Urteil des BVerwG vom 27.11.2006

Richteramt, Verordnung, Hochschule, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 51.06 (3 C 52.06)
OVG 1 R 12/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 29. November 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren sowie vorläufig für das Revisionsverfahren
auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich die höchstrichterlich bisher nicht
entschiedene Frage geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen im Hin-
blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 6 Abs.1 Nr. 1 BÄO das
Ruhen der Approbation als Arzt angeordnet werden kann.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1
GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 52.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Kley van Schewick Dr. Dette