Urteil des BVerwG vom 16.07.2008

Genehmigung, Fahrzeug, Rüge, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 55.08
VGH 6 S 2643/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 28. Februar 2008 und das Urteil des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Juli 2006 sind
wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließ-
lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit nach Ablauf der Gül-
tigkeit der angefochtenen Genehmigung übereinstimmend in der Hauptsache
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vor-
instanzlichen Urteile sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für wir-
kungslos zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berück-
sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu
entscheiden. Danach trägt hier die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie
ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses auch im Beschwerdeverfahren vor-
aussichtlich unterlegen wäre. Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen gegen die
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für die Bejahung eines Bestandsschutzes wesentliche Feststellung des Be-
rufungsgerichts, die Beigeladene habe zum maßgeblichen Stichtag (31. Juli
1998) Notfallrettung mit einem Rettungswagen tatsächlich betrieben, sind bei
summarischer Prüfung unbegründet. Die Klägerin stützt sich im Wesentlichen
darauf, dass die Beigeladene den Nachweis nicht durch Vorlage eines Kaufver-
trages für den Rettungswagen sowie einer Bescheinigung über die den techni-
schen Anforderungen entsprechende Ausrüstung geführt habe und das Beru-
fungsgericht dem nicht weiter nachgegangen sei, sondern sich auf eine Vielzahl
anderweitiger Indizien gestützt habe. Diese Rüge und die daraus von der Klä-
gerin abgeleiteten verschiedenen Verfahrensmängel hätten der Beschwerde
voraussichtlich nicht zum Erfolg verholfen. Das Berufungsgericht hat die Exis-
tenz und den tatsächlichen Einsatz eines Rettungswagens in erster Linie auf die
Angaben der Beigeladenen und die von ihr vorgelegten Bescheinigungen einer
Universitätsklinik sowie verschiedener Ärzte gestützt, die den Einsatz eines
Rettungswagens der Beigeladenen an konkret bezeichneten Tagen vor dem
Stichtag bestätigt haben (UA S. 16 f.). Der Beigeladenen war die Genehmigung
zur Teilnahme am Rettungsdienst erteilt worden. Aus den Verwaltungsvorgän-
gen ergab sich außerdem für das Berufungsgericht, dass das Fahrzeug vor
dem Stichtag als Rettungswagen straßenverkehrsrechtlich zugelassen worden
war (UA S. 15). Das Berufungsgericht hatte hiernach keinen begründeten An-
lass, an der Existenz und dem tatsächlichen Einsatz eines Rettungswagens
durch die Beigeladene zu zweifeln und etwa noch die Vorlage eines Kaufver-
trages zu fordern. Im Grunde stellt auch die Klägerin mit ihren Ausführungen
nicht ernsthaft in Frage, dass die Beigeladene einen Rettungswagen vor dem
Stichtag eingesetzt hat, sondern zielt (im Sinne ihres erstinstanzlichen Hilfsbe-
weisantrages) darauf ab, dass dieser Rettungswagen nicht in jeder Hinsicht den
technischen Anforderungen entsprochen habe. Darauf kam es indes für das
Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich an (UA S. 16 oben).
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3
VwGO aus Billigkeitsgründen ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil die Bei-
geladene sich jeweils mit eigenen Anträgen auf Seiten des Beklagten am Ver-
fahren beteiligt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Kley Liebler Buchheister
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