Urteil des BVerwG vom 13.09.2010

Zustellung, Form, Verordnung, Eigentum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 54.10 (3 C 30.10)
VG 27 A 247.06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Dr. Wysk
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über
die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
24. März 2010 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzli-
che Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfah-
ren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls auf
welcher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Erlösauskehr besteht, wenn die
beklagte Deutsche Bahn AG ein Grundstück vor dessen Aussonderung aus
dem Bundeseisenbahnvermögen derselben Person veräußert und übertragen
hat, deren seinerzeit schon bestehendes Eigentum im Nachhinein nach den
Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes festgestellt worden ist.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 30.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk