Urteil des BVerwG vom 24.09.2004

Beruf, Halle, Verfahrensmangel, Ausbildung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 52.04
VG 2 A 175/02 HAL
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.
März 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht
vor.
Mit der Rehabilitierungsbescheinigung des Regierungspräsidiums Halle vom 29. Au-
gust 1996, neu erlassen am 4. Dezember 2000, wurde dem Kläger bescheinigt, dass
er Verfolgter i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG ist, Ausschließungsgründe nach § 4
BerRehaG nicht vorliegen und die Verfolgungszeit infolge Haft vom 1. März 1949 bis
1. Juni 1956 dauerte. In der Anlage "Bescheinigung nach § 17 i.V.m § 22 BerRehaG
für Zwecke der Rentenversicherung" wurde der Kläger als Pressesachbearbeiter für
den Zeitraum vom 1. März 1949 bis 31. Dezember 1949 der Leistungsgruppe 3 und
für den Zeitraum vom 1. Januar 1950 bis zum 1. Juni 1956 der Qualifikationsgrup-
pe 4 zugeordnet. Der Kläger begehrt darüber hinaus für den Zeitraum vom 1. Januar
1950 bis zum 1. Juni 1956 seine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 als Redak-
teur, da es für diesen Beruf keine Ausbildung im klassischen Sinne gebe.
Die vorliegende Beschwerde entspricht schon nicht den Darlegungserfordernissen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend ge-
macht wird und vorliegt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Wird
wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in
der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darge-
legt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der
Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf
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fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Mit der Beschwerde wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die Begrün-
dung der Nichtzulassungsbeschwerde muss eine Sichtung und rechtliche Durchdrin-
gung des Streitstoffs und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrages erkennen
lassen. Dabei verlangt das Darlegen ebenso wie das gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO erforderliche Bezeichnen ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und
Übersichtlichkeit der Ausführungen (Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG
9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 20 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Dem mehr im Stile einer Berufungsbegründung aufgebauten Vorbringen des Klägers
ist nicht eindeutig zu entnehmen, unter welchem Gesichtspunkt er die Zulassung der
Revision gegen die angegriffene Entscheidung erstrebt. Es ist indes nicht Aufgabe
des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was
möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (Beschluss
vom 23. November 1995 - a.a.O.).
Auf Seite 4 der Beschwerdeschrift wird zwar geltend gemacht, die Revision sei we-
gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, "denn ein qualifizierter
Beruf, wie der eines Redakteurs, oder Regisseurs musste 1948 keinen Hochschul-
abschluss oder Fachschulabschluss nachweisen, um den Beruf berechtigt auszu-
üben, ist aber auch kein Techniker". Statt jedoch eine konkrete klärungsbedürftige
Fragestellung mit übergeordneter Bedeutung herauszuarbeiten beschränkt sich die
Beschwerde letztlich darauf, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an-
zugreifen. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann
jedoch die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt werden. Das gilt selbst dann,
wenn dazu verfassungsrechtliche Erwägungen angeführt werden (vgl. Beschluss
vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 282).
Davon abgesehen kommt einer Rechtsfrage nicht schon deshalb grundsätzliche Be-
deutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftig-
keit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschrif-
ten anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt
oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Be-
schluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14).
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Letzteres trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtspre-
chung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als
grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995
- BVerwG 10 B 6.94 -). Ein solcher Fall dürfte hier gegeben sein. So hat sich der
beschließende Senat mit der Problematik, nach welchen Kriterien die Einstufung
nach dem BerRehaG in die jeweiligen Qualifikationsgruppen vorzunehmen ist, be-
reits in mehreren Entscheidungen auseinander gesetzt (vgl. etwa Urteil vom 12. Feb-
ruar 1998 - BVerwG 3 C 25.97 -; Beschluss vom 20. September 2001 - BVerwG 3 B
66.01 -). Zur ordnungsgemäßen Darlegung aller in diesem Rahmen noch in einem
Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen hätte namentlich eine Auseinander-
setzung mit dieser Rechtsprechung gehört (vgl. Beschluss vom 2. August 1960
- VII B 54.60 - DVBl 1960, 854). Daran fehlt es ebenfalls.
Im Übrigen hängt die Berechtigung des Begehrens des Klägers davon ab, ob in sei-
nem Einzelfall die gesetzlichen Grundlagen für die von ihm beanspruchte Qualifikati-
onsgruppe vorliegen. Zu Recht und unbeanstandet hat das Verwaltungsgericht die
erforderliche Prüfung nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BerRehaG i.V.m. Anlage 13
zum SGB VI vorgenommen. Nach seiner Gesetzesauslegung rechtfertigen der Aus-
bildungsgang und die Tätigkeit des Klägers nicht die begehrte Einstufung in die Qua-
lifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen), weil dazu seine Ausbildung und seine
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht ausreichen. Auch wenn der Kläger das Ergeb-
nis, auf ihn träfen die Anforderungen für die Qualifikationsgruppe 4 zu, verständli-
cherweise kritisiert, hat er damit eine allgemeine im Revisionsverfahren klärungsfä-
hige Rechtsfrage nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72
GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I
718).
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette