Urteil des BVerwG vom 10.07.2003, 3 B 56.03
Wirkung Ex Tunc, Ex Nunc, Anwendbares Recht, Gemeinschaftsrecht
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 56.03 OVG 3 R 6/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 302,10 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn
sie eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich und bedürftig ist. Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die Kostenkalkulation und damit die unmittelbare gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren insgesamt nichtig ist, wenn
gemeinschaftswidrig Trichinenuntersuchungsgebühren und bakteriologische Fleischuntersuchungsgebühren erhoben wurden, betrifft die Auslegung von Landesrecht und liegt damit
außerhalb des nach § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Rechts. Der Sache nach geht es um die
Frage, ob die - zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellte - Unwirksamkeit der Gebührentatbestände für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen die Unwirksamkeit der gesamten Gebührenregelung zur Folge hat. Dies ist prinzipiell eine Frage der
Auslegung der entsprechenden Rechtsvorschriften (vgl. Beschluss vom 21. April 1999
- BVerwG 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18 S. 6). Dieses gehört dem Landesrecht an.
Das Gemeinschaftsrecht steht der Auffassung des Berufungsgerichts, die Teilnichtigkeit
wirke sich nicht auf die Wirksamkeit der übrigen Regelungen aus, nicht entgegen. Die Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinien 93/118/EG und 96/43/EG erlaubt den Mitgliedstaaten,
eine die pauschalierte Gemeinschaftsgebühr übersteigende kostendeckende Einheitsgebühr
für Fleischuntersuchungen zu erheben. Hieraus ergibt sich das Verbot einer Gebührenerhebung, die über die tatsächlich entstehenden Kosten hinausgeht. Dagegen ist dem Gemeinschaftsrecht ein Gebot, die über die Pauschalgebühr hinausgehende Untersuchungsgebühr
müsse unbedingt den vollen Kostendeckungssatz erreichen, nicht zu entnehmen.
2. Fehl gehen auch die Ausführungen, die der Rechtssache im Hinblick auf ein gemeinschaftsrechtliches Rückwirkungsverbot grundsätzliche Bedeutung beilegen wollen. Alle
diesbezüglichen Darlegungen, Verweise und Bezugnahmen kranken daran, dass sie unterstellen, die Klägerin habe durch die verspätete Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen
Richtlinienvorgaben ein gesichertes Recht darauf erhalten, nicht mit höheren Gebühren als
den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalsätzen belastet zu werden. Diese Voraussetzung
trifft jedoch nicht zu. Vorliegend geht es um eine Richtlinie, die, wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 9. September 1999 - Rs.C-374/97 - "Feyrer" unmissverständlich ausgesprochen hat, bei nicht rechtzeitiger Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber keine
unbedingte Verpflichtung begründete, auf die sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten
berufen kann (Tz. 28). Die ständige Wiederholung, nach Ablauf der Umsetzungsfrist habe es
sich um unmittelbar anwendbares Recht gehandelt, verschließt vor dieser Rechtsprechung
die Augen.
Gegenüber der Ansicht, jedenfalls nach Außerkrafttreten der Richtlinie habe der nationale
Gesetzgeber von den darin vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten keinen Gebrauch mehr
machen können, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 18. Oktober 2001 (BVerwG
3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486, 489) darauf hingewiesen, dass die jeweilige Fassung der Richtlinie nicht mit Wirkung ex tunc, sondern ex nunc außer Kraft getreten ist. Für den jeweiligen
Geltungszeitraum behielt sie folglich ihre Geltung, so dass der nationale Gesetzgeber insoweit an der Wahrnehmung der in ihr vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nicht gehindert
war.
3. Die Beschwerde benennt weder eine konkrete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch bezeichnet sie einen abstrakten Rechtssatz in einer solchen Entscheidung, von
dem das angegriffene Urteil abwiche. Die Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist
daher wegen Verstoßes gegen das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn
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5 C 19.11 vom 10.01.2013
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