Urteil des BVerwG vom 28.06.2012

Urteil vom 28.06.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 51.12
VGH 10 S 732/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Ap-
ril 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Das als Beschwerde gewertete Vorbringen gegen den oben genannten Be-
schluss ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw.
Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt.
Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, wor-
auf der Kläger hingewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley
Liebler
Buchheister
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