Urteil des BVerwG vom 14.04.2005

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 53.05
VGH 10 S 3225/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2005 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Dies ergibt
sich bereits aus den Gründen der Entscheidung (siehe Beschluss S. 3). Die Be-
schwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1
VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-
schule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf wurde der Kläger mit
Schreiben vom 4. April 2005 hingewiesen. Ein Grund, ihm für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanwalt beizuordnen, besteht nicht.
Auf die Frage, ob der Kläger im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Fristen
versäumt hat, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht daher kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert