Urteil des BVerwG vom 11.07.2012

Rechtliches Gehör, Rechtsverletzung, Kommission, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 53.12 (3 B 88.11)
OVG 13 A 385/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Rothfuß
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2012
- BVerwG 3 B 88.11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 152a
Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der Senat hat durch den Beschluss vom 12. Juni 2012,
mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen worden ist, ihren Anspruch auf recht-
liches Gehör nicht im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt.
Die Klägerin zeigt nicht auf, dass der Senat entscheidungserheblichen Be-
schwerdevortrag übergangen oder sonst fehlerhaft unberücksichtigt gelassen
habe, sondern wendet sich gegen die rechtliche Bewertung von ihr erhobener
Verfahrensrügen. Im Einzelnen betrifft dies ihre Rügen, das Oberverwaltungs-
gericht habe den Befangenheitsantrag gegen die gutachterlich beauftragte
Kommission D, den Beweisantrag auf Einholung weiterer Gutachten sowie den
beantragten Schriftsatznachlass fehlerhaft abgelehnt. Indem sich die Klägerin
damit auseinandersetzt, dass die Ablehnung dieser Anträge entgegen der An-
sicht des Senats (doch) prozessordnungswidrig erfolgt sei, bewegt sie sich auf
der Ebene der materiellen Entscheidungsrichtigkeit; sie macht keinen Fehler
des Beschwerdeverfahrens, sondern der Sachentscheidung geltend.
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Soweit die Klägerin eine Verletzung des Gehörsrechts durch den Senat - wohl -
darin erblickt, dass er die aus ihrer Sicht fehlerhaften und ihr Gehörsrecht ver-
letzenden Verfahrensentscheidungen des Berufungsgerichts gebilligt habe (und
auf diese Weise die vorinstanzliche Rechtsverletzung gleichsam fortwirke), be-
rücksichtigt sie nicht, dass das Anhörungsrügeverfahren keine Fortsetzung des
abgeschlossenen Verfahrens in der Sache ermöglicht, worauf der Ansatz der
Klägerin aber hinausliefe. Unabhängig davon greifen die Einwände der Klägerin
aus den im angegriffenen Beschluss bereits aufgeführten Gründen nicht durch.
Mit der Zurückweisung der Anhörungsrüge erübrigt sich eine Entscheidung über
die zudem beantragte Zwischenentscheidung.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; einer Streitwertfestset-
zung bedarf es wegen der insoweit vorgesehenen Festgebühr nicht.
Kley
Buchheister
Rothfuß
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