Urteil des BVerwG vom 07.04.2005

Vollziehung, Aussetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 51.05
VG 3 K 1226/04.NW
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2005
und der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung
vom 15. März 2005 werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdever-
fahren wird abgesehen.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag
des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr.
vom 13. Dezember 2004 - 3 K 1226/04.NW - zuzulassen, abgelehnt worden ist,
nicht. Angesichts dessen ist der Antrag des Klägers auf Aussetzung der sofortigen
Vollziehung ebenfalls zu verwerfen. Darauf wurde der Kläger mit Schreiben vom
16. März 2005 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung
von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette