Urteil des BVerwG vom 18.11.2004

Verordnung, Erwerb, Beendigung, Bekanntmachung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 50.04
OVG 20 A 2293/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2004 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 959,10 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das wäre nur dann zu bejahen, wenn die Rechtssache eine
Rechtsfrage aufwirft, deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlich-
keit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts
geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B
78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Be-
schwerde wirft zwei Fragen zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des
Rates vom 31. März 1984 (ABl Nr. L 90/13) i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 590/85
des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl Nr. L 68/1) sowie der Milch-Garantiemengen-
Verordnung vom 24. April 1991 (BGBl I S. 1034) i.d.F. der Zwanzigsten Änderungs-
verordnung vom 19. Juli 1991 (BGBl I S. 1597) auf. Diese Bestimmungen sind schon
vor mehreren Jahren außer Kraft getreten. Namentlich ist die Verordnung (EWG)
Nr. 857/84 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember
1992 (ABl Nr. L 405/1) mit Wirkung zum 1. April 1993 aufgehoben worden. Dadurch
hat auch die Milch-Garantiemengen-Verordnung in dem hier interessierenden Zu-
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sammenhang eine Veränderung erfahren. Hinzu kommt, dass die Milch-Garantie-
mengen-Verordnung mit Wirkung zum 1. April 2000 durch die Milchabgabenverord-
nung vom 12. Januar 2000 (BGBl I S. 27) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. August
2004 (BGBl I S. 2143) abgelöst worden ist. Die vom Kläger bezeichneten Rechtsfra-
gen betreffen mithin ausgelaufenes Recht. Derartigen Rechtsfragen kommt jedoch
regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zu (stRspr; Beschluss vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 297). Dass die Durchführung eines Revisionsverfahrens gleichwohl ange-
zeigt sein könnte, weil die aufgeworfenen Fragen noch für einen nicht überschauba-
ren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein werden, wird vom
Kläger zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt; nach Angaben des
Beklagten gibt es in Nordrhein-Westfalen nur noch einen möglicherweise vergleich-
baren Fall (vgl. Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21).
Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des
Senats liegt nicht vor. Der Senat hat für Art. 7 VO (EWG) Nr. 3950/92 entschieden,
dass der Übergang einer Milchreferenzmenge an den Verpächter bei Beendigung
des Pachtverhältnisses voraussetzt, dass entweder der Verpächter oder der neue
Pächter, an den der Verpächter die Pachtfläche alsbald wieder verpachtet, selbst
Milcherzeuger ist (Urteil vom 18. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 48.02 - Buchholz
451.512 MGVO Nr. 138 = AUR 2004, 260). Das Berufungsgericht vertritt die Auffas-
sung, dass dies auch schon für Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 zu gelten habe. Der Klä-
ger sieht darin eine Abweichung von den Urteilen des Senats vom 15. November
1990 (BVerwG 3 C 42.88 - BVerwGE 87, 94) und vom 19. März 1992 (BVerwG 3 C
58.88 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 54). Das trifft nicht zu. Dort hatte der Senat
zwar entschieden, dass der Übergang einer Referenzmenge beim Erwerb eines Be-
triebs oder einer Betriebsfläche nach Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates nicht
voraussetzt, dass der Erwerber selbst Milch erzeugt. Der Senat hatte jedoch nicht zu
der weiteren Frage Stellung genommen, ob der Übergang der Referenzmenge dann
aber voraussetzt, dass der Erwerber den Betrieb oder die Betriebsfläche alsbald
(wieder) an einen Milcherzeuger weitergibt. Auch hierzu Stellung zu nehmen, hatten
die seinerzeitigen Fälle keine Veranlassung geboten. Jeweils hatte nur im Streit ge-
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standen, ob der Erwerb von Referenzmengen durch Nichterzeuger - etwa eine Bank
- schlechterdings ausscheide. Nur dies hatte der Senat verneint. Dazu hat sich das
Berufungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert