Urteil des BVerwG vom 17.09.2012

Urteil vom 17.09.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 55.12
VG 3 L 2702/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ham-
burg vom 21. Juni 2012 wird verworfen.
- 2 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4
VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbe-
vollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung
der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Liebler
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
1
2