Urteil des BVerwG vom 29.06.2004

Richteramt, Zustellung, Hochschule, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 54.03 (3 C 23.04)
OVG 11 LB 306/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 27. Februar 2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden,
ob es mit dem Grundrecht eines gewerblichen Krankenhausbetreibers auf freie Be-
rufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, ihm bei der Festsetzung der Pfle-
gesätze für das Jahr 1999 einen vollen Ausgleich der - insbesondere auf der Psychi-
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atrie-Personalverordnung beruhenden - Steigerung der Personalkosten sowie einen
kalkulatorischen Zuschlag für Wagnis und Gewinn zu verweigern. Diese höchstrich-
terlich bislang nicht entschiedenen Fragen stellen sich insbesondere im Hinblick
darauf, dass das Gesetz zur Begrenzung der Erlöse für stationäre Kranken-
hausleistungen im Jahr 1999 (Art. 7 GKV-SolG vom 19. Dezember 1998 - BGBl I
S. 3853) sich einreiht in eine über Jahre praktizierte Deckelung der Krankenhausein-
nahmen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 23.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette