Urteil des BVerwG vom 18.03.2010

Fahrlehrer, Versäumnis, Zeugenaussage, Karte

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 50.09
VG 11 K 2214/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Pots-
dam vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger beansprucht seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, weil ihm
der Facharbeiterbrief rechtsstaatswidrig vorenthalten worden sei. Das Verwal-
tungsgericht hat seine Klage insoweit abgewiesen und zur Begründung im We-
sentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht den Beweis dafür erbracht habe,
die Prüfung für den Führerschein für LKW der Klasse V abgelegt zu haben, der
Voraussetzung für den Facharbeiterbrief war.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfah-
rensmangel ist nicht erkennbar.
Der Kläger sieht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86
Abs. 1 VwGO und seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach
§ 108 Abs. 2 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht aus der „unvorbereite-
ten“ Aussage des Zeugen F. und den unbelegten Behauptungen der Beklag-
tenvertreterin zu dem Verbleib der Prüfkarten bei bestandener Fahrprüfung
- der sogenannten VK 30-Karten - Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen habe,
ohne den Sachverhalt insoweit näher zu klären und ohne ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Vorwurf ist nicht berechtigt.
Der Zeuge F., der frühere Fahrlehrer des Klägers, war mit Kenntnis der Beteilig-
ten zu dem Beweisthema geladen worden, ob der Kläger eine Fahrerlaubnis
der Klasse V erworben habe. Vor der Beweisaufnahme hat der Kläger ausweis-
lich der Sitzungsniederschrift vom 21. April 2009 behauptet, in die Prüfkarte sei
am Tage seiner Fahrprüfung (im November 1981) eingetragen worden, dass er
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diese bestanden habe; anschließend habe der Fahrlehrer die abgestempelte
Karte mitgenommen. Demgegenüber hat die Beklagtenvertreterin erklärt, dass
bis Juni 1982 die Prüfkarten den Fahrschülern unmittelbar nach der Fahrprü-
fung mit der Fahrerlaubnis übergeben worden seien. Der Zeuge F. hat dazu
bekundet, dass seines Wissens „irgendwann um 1981“ die Prüfkarten den
Fahrschülern mitgegeben worden seien, und dies auf Vorhalt dahin ergänzt,
dass sich dies „Mitte 82“ dahin geändert haben könne, dass die Karten von der
Polizei mitgenommen worden seien. Für das Verwaltungsgericht sprach die
Aussage des Zeugen zum Verbleib der Prüfkarten nach bestandener Prüfung
neben seinen vom Klägervortrag abweichenden Bekundungen zur Länge der
praktischen Fahrprüfung gegen das Bestehen der Fahrprüfung durch den Klä-
ger, so dass dieser insoweit beweisfällig geblieben sei.
Auch wenn die Frage des Verbleibs der Prüfkarten erstmals im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 21. April 2009 erörtert wurde, betraf sie die Um-
stände der Fahrprüfung und damit unmittelbar das Beweisthema. Wenn der
anwaltlich vertretene Kläger sich dennoch durch die Behauptungen der Beklag-
tenvertreterin und die Zeugenaussage gleichsam „überfahren“ gesehen haben
sollte, wäre es Aufgabe seiner Prozessbevollmächtigten gewesen, um eine Er-
klärungsfrist nachzusuchen, oder, wenn er weiteren Aufklärungsbedarf gesehen
haben sollte, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Dieses Versäumnis lässt
sich nicht durch eine nachträgliche Gehörs- oder Aufklärungsrüge wettmachen.
Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, dass das
Gericht keinen Hinweis auf die Entscheidungserheblichkeit der Erklärungen
zum Verbleib der Prüfkarten gegeben habe; denn ihm konnte schon aufgrund
der Nachfragen des Gerichts nicht verborgen geblieben sein, dass dieser Um-
stand Bedeutung für die Beantwortung der Beweisfrage haben konnte.
Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachverhaltsklärung auch
nicht aufdrängen; denn immerhin hatte der Zeuge die Behauptungen der
Beklagtenvertreterin zur Verfahrensweise mit den Prüfkarten in dem hier maß-
geblichen Jahr 1981 bestätigt, ohne dass der Kläger diese Praxis über die Ge-
schehnisse in seinem eigenen Fall hinaus allgemein in Frage gestellt hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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