Urteil des BVerwG vom 28.07.2006

Grundstück, Gebäude, Vollzug, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 56.06
VG 5 A 199/05 MD
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Magdeburg vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin in Anspruch genom-
menen Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Ihre Behauptung, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrens-
mangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Klägerin bemängelt in ihrer Beschwerdebe-
gründung, dass das Verwaltungsgericht der wirtschaftlichen Bedeutung ihres
Sachvortrages, die auf dem Ersatzgrundstück vorhandenen Garagen seien für
dreißig Jahre fest vermietet, unter Verletzung seiner Pflicht zur Aufklärung des
Sachverhaltes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht nachgegangen sei und dadurch seine
Würdigung, das Ersatzgrundstück sei dem ihr zugeordneten Grundstück
gleichwertig, auf unzureichender tatsächlicher Grundlage vorgenommen habe.
Sie hat freilich zum Beleg für diesen ihren Sachvortrag beispielhaft einen Ver-
trag vorgelegt, mit dem eine Garage nicht für dreißig Jahre, sondern auf unbe-
stimmte Zeit vermietet wurde. Damit war ihre Verfahrensrüge von vornherein
unschlüssig. Nachdem die Beklagte hierauf hingewiesen hatte, ist die Klägerin
in ihrer Replik auf die Verfahrensrüge denn auch nicht zurückgekommen.
2. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, ob die in § 8 Abs. 5 Satz 1
VZOG vorgesehene Abwendungsbefugnis der verfügenden Stelle voraussetzt,
1
2
3
- 3 -
dass der in Satz 2 vorgesehene Zuordnungsantrag bereits in dem Verfahren, in
dem das Grundstück dem Berechtigten zugeordnet wird, jedenfalls aber vor
Rechtshängigkeit des Erlösauskehranspruchs gestellt wird. Zur Klärung dieser
Fragen bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie
sind zweifelsfrei zu verneinen.
a) Nach § 8 Abs. 1 VZOG sind die dort aufgeführten juristischen Personen des
öffentlichen Rechts befugt, über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch
oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, zu verfü-
gen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG muss die verfügende Stelle zeitgleich zu der
Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 VZOG stellen. Wird das
Grundstück oder Gebäude in diesem oder einem anderweitig eingeleiteten
Verfahren einem anderen Berechtigten zugeordnet, so ist die verfügende Stelle
nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG verpflichtet, den Erlös, mindestens aber den Wert
des Vermögensgegenstandes dem in dem unanfechtbaren Zuordnungs-
bescheid genannten Berechtigten auszukehren. Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG
kann die verfügende Stelle anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wer-
tes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude - das sie
sich zu diesem Zweck wiederbeschafft - oder aber an einem Ersatzgrundstück
verschaffen. Will sie so vorgehen, so wird auf ihren Antrag hin nach § 8 Abs. 5
Satz 2 VZOG das Eigentum durch Zuordnungsbescheid der zuständigen Be-
hörde auf den Berechtigten übertragen.
b) Die Klägerin meint in erster Linie, die verfügende Stelle müsse ihre Rechte
aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG in demjenigen Zuordnungsverfahren geltend ma-
chen, in welchem das Grundstück oder Gebäude, über das sie verfügt habe,
dem Berechtigten zugeordnet werde, andernfalls sie mit diesen Rechten aus-
geschlossen sei. Damit verkennt sie die Systematik des Gesetzes. Nach § 8
Abs. 4 Satz 2 VZOG muss die verfügende Stelle, sobald sie über ein bislang
nicht zugeordnetes Grundstück oder Gebäude aus dem vormaligen Volkseigen-
tum verfügt, einen Zuordnungsantrag stellen. Gegenstand dieses Zuordnungs-
verfahrens ist allein die Zuordnungsrechtslage dieses Vermögensgegenstan-
des. Über mögliche Sekundäransprüche auf Erlösauskehr oder deren Surrogate
wird nicht befunden. Hierzu besteht auch gar kein Anlass. Wie die Bezugnahme
4
5
- 4 -
auf § 1 Abs. 6 VZOG zeigt, sieht das Gesetz die verfügende Stelle als
möglichen Berechtigten an. Sie wird die Zuordnung des Vermögensgegenstan-
des auch tatsächlich häufig an sich selbst beantragen. Wird diesem Antrag ent-
sprochen, so fehlt für eine Erlösauskehr die Grundlage. Nur wenn dem Antrag
nicht entsprochen, der Vermögensgegenstand vielmehr einer anderen Stelle
zugeordnet wird, treten die weiteren Rechtsfolgen des § 8 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5
VZOG ein. Die Frage der Erlösauskehr stellt sich erst nach Unanfechtbarkeit
dieses Zuordnungsbescheides. Schon deshalb liegt auf der Hand, dass die
Fragen der Erlösauskehr und ggf. der Abwendung nicht schon Gegenstand
dieses Zuordnungsverfahrens sein können.
Muss die Klägerin mithin ihre Ersetzungsbefugnis aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG
nicht schon in diesem (ersten) Zuordnungsverfahren geltend machen, so
braucht sie in diesem Verfahren vollends noch keinen Übertragungsantrag nach
§ 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG zu stellen. Während das erste Zuordnungsverfahren,
wie gezeigt, dem Auskehranspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG überhaupt
erst die Grundlage bietet und dessen Geltendmachung daher notwendig
vorausgeht, folgt der Übertragungsantrag nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG dieser
Geltendmachung nach. Er dient lediglich dem Vollzug des Ersatzangebots, mit
dem die verfügende Stelle den Auskehranspruch des Berechtigten abwenden
kann. Ohne § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG müsste die verfügende Stelle das wieder-
beschaffte Grundstück oder das Ersatzgrundstück dem Berechtigten rechtsge-
schäftlich - durch Auflassung und Eintragung - übertragen. Um den Vollzug der
Eigentumsübertragung im Grundbuch leichter bewirken zu können, wollte der
Gesetzgeber auch hier die Vorteile des Vermögenszuordnungsverfahrens nut-
zen (BTDrucks 12/5553 S. 168).
c) Die Klägerin meint ferner, die verfügende Stelle könne ihre Rechte aus § 8
Abs. 5 VZOG nur bis zur Erhebung der Auskehrklage geltend machen, nicht
mehr jedoch im Auskehrprozess. Auch hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
§ 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG räumt der verfügenden Stelle die Befugnis ein, ihre
grundsätzliche Pflicht zur Auskehr des Erlöses oder des Verkehrswertes durch
eine andere Leistung zu ersetzen. Durch die Ausübung dieser Befugnis tritt die
6
7
8
- 5 -
Pflicht zur Verschaffung des Eigentums an dem wiederbeschafften Vermö-
gensgegenstand oder an dem Ersatzgrundstück an die Stelle der ursprüngli-
chen Auskehrpflicht. Dass diese Ersetzungsbefugnis befristet wäre, sagt das
Gesetz nicht. Es lässt sich auch nicht aus dem Wesen der Ersetzungsbefugnis
herleiten. Schließlich sprechen auch keine verfahrensrechtlichen Gesichtspunk-
te für die Auffassung der Klägerin. Im Auskehrprozess muss das Gericht über
den Auskehranspruch nach der Sachlage befinden, die im Zeitpunkt seiner Ent-
scheidung besteht. Es muss daher auch berücksichtigen, wenn die Erset-
zungsbefugnis noch während des Prozesses ausgeübt und dieser Umstand im
Prozess dem Auskehranspruch einredeweise entgegengehalten wird. Damit
werden Verfahrensrechte des klagenden Berechtigten nicht verkürzt. Er kann
die Ersetzungsbefugnis bestreiten und an seinem Zahlungsantrag festhalten
oder aber - unter Verwahrung gegen die Kostenlast - den Zahlungsantrag für
erledigt erklären, gegebenenfalls seine Klage nunmehr auf Verschaffung des
Eigentums an dem Ersatzgrundstück richten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG. Namentlich
lässt sich aus dieser Vorschrift kein Vorrang des hier vorgesehenen (zweiten)
Zuordnungsverfahrens gegenüber dem Auskehrprozess herleiten. Die abwei-
chende Überlegung der Klägerin nimmt ihren Ausgang bei der Gefahr einander
widersprechender Entscheidungen im Zuordnungsverfahren einerseits und im
Auskehrprozess andererseits. Die Gefahr besteht tatsächlich; jeweils geht es
um das Bestehen der Ersetzungsbefugnis nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG, die
von der verfügenden Stelle im Zuordnungsverfahren als Antragstellerin, im
Auskehrprozess einredeweise geltend gemacht wird. Die Konkurrenz kann aber
nicht im Sinne der Klägerin entschärft oder vermieden werden. Weder kann
dem Gesetz entnommen werden, dass die verfügende Stelle ihre Ersetzungs-
befugnis nur im Wege des Zuordnungsantrags geltend machen könnte, noch
gar, dass sie dies längstens bis zur Erhebung der Auskehrklage dürfte. Wie
gezeigt, dient das Zuordnungsverfahren nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG im Ge-
genteil lediglich dem vereinfachten Vollzug; es setzt die Ausübung der Erset-
zungsbefugnis voraus. Es liegt daher nahe, dass die verfügende Stelle den
Übertragungsantrag nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG erst stellt, nachdem fest-
steht, dass sie anstelle der Auskehr des Erlöses oder des Verkehrswertes
9
- 6 -
nunmehr die Übertragung des Ersatzgrundstücks schuldet, also nach Erzielung
einer Übereinstimmung mit dem Berechtigten oder nach rechtskräftiger
Abweisung der Auskehrklage. Die verfügende Stelle ist freilich auch nicht ge-
hindert, den Übertragungsantrag wie hier bereits vor oder während des Aus-
kehrprozesses zu stellen; doch wird die zuständige Behörde in diesen Fällen
das Zuordnungsverfahren aussetzen, bis über die Auskehrklage rechtskräftig
entschieden ist, gerade um divergierende Entscheidungen zu vermeiden und
dem Vollzugscharakter ihrer Übertragungsentscheidung Rechnung zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2
VZOG hingewiesen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
10
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Vermögenszuordnungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
VZOG
§ 8 Abs. 4 und 5
Stichworte:
Vermögenszuordnung; Verfügungsbefugnis; Auskehrpflicht; Ersetzungsbefug-
nis; Abwendungsbefugnis; Ersatzgrundstück.
Leitsatz:
Die Ersetzungsbefugnis der verfügenden Stelle nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG
setzt nicht voraus, dass der in § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG vorgesehene Zuord-
nungsantrag bereits in dem Verfahren, in dem das Grundstück dem Berechtig-
ten zugeordnet wird, jedenfalls aber vor Rechtshängigkeit des Erlösauskehran-
spruchs gestellt wird.
Beschluss des 3. Senats vom 28. Juli 2006 - BVerwG 3 B 56.06
I. VG Magdeburg vom 24.01.2006 - Az.: VG 5 A 199/05 MD -