Urteil des BVerwG vom 11.06.2003

Einspruch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 52.03 (3 PKH 17.03)
VGH 11 CE 03.651
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
21. März 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abge-
sehen.
- 2 -
G r ü n d e :
Der "Einspruch" des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen,
weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach
§ 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - der angefochtene
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach § 152
Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Sollte der Kläger auch um Prozesskostenhilfe nachgesucht
haben, müsste er mit diesem Begehren aus den vorstehenden
Gründen zurückgewiesen werden.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr.
Brunn