Urteil des BVerwG vom 20.08.2014

Trennung Von Verfahren, Leistungsfähigkeit, Verfassungskonforme Auslegung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 50.13
VGH 9 S 1181/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2012 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 376 588,94 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin betreibt seit September 2006 die Arcus Klinik Pforzheim, die mit
30 Betten der Fachrichtungen Unfallchirurgie und Orthopädie in den Kranken-
hausplan des beklagten Landes aufgenommen ist. Im Dezember 2006 bean-
tragte die Klägerin die Einbeziehung der Klinik in die Investitionsförderung nach
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und dem Landeskrankenhausge-
setz (LKHG). Hinsichtlich der Pauschalförderung für die Wiederbeschaffung
kurzfristiger Anlagegüter und den sog. kleinen Bauaufwand (§ 15 und § 16
LKHG) machte sie geltend, dass ihr wegen des hohen Leistungs- und Ausstat-
tungsniveaus des Krankenhauses eine über die Regelförderung hinausgehende
Ausnahmepauschalförderung zustehe. Mit Bescheid vom 21. September 2009
setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Pauschalförderung für die Arcus
Klinik für die Jahre 2006 bis einschließlich 2009 auf insgesamt 199 725,78 €
fest. Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Bewilli-
gung einer höheren Regel-Pauschalförderung verfolgt. Nachdem der Beklagte
mitgeteilt hatte, dass durch den Bescheid vom 21. September 2009 inzident die
begehrte Aufstockung der Jahrespauschale wegen eines wesentlich abwei-
chenden Bedarfs (§ 16 Abs. 2 LKHG) abgelehnt worden sei, hat die Klägerin
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die Klage entsprechend erweitert. In der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht hat sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr für die
Zeit vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 eine Pauschalförderung
in Höhe von jährlich 1 437 368 € zu bewilligen, hilfsweise die für die Jahre 2006
bis 2009 bewilligten Grund- und Fallmengenpauschalen um im einzelnen bezif-
ferte Beträge zu erhöhen, und den Bescheid vom 21. September 2009 aufzu-
heben, soweit er dem Begehren entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat die
Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, dass der
Beklagte mittlerweile Erstausstattungskosten in Höhe von 4 499 103 € als för-
derfähig anerkannt habe; bei Annahme einer Nutzungsdauer der kurzfristigen
Anlagegüter von 10 Jahren errechne sich ein jährlicher Wiederbeschaffungsbe-
darf von 449 910 €; hinzukomme ein Förderbedarf für kleine bauliche Maßnah-
men von jährlich 60 000 €. Ausgehend davon hat die Klägerin den Hauptantrag
dahingehend geändert, den Beklagten zu verpflichten, ab dem 25. September
2006 eine Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG von jährlich 509 910 €
abzüglich des bereits bewilligten Betrages von 199 725,78 € zu gewähren. Der
Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2012 das Verfahren
abgetrennt, soweit die Klägerin Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG
über den 31. Dezember 2009 hinaus begehrt. Des Weiteren hat er das Verfah-
ren eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt, soweit die
Klage hinsichtlich des Hauptantrages zurückgenommen wurde. Im Übrigen hat
er das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und den Beklagten unter ent-
sprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, über die
gewährte Pauschalförderung hinaus insgesamt weitere 89 391,28 € zu bewilli-
gen. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat er zurückgewiesen. Zur Be-
gründung heißt es unter anderem: Der Berufungsantrag beschränke sich nicht
auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2009 und gehe damit über den erstinstanz-
lichen Streitgegenstand hinaus. Die Abtrennung des Verfahrens sei angezeigt
gewesen, weil für die Jahre 2010, 2011 und 2012 weitere Klagen der Klägerin
wegen Pauschalförderung nach § 15 und § 16 LKHG beim Verwaltungsgericht
anhängig seien. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf eine beson-
dere Festsetzung der Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG sei unbe-
gründet. Es widerspreche dem Wesen der Pauschalierung, den Förderbedarf
am konkreten Anschaffungs- und Wiederbeschaffungswert der Erstausstattung
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auszurichten. Unabhängig davon lägen auch die tatbestandlichen Vorausset-
zungen für eine Erhöhung der Regelförderung nicht vor. Es sei weder von der
Klägerin hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein abweichender
Pauschalbetrag im Sinne des § 16 Abs. 2 LKHG zum Erhalt der Leistungsfähig-
keit des Krankenhauses notwendig sei.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Weder weist die Rechtssache die geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.), noch liegt einer der gerügten Ver-
fahrensmängel vor (2.).
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt
einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebli-
che Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Vorausset-
zungen sind hier nicht erfüllt.
a) Mit der Frage,
„ob die in § 9 Abs. 3 KHG verankerte Investitionsförderung
durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das
Krankenhaus frei wirtschaften kann, und das Grundprinzip
des KHG eines ‚eigenverantwortlich wirtschaftenden
Krankenhauses‘ (§ 1 KHG) es zulassen, eine die Regel-
pauschalförderung übersteigende Ausnahmepauschalför-
derung davon abhängig zu machen, dass sonst die Leis-
tungsfähigkeit des Krankenhauses konkret gefährdet wä-
re“,
zeigt die Klägerin keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Das Berufungs-
gericht hat seine Entscheidung auf § 16 Abs. 2 des Landeskrankenhausgeset-
zes Baden-Württemberg gestützt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Klägerin die begehrte Ausnahmepauschalförderung hiernach nicht zusteht. Die
Anwendung des § 16 Abs. 2 LKHG betrifft irrevisibles Landesrecht, dessen
Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die von
der Beschwerde gerügte Nichtbeachtung revisiblen Rechts bei der Anwendung
der Landesnorm durch das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision
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nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Ausle-
gung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführ-
ten - revisiblen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung aufwirft (stRspr; z.B. Beschlüsse vom 9. Juni 2008 - BVerwG 3 B 56.08 -
juris Rn. 2 und vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 , jeweils m.w.N.). Das legt die Be-
schwerde nicht dar.
Nach der Zielvorgabe des § 9 Abs. 5 KHG sind die Fördermittel so zu bemes-
sen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftli-
cher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. Das gilt unabhängig
vom Förderweg, also auch für die Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristi-
ger Anlagegüter sowie kleiner baulicher Maßnahmen durch jährliche Pauschal-
beträge im Sinne von § 9 Abs. 3 KHG. Nach der Rechtsprechung des Senats
bedeutet das nicht, dass jegliche Investitionskosten vollständig aus öffentlichen
Mitteln gedeckt werden müssen. § 9 Abs. 5 KHG verlangt nur, Träger von Plan-
krankenhäusern in die Lage zu versetzen, eine vollständige Deckung ihrer not-
wendigen Investitionskosten herbeizuführen. Wie dieses Ziel erreicht wird, ob-
liegt nach § 9 Abs. 5 KHG („nach Maßgabe … des Landesrechts“) und § 11
Satz 1 KHG der landesrechtlichen Ausgestaltung (Urteil vom 30. August 2012
- BVerwG 3 C 17.11 - BVerwGE 144, 109 = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 10,
jeweils Rn. 22, 28). Geklärt ist in Bezug auf den durch § 9 Abs. 5 KHG vorge-
gebenen Kostendeckungsumfang auch, dass die Fördermittel so bemessen
sein müssen, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses (vgl. dazu Be-
schluss vom 12. Februar 2007 - BVerwG 3 B 77.06 - juris Rn. 5; Urteile vom
26. August 1993 - BVerwG 3 C 70.90 - Buchholz 451.74 § 1 KHG Nr. 9 S. 5 =
juris Rn. 16 m.w.N. und vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 41.84 -
Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 8 S. 83 = juris Rn. 63) nicht in Frage gestellt wird.
Der Landesgesetzgeber ist gehalten, die Pauschalen nach § 9 Abs. 3 KHG so
auskömmlich festzulegen, dass es nicht zu einer die Leistungsfähigkeit schädi-
genden Unterfinanzierung notwendiger Investitionen kommt. Gegebenenfalls ist
eine im Einzelfall gleichwohl eintretende Gefährdung mithilfe zusätzlicher För-
dermittel abzufangen (Urteil vom 30. August 2012 a.a.O. Rn. 30, 42). Von die-
sen Maßgaben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (Urteilsabdruck
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S. 13 f.). Weitergehender allgemeiner Klärungsbedarf in Bezug auf § 9 Abs. 3
und Abs. 5 KHG ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Ob die
jährlichen Pauschalbeträge ausreichend im Sinne des § 9 Abs. 5 KHG sind,
beurteilt sich unter Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen Umstände des
Einzelfalls. Dabei liegt auf der Hand, dass es für die Feststellung einer Gefähr-
dung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkreter, belastbarer An-
haltspunkte bedarf. Es ist daher aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstan-
den, dass das Berufungsgericht für das Vorliegen eines abweichenden Bedarfs
im Sinne von § 16 Abs. 2 LKHG darauf abgestellt hat, ob die Leistungsfähigkeit
des Krankenhauses der Klägerin ohne eine erhöhte Pauschalförderung konkret
gefährdet wäre.
b) Die weitere von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage,
ob es mit Bundesrecht, insbesondere §§ 1, 4, 9 Abs. 3
und 5 KHG, vereinbar ist, eine Ausnahmepauschalförde-
rung von einer wirtschaftlichen Notlage des Krankenhaus-
trägers abhängig zu machen, durch die die Leistungsfä-
higkeit des Krankenhauses konkret gefährdet wäre,
rechtfertigt ebenfalls keine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Auch insoweit beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf die Rüge, das
Berufungsgericht habe bei der Anwendung des Landesrechts Bundesrecht ver-
letzt, ohne gleichzeitig herauszuarbeiten, dass die angeführten bundesrechtli-
chen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf-
werfen.
Abgesehen davon erfasst die Fragestellung die Ausführungen des Berufungs-
gerichts nur unvollständig. Nach dessen Rechtsauffassung verlangt die Gewäh-
rung einer abweichenden Förderpauschale nach § 16 Abs. 2 LKHG, dass die
Beschränkung auf die Regel-Pauschalförderung nach § 15 Abs. 1 LKHG i.V.m.
der Pauschalförderverordnung zu einer Gefährdung der Leistungsfähigkeit des
Krankenhauses führt. Diese Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof
verneint, weil die Klägerin nicht belegt habe, dass zum Erhalt der Leistungsfä-
higkeit ihres Krankenhauses eine wesentlich erhöhte Pauschale erforderlich sei.
Sie habe in keiner Weise plausibel gemacht, dass die bewilligte Regelförderung
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ihrer Höhe nach die Leistungsfähigkeit notwendigerweise beeinträchtigen oder
sogar zu einer wirtschaftlichen Notlage führen würde. Das Berufungsgericht
geht erkennbar davon aus, dass die allgemeine Förderpauschale nach § 15
Abs. 1 LKHG i.V.m. der Pauschalförderverordnung regelmäßig eine auskömm-
liche Finanzierung im Sinne des § 9 Abs. 5 KHG sicherstellt. Dementsprechend
kommt § 16 Abs. 2 LKHG in der Auslegung durch das Berufungsgericht nur in
Ausnahmefällen zur Anwendung, wenn nämlich besondere Umstände vorlie-
gen, die abweichend vom Regelfall eine die Leistungsfähigkeit des Kranken-
hauses beeinträchtigende Unterfinanzierung notwendiger Investitionen erwarten
lassen. Der Frage, unter welchen Voraussetzungen solche besonderen Um-
stände anzunehmen sind, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht abschlie-
ßend nachgehen, weil er im Fall der Klägerin schon im Ansatz keine Anhalts-
punkte für eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit gesehen hat. Ein grundsätz-
licher, über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ergibt sich hieraus
nicht.
c) Aus denselben Gründen fehlt es an den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, soweit die Klägerin eine Unvereinbarkeit des angegriffenen Urteils
mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügt und eine verfassungskonforme
Auslegung des § 16 Abs. 2 LKHG anmahnt (S. 22 ff. der Beschwerdeschrift).
d) Auch die weiteren Fragen,
„ob die notwendige Höhe einer Jahrespauschale von dem
jeweiligen konkreten Jahresinvestitionsaufwand abhängig
gemacht werden kann“ und
„ob nicht aus dem Wesen der Pauschalförderung des § 9
Abs. 3 KHG abzuleiten ist, dass bei einer beantragten
Ausnahmepauschalförderung der künftige Förderbedarf
für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter aus
dem notwendigen und bisher einzelgeförderten Anlagen-
güterbestand pauschal abzuleiten ist“,
führen nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klä-
gerin meint, das Wesen der Pauschalförderung schließe es aus, im Rahmen
einer beantragten Ausnahmepauschalförderung jährlich darzulegen und zu prü-
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fen, ob die in dem Jahr vorgesehene Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegü-
ter notwendig sei und ob Beschaffungen wegen unzureichender Regelförderung
unterbleiben müssten. Daraus leitet sie ab, dass das Berufungsgericht ihre
Pauschalmethode zur Bemessung des jährlichen Wiederbeschaffungsbedarfs
nicht hätte ablehnen dürfen. Damit zeigt die Beschwerde aber schon deshalb
keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil das Berufungsgericht die Un-
begründetheit des Klageanspruchs nicht allein darauf gestützt hat, dass die Be-
rechnungsmethode der Klägerin in Widerspruch zum Wesen der Pauschalför-
derung stehe, sondern zusätzlich selbstständig tragend („unabhängig davon“ –
S. 16 unten des Urteilsabdrucks) darauf abstellt, dass die Tatbestandsvoraus-
setzungen für eine erhöhte Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG nicht
erfüllt sind. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zuge-
lassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionszulas-
sungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluss vom
27. Januar 2014 - BVerwG 3 B 24.13 - ZOV 2014, 56 = juris Rn. 3 m.w.N.).
Gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Fehlen der Voraussetzun-
gen des § 16 Abs. 2 LKHG hat die Klägerin jedoch, wie gezeigt, keine durch-
greifende Zulassungsrüge erhoben. Soweit sie beanstandet, der Verwaltungs-
gerichtshof habe in diesem Zusammenhang den Nachweis konkreter Beschaf-
fungen verlangt, die wegen einer zu geringen Regelpauschalförderung unter-
bleiben müssten, lässt sich das dem Berufungsurteil so nicht entnehmen (vgl.
Urteilsabdruck S. 17 ff.).
2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Ent-
scheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, die Voraussetzungen des § 93 Satz 2
VwGO für eine Verfahrenstrennung hätten nicht vorgelegen. Entscheidungen
über die Trennung (oder Verbindung) von Verfahren sind nach § 146 Abs. 2
VwGO mit der Folge unanfechtbar, dass sie nicht der Nachprüfung durch das
Revisionsgericht unterliegen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; vgl.
Beschlüsse vom 31. Januar 2011 - BVerwG 8 B 32.10 - juris Rn. 19 und vom
6. Dezember 2007 - BVerwG 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3
VwGO Nr. 43 Rn. 4 m.w.N.). Die Rüge der unrichtigen Anwendung des § 93
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Satz 2 VwGO kann allenfalls dann einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen, wenn sie einen Mangel betrifft, der als Folge
der beanstandeten Abtrennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet
(stRspr; Beschluss vom 31. Januar 2011 a.a.O. m.w.N.). Die Klägerin macht
geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das mit
dem Hauptantrag verfolgte Begehren mehrere Ansprüche umfasse; es handele
sich vielmehr um einen einheitlichen Anspruch, der sich lediglich auf einzelne
Jahrespauschalen verteile. Damit zeigt sie keinen Mangel auf, der dem Beru-
fungsurteil selbst anhaftet. Richtig ist zwar, dass die Anordnung der Verfahrens-
trennung unzulässig wäre, wenn sich das auf die Pauschalförderung nach § 16
Abs. 2 LKHG gerichtete Klagebegehren als einheitlicher Streitgegenstand er-
wiese (vgl. Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG 8 C 84.70 - BVerwGE 39,
319 <321 ff.>). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Annahme des Berufungsge-
richts, bei der für den Zeitraum vom 25. September 2006 bis 31. Dezember
2009 begehrten Pauschalförderung und der ab dem 1. Januar 2010 bean-
spruchten Förderung handele es sich um verschiedene Ansprüche im Sinne
des § 93 Satz 2 VwGO, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend
ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass der im Berufungsver-
fahren gestellte Klageantrag über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hi-
nausgeht. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Ver-
waltungsgericht vom 3. Mai 2010 (Bl. 171 f. der Gerichtsakte) ergibt sich, dass
der auf die erhöhte Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG bezogene
Hauptantrag auf den Zeitraum vom 25. September 2006 bis 31. Dezember
2009 beschränkt war. Dass das Protokoll insoweit unrichtig wäre, hat die Kläge-
rin nicht geltend gemacht. Danach stellt sich die im Berufungsverfahren vorge-
nommene zeitliche Ausdehnung des Anspruchs über den 31. Dezember 2009
hinaus als Klageänderung (§ 91 VwGO) dar, weil die Klägerin ein weiteres, zu-
sätzliches Begehren in die Klage einbezogen hat. Ihr Einwand, die zeitlich un-
begrenzt begehrte Ausnahmepauschalförderung sei rechtlich als einheitlicher
Anspruch zu behandeln, greift nicht durch. Dem angefochtenen Urteil liegt er-
kennbar die Rechtsauffassung zugrunde, dass sich die Gewährung der Pau-
schalförderung nach § 15 und § 16 LKHG in Jahrespauschalen vollzieht. Der
Förderbedarf ist jährlich zu berechnen und zu bewilligen (vgl. § 15 Abs. 1 und
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Abs. 5 LKHG). Die Auslegung des Landesrechts durch den Verwaltungsge-
richtshof ist für den Senat bindend (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
b) Ohne Erfolg bleibt daher auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 88 VwGO.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Umfang des Klagebegehrens weder ver-
kannt noch einen Teil des Begehrens verfahrensfehlerhaft unbeschieden gelas-
sen. Nach der - wie gezeigt - zulässigen Verfahrenstrennung war im verblei-
benden Verfahren allein über den Anspruch auf Pauschalförderung nach § 16
Abs. 2 LKHG in Höhe von jährlich 509 910 € für die Jahre 2006 bis 2009 zu
entscheiden. Dieses Klagebegehren hat das Berufungsgericht mit dem ange-
fochtenen Urteil geprüft und vollständig beschieden. Zu Unrecht meint die Klä-
gerin, einen auf die Jahre 2006 bis 2009 beschränkten Klageantrag habe sie
nicht gestellt. Der Antrag ist im Klageanspruch auf zeitlich unbefristete jährliche
Förderung ab dem 25. September 2006 mitenthalten.
c) § 91 VwGO ist ebenfalls nicht verletzt. In der Verfahrenstrennung liegt nicht,
wie die Beschwerde sinngemäß vorträgt, ein widersprüchliches Verhalten, weil
die Klageänderung im Nachhinein als nicht sachdienlich behandelt worden wä-
re. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist hier unabhängig von ihrer Sachdien-
lichkeit bereits dadurch gegeben, dass der Beklagte sich auf den erweiterten
Klageantrag eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO; vgl. VGH
Mannheim, Beschluss vom 20. November 2013 - 9 S 2474/12 - S. 6 des Be-
schlussabdrucks).
d) Ein Verfahrensfehler, der dem angefochtenen Urteil anhaftet, ergibt sich
auch nicht daraus, dass die Abtrennung des Verfahrens nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung angeordnet worden ist. § 101 Abs. 1 VwGO ist nicht
verletzt, weil das Berufungsgericht über den verbliebenen Streitgegenstand
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2012 entschieden hat.
Das anstelle einer Verkündung zugestellte Urteil (§ 116 Abs. 2 VwGO) ist auch
rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erlassen worden. Der Urteilstenor
einschließlich der Anordnung der Verfahrenstrennung ist am 19. Dezember
2012 der Geschäftsstelle übermittelt worden (Bl. 283 der Gerichtsakte). Soweit
die Beschwerde das Prinzip der Mündlichkeit verletzt sieht, weil der Trennungs-
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beschluss erst nach der mündlichen Verhandlung und aufgrund nachträglich
gewonnener Erkenntnis über die weiteren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe
anhängigen Verfahren ergangen sei, richtet sich die Rüge unmittelbar gegen
die Trennungsentscheidung. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch,
wie bereits dargelegt, nicht begründet werden. Aus denselben Gründen bleibt
die Rüge eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne Erfolg. Ab-
gesehen davon können Entscheidungen über eine Verbindung oder Trennung
von Verfahren ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 101 Abs. 3
VwGO).
e) Schließlich zeigt die Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) auf, auf der das angefochtene
Urteil beruhen kann. Mit der Gehörsrüge wendet sich die Beschwerde ebenfalls
unmittelbar gegen die nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unter-
liegende Verfahrenstrennung. Soweit sie als Folge der Trennung eine zusätzli-
che Kostenbelastung beanstandet, betrifft das das abgetrennte Verfahren und
nicht das hier angegriffene Berufungsurteil.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG (3 x 509 910 €
+ 96/360 x 509 910 € - [199 725,78 + 89 391,28 €]).
Kley
Liebler
Dr. Kuhlmann
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