Urteil des BVerwG vom 24.09.2003

Richteramt, Gemeinde, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 51.03 (3 C 36.03)
VG 15 A 18.02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Januar
2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das er-
strebte Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, nä-
here Ausführungen zur Auslegung von § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes
vom 6. Juli 1990 (GBl I 660) zu machen. Dabei wird insbesondere die von der
Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage zu klären sein, ob Geschäftsanteile
an einer (örtlichen) Gesellschaft, die nach dem Gesetz über die Spaltung der von der
Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) von einer (regionalen) Kapital-
gesellschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG abgespalten und der dabei das der
örtlichen Versorgung der betreffenden Gemeinde dienende Betriebsvermögen über-
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tragen wurde, zu den "entsprechenden ehemals volkseigenen Anteile(n)" im Sinne
der vorgenannten Bestimmung gehören und somit den Gemeinden zustehen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 36.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski