Urteil des BVerwG vom 24.09.2002

Rückforderung, Einfluss, Entschädigung, Eltern

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 53.02
VG M 28 K 01.1151
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichts München vom 19. Dezember
2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 2 773 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde
bleibt erfolglos.
Die Rechtssache hat hinsichtlich der von den Klägern dargeleg-
ten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten
ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die
Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere
Entwicklung des Rechts zu fördern. Die grundsätzliche Bedeu-
tung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerde-
schrift dargelegt werden. Das ist hier nicht geschehen. Dabei
genügt der Vortrag der Kläger, weshalb sie das angefochtene
Urteil für rechtsfehlerhaft halten, nicht. Angriffe gegen die
Rechtsauffassung des Instanzgerichts ersetzen nicht die Darle-
gung eines Grundes für die Zulassung der Revision. Die Kläger
verkennen damit den prinzipiellen Unterschied zwischen der Be-
gründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer
zugelassenen Revision. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur
dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Beschwerde eine be-
stimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des
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revisiblen Rechts herausgearbeitet hat, die höchstrichterlich
noch nicht geklärt und für das erstrebte Revisionsverfahren
entscheidungserheblich ist. Eine solche Frage weist die Be-
schwerdebegründung nicht auf.
Die von den Klägern zusammengefasst dahin formulierte Proble-
matik, die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen beach-
te die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG nicht und halte auch
nicht den Rahmen des Art. 20 GG ein, lässt eine zu einer Revi-
sionszulassung führende Fragestellung nicht erkennen. Vielmehr
handelt es sich im Wesentlichen um eine generelle Kritik an
der Art der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwicklung der offe-
nen Vermögensfragen nach der staatlichen Wiedervereinigung.
Die Kläger verkennen auch, dass sich die angefochtene Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichts auf die Feststellung be-
zieht, inwieweit die frühere Erbringung von Lastenausgleichs-
leistungen an ihre Eltern und sie als Erben auf die von der
Ausgleichsverwaltung für den Verlust des Hausgrundstücks mit-
geteilte Entschädigungssumme nach dem Entschädigungs- und Aus-
gleichsleistungsgesetz - EALG - vom 27. September 1994 (BGBl I
S. 2624) Einfluss hat. Die bereits bestandskräftige Vorent-
scheidung, dass das elterliche Heimstättengrundstück nicht zu-
rückgegeben werden kann, und die Festsetzung der deshalb nach
dem EALG zu gewährenden Entschädigung werden durch die Ent-
scheidung gar nicht berührt. Sie beschränkt sich lediglich auf
die Beantwortung der Frage, bis zu welcher Höhe eine Rückfor-
derung von Lastenausgleich auf die Entschädigungsleistung an-
zurechnen ist. Mit der rechtlichen Problematik der Rückforde-
rung von Lastenausgleichsleistungen haben sich das Bundesver-
fassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht in zahlrei-
chen Entscheidungen (vgl. nur die ausführlichen Zitate im an-
gefochtenen Urteil) auseinander gesetzt, ohne dass die Be-
schwerde darauf eingegangen wäre und nach ihrer Meinung bei
Berücksichtigung der Rechtsprechung offen gebliebene Fragen
aufgezeigt hätte. Gerade Letzteres erfordert gemäß § 133
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Abs. 3 Satz 3 VwGO der ordnungsgemäße Vortrag des Zulassungs-
grundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
Die Beschwerde konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Ent-
scheidung über den Wert des Streitgegenstandes aus § 13 Abs. 1
GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Kimmel