Urteil des BVerwG vom 18.01.2010

Form, Verordnung, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 53.09
VGH 2 A 2203/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil
vom 15. Mai 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revi-
sionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem die Frage geklärt werden,
ob Eignungsmängel, die sich aus einem vom Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis
vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ergeben, das mit Blick auf
eine vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorgefallenen Trunken-
heitsfahrt angefordert worden war, unter Berücksichtigung der europarechtli-
chen Vorgaben zur Aberkennung des Rechts führen, von dieser Fahrerlaubnis
im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 2.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von §
67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Liebler
Buchheister