Urteil des BVerwG vom 30.05.2002

Mangel, Gewissheit, Erlass, Rüge

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 54.02
OVG 8 A 10971/01.OV
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
12. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 38 296,69 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem Be-
schwerdevorbringen ergibt sich weder die grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache noch ein Verfahrensfehler.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu er-
warten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen
kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die
weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die grundsätzliche
Bedeutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwer-
deschrift dargelegt werden. Das ist hier nicht in hinreichen-
der Weise geschehen. Dabei genügt der Vortrag des Klägers,
weshalb das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei, nicht.
Angriffe gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts er-
setzen nicht die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der
Revision. Der Kläger verkennt damit den prinzipiellen Unter-
schied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
und derjenigen einer zugelassenen Revision. Die grundsätzliche
Bedeutung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Be-
schwerde eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende
Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet hat, die
höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte Re-
visionsverfahren entscheidungserheblich ist.
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Diesen Kriterien wird die von der Beschwerde aufgeworfene Fra-
ge, "welche Anforderungen an die Feststellungen des Beklagten
im Rahmen der Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Aus-
gleichszahlungen gegen (?) sind, gestellt werden müssen",
(Schriftsatz vom 22. März 2002, S. 3) nicht gerecht. Diese
Frage lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise be-
antworten. Ihr Sinn lässt sich nur in Kenntnis der von der Be-
schwerde geäußerten Kritik an der behördlichen und gerichtli-
chen Behandlung des konkreten Streitfalles erahnen. Schon das
Abstellen auf "Feststellungen des Beklagten" zeigt, dass die
Beschwerde der Frage keine über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung beimisst. Abgesehen von diesem formalen Mangel,
hängt die Beantwortung der Frage auch inhaltlich von den Um-
ständen des jeweiligen Falles ab. Erforderlich ist, dass sich
eine Behörde vor der Bewilligung von öffentlichen Leistungen
Gewissheit darüber verschafft, ob die rechtlichen Vorausset-
zungen hierfür gegeben sind oder nicht. Mit welchen Mitteln
und Methoden sie sich die Gewissheit verschafft, entscheidet
sie je nach Lage des Falles und nach eigener Beurteilung, so-
fern die Rechtsordnung keine bestimmte Verfahrensweise zwin-
gend vorschreibt. Eine über diese Selbstverständlichkeit hi-
nausgehende abstrakte Antwort lässt sich auf die von der Be-
schwerde aufgeworfene Frage nicht geben.
2. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Nach Ansicht des Klägers hat ihn die Beklagte vor Erlass des
Ablehnungsbescheides nicht in gehöriger Weise angehört. Selbst
wenn dies zuträfe, würde diese Rüge nicht durchgreifen. Ihr
liegt nämlich die irrige Annahme zugrunde, Verstöße gegen das
Verwaltungsverfahrensrecht stellten einen Verfahrensfehler
i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Verfahrensmängel im Sin-
ne dieser Bestimmung sind aber Verstöße gegen das Prozess-
recht, also Fehler, die das Gericht bei der Handhabung seines
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Verfahrens begeht. Mängel des Verwaltungsverfahrens genügen
nicht (Weyreuther, Revisionszulassungs- und Nichtzulassungsbe-
schwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte,
1971, S. 62); es sei denn - was im vorliegenden Fall nicht zu-
trifft - der Mangel hätte zu einer auch in das gerichtliche
Verfahren hineinwirkenden Verkürzung des rechtlichen Gehörs
geführt, ohne dass das Gericht Abhilfe geschaffen hätte (Be-
schluss vom 17. März 1994 - BVerwG 3 B 12.94 - Buchholz 316
§ 26 VwVfG Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejeweski Kimmel