Urteil des BVerwG vom 20.09.2013

Enteignung, Begriff, Dokumentation, DDR

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 53.13 (3 B 83.12; 3 PKH 13.12)
VG 8 K 866/11 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss
des Senats vom 26. Juni 2013 - BVerwG 3 B 83.12 - wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass der Se-
nat im Beschluss vom 26. Juni 2013, mit dem nach Ablehnung von Prozess-
kostenhilfe (Beschluss vom 22. April 2013 - BVerwG 3 PKH 13.12) die Nichtzu-
lassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, ihren Anspruch
auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt
hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.
Es trifft nicht zu, dass der Senat Vortrag übergangen hat. Das gilt zunächst für
die Ansicht, die Zahlung der Leibrente habe nicht nach dem Fürstenenteig-
nungsgesetz eingestellt werden dürfen, weil dieses Gesetz nicht anwendbar
gewesen sei. Mit Blick hierauf hat der Senat auf Seite 4 des - in der Beschwer-
deentscheidung in Bezug genommenen - Prozesskostenhilfebeschlusses aus-
geführt, dass es für die Bejahung einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher
Grundlage - Enteignung im weiten Sinne verstanden - nicht darauf ankommt, ob
die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder willkürlich ange-
wendet wurden, was den Fall einschließt, dass sie nicht anwendbar waren.
Der Begriff der „besatzungshoheitlichen Grundlage“, der in § 1 Abs. 8 Buchst. a
des Vermögensgesetzes verwendet wird, ist in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts seit langem geklärt, unter anderem bereits in dem auf
Seite 4 des Prozesskostenhilfebeschlusses zitierten Urteil vom 13. Februar
1997 - BVerwG 7 C 50.95 - (m.w.N.). Dieser Begriff wird in § 1 Abs. 1 Satz 3
des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zur Beschreibung der von
Rehabilitierung (wie von Restitution) ausgeschlossenen Fallgruppen in Bezug
genommen.
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In den im Prozesskostenhilfebeschluss zitierten Entscheidungen ebenfalls ge-
klärt sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zurechnung von Enteig-
nungsmaßnahmen einer deutschen Stelle an die jeweilige Besatzungsmacht.
Danach kommt es nur darauf an, ob eine Maßnahme auf Wünsche oder Anre-
gungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückging oder sonst ihrem gene-
rellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprach; eines konkreten Voll-
zugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteig-
nung durch die Besatzungsmacht bedarf es nicht. Angesichts der allgemein
bekannten obersten Hoheitsgewalt der sowjetischen Besatzungsmacht, die ein
jederzeitiges Eingreifen ermöglichte, ist die Annahme der Klägerin spekulativ,
die Besatzungsmacht habe sich durch Begründung eines „Delegationsverhält-
nisses“ zugunsten des Freistaates Thüringen ihrer Einflussnahme in einer Wei-
se begeben, die eine Zurechnung von Enteignungen an sie ausschließt. Der
von der Klägerin zur Stützung dieser Ansicht immer wieder angeführt
vom 22. Oktober 1945 (VOBl der Provinzialverwaltung Mark
Brandenburg vom 15. November 1945, S. 1; abgedruckt bei Fieberg/
Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Enteignung und Offene Vermögensfra-
gen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl. 1992, Nr. 2.4.3) ist offensichtlich un-
ergiebig. In ihm werden die oberste Gewalt der Besatzungsmacht in der sowje-
tischen Besatzungszone und die fortbestehende Rückbindung an die Befehle
der sowjetischen Militärverwaltung betont, denen die künftigen Gesetze und
Verordnungen der Provinzialverwaltungen und Verwaltungen der föderalen
„Länder“ nicht widersprechen dürfen. Aus der so genannten Berliner Erklärung
vom 5. Juni 1945 (abrufbar unter www.documentarchiv.de) folgt nichts anderes.
Soweit dort im vierten Absatz der Präambel davon die Rede ist, dass die Erklä-
renden „im Interesse der Vereinten Nationen handeln“, ist daraus keineswegs
eine Bindung der Sowjets an die UN-Menschenrechtscharta und ein Wider-
spruch des Fürstenenteignungsgesetzes zu einem dadurch gebildeten Willen
der Besatzungsmacht zu schließen (dazu auch S. 4 Rn. 5 a.E. des Prozess-
kostenhilfebeschlusses).
Mit ihren weiteren Ausführungen, namentlich im Schriftsatz vom 5. September
2013, rügt die Klägerin lediglich, dass der Senat dem Beschwerdevorbringen
nicht gefolgt ist oder es für unerheblich erachtet hat. Eine Verletzung des recht-
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lichen Gehörs wird daraus nicht ersichtlich, sodass keiner Entscheidung bedarf,
ob und inwieweit Ausführungen nach Ablauf der zweiwöchigen Rügefrist noch
berücksichtigt werden können (dazu Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl.
2010, § 152a Rn. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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