Urteil des BVerwG vom 22.09.2009

Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 51.09
VG 9 A 206.08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 29. April 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 6. Juli 2009 abge-
laufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist
ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen
worden. Die Tatsache des Fristablaufs bleibt davon unberührt, dass der Pro-
zessbevollmächtigte des Klägers nach Ablauf dieser Frist mit Schreiben vom
10. Juli 2009 mitteilte, dass er den Kläger nicht mehr vertrete.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Dr. hc. Rennert
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