Urteil des BVerwG vom 09.10.2006

Richteramt, Form, Verordnung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 55.06 (3 C 50.06)
OVG 3 LB 3/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 10. Februar 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit
vorläufig - auf 628,73 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung
zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich ge-
klärt werden, ob es mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn
ein Mitgliedstaat für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen Gebühren in der
Weise erhebt, dass für Trichinenuntersuchungen gesonderte Teilgebühren er-
hoben werden, die alsdann mit anderen Teilgebühren zu einer Gesamtgebühr
addiert werden.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 sowie § 72 Nr. 1 GKG. Die vorläufi-
ge Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1
i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 50.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert