht ausgeübten Tätigkeit
herleiten kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 152 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52
Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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