Urteil des BVerwG vom 19.06.2002

Investitionsförderung, Anfechtungsklage, Rücknahme

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 56.02
OVG 12 OB 293/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Das weitere Beschwerdeverfahren wird einge-
stellt, soweit es die Verweisung des Rechts-
streits wegen der Zustimmung zur gesonderten
Berechnung von Investitionsaufwendungen nach
§ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI zum Gegenstand hat.
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Im Übrigen wird die weitere Beschwerde der Klä-
gerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2002 ver-
worfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des weiteren Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
weitere Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. Mai 2002 mitgeteilt,
dass sie an der weiteren Beschwerde nicht festhält, soweit die
angegriffene Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht
die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsauf-
wendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI zum Gegenstand hat.
Darin liegt eine teilweise Rücknahme der weiteren Beschwerde
mit der Folge, dass insoweit das Beschwerdeverfahren in ent-
sprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen ist.
Soweit die Klägerin ihre weitere Beschwerde aufrechterhalten
hat, ist sie unzulässig, denn sie richtet sich gegen Entschei-
dungen, die die Vorinstanzen nicht getroffen haben. Die Kläge-
rin meint, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit auch
hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf eine durch Landes-
recht geregelte Investitionsförderung an das Sozialgericht
Stade verwiesen. Das ist jedoch, wie schon der Begründung des
Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts zu entnehmen
ist und wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt
hat, nicht der Fall. Die angefochtenen Bescheide regeln ver-
bindlich allein die Zustimmung des Beklagten zu der gesonder-
ten Berechnung von Investitionsfolgekosten gemäß § 82 Abs. 3
SGB XI. Das ergibt sich sowohl aus ihrer Überschrift als auch
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aus dem Text des Entscheidungssatzes. Die "Anmerkungen" zur
Berechnung der förderfähigen Investitionsfolgekosten stellen
hiernach lediglich Begründungselemente für die Höhe der den
Heimbewohnern gegenüber gesondert berechenbaren Investitions-
folgekosten dar. Eine verbindliche Entscheidung, in welcher
Höhe der Klägerin ein unmittelbarer Anspruch auf Investitions-
förderung aus Landesmitteln zusteht, ist damit durch diese Be-
scheide nicht getroffen. Dies hat auch die Klägerin selbst bei
der Erhebung ihrer Anfechtungsklage vom 26. September 2001 so
gesehen. In der Klageschrift wird der Antrag angekündigt, be-
stimmte Ziffern der Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2001
"bezüglich der Zustimmung zu der gesonderten Berechnung von
Investitionsfolgekosten" aufzuheben. Von einem Anspruch der
Klägerin auf Investitionsförderung aus Landesmitteln ist hier
nicht die Rede.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 2
VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1
Satz 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn