Urteil des BVerwG vom 29.06.2004

Rechtsmittelbelehrung, Verfügung, Beschwerdefrist, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 54.04
VG 6 K 467/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
9. März 2004 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Schreiben der Klägerin vom 15. Mai 2004 ist ungeachtet der Ausführungen im
Schreiben vom 15. Juni 2004 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on im Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. März 2004 zu werten. Es ist
nicht nur ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet. Es lässt auch inhaltlich unzwei-
felhaft erkennen, dass die Klägerin die vom Verwaltungsgericht getroffene Entschei-
dung nicht akzeptiert und sich dagegen zur Wehr setzt. Das ist nur mit der eingangs
genannten Beschwerde möglich.
Die Beschwerde ist indessen unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sin-
ne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmäch-
tigten eingelegt worden ist und weil die gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzuhal-
tende Beschwerdefrist von einem Monat am 8. Mai 2004 bereits abgelaufen war. Auf
die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse, über die in der Rechtsmittelbelehrung der
angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß belehrt worden war, ist die Klägerin in
der prozessleitenden Verfügung vom 1. Juni 2004 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskos-
ten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette