Urteil des BVerwG vom 17.09.2003

Treu Und Glauben, Antragsrecht, Verordnung, Kritik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 50.03
OVG 2 L 280/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und L i e b l e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2003 wird zurückgewie-
sen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 941 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und
der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig,
aber unbegründet.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine
Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn
zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechts-
einheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu för-
dern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss insbesondere klärungsbedürftig und in
dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein. Diesen Anforde-
rungen wird der Beschwerdevortrag nicht gerecht.
a) Für klärungsbedürftig hält der Beigeladene zum einen die Frage:
"Kann bei Beendigung eines Pachtverhältnisses eine Milch-Referenzmenge
auf einen Verpächter übergehen, der selbst kein Milcherzeuger ist und zeit-
nah keinen Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MGV - jetzt § 17 Abs. 1
Satz 1 ZAV - stellt?"
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Diese Frage ist aus mehreren Gründen ungeeignet, die Revision zu eröffnen:
Zum einen beantwortet sich diese Frage anhand der Regelungen der Milch-Garantie-
mengen-Verordnung (MGV). Diese Verordnung ist durch § 30 Zusatzabgabenver-
ordnung (ZAV) vom 12. Januar 2000 aufgehoben worden, soweit in letzterer nicht die
Fortgeltung einzelner MGV-Regelungen bestimmt ist. Bei diesem Komplex handelt
es sich somit um ausgelaufenes bzw. auslaufendes Recht, dessen Auslegung nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel keine
grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt. Der Senat verweist insoweit auf seinen
Beschluss vom 30. Januar 2001 (BVerwG 3 B 186.00), der dem Prozessbevollmäch-
tigten des Beigeladenen aus seiner damaligen Beteiligung bekannt ist.
Die aufgeworfene Frage entbehrt zum anderen einer dem Darlegungserfordernis
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) gerecht werdenden Präzisierung. Sie erfasst nämlich
eine Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen, so dass es Aufgabe des Beschwerdefüh-
rers gewesen wäre, das spezifische Problem seines Falles herauszuarbeiten.
Selbst wenn man zu Gunsten des Beigeladenen annähme, er wolle geklärt wissen,
ob durch die Rückgabe einer Milcherzeugungsfläche im Jahre 1991 an den
Verpächter, der nicht selbst Milcherzeuger war, die diesbezügliche Refe-
renzmenge auch dann übergegangen ist, wenn der Verpächter die Fläche
sogleich ohne besondere Erwähnung der Referenzmenge weiterverpachtet
hatte,
käme dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Richtigkeit der hierzu von
der Vorinstanz eingenommenen Position drängt sich so sehr auf, dass der Senat
einen Klärungsbedarf nicht anzuerkennen vermag: Erfolgte nämlich - wie im vorlie-
genden Fall - der Referenzmengenübergang unabdingbar (mit der
Überlassung der korrespondierenden Milcherzeugungsflächen an den Verpächter
und sodann an den neuen Pächter), so ergibt die Forderung, diese Rechtsfolge hätte
zusätzlich vertraglich vereinbart (bzw. "erwähnt") werden müssen, keinen Sinn. Die
Beschwerde verkennt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2002
(- C-401/99 - AgrarR 2002, 283), wenn es ihm entnehmen zu können glaubt, der Ge-
richtshof verlange eine Referenzmengenübertragung auch in Fällen, in
denen die Vertragsparteien den Eintritt der aus ihrem faktischen Verhalten resultie-
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renden Rechtsfolgen weder bewirken noch verhindern können (vgl. Beschluss vom
7. Februar 1992 - BVerwG 3 B 5.92 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 49, S. 211).
b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch den Einwand des Beigeladenen zurückge-
wiesen, der Anspruch der Klägerin sei wegen verspäteter Antragstellung verwirkt.
Den hierzu von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche
Bedeutung zu, weil sie im Wesentlichen durch das Urteil des Senats vom 9. De-
zember 1998 (BVerwG 3 C 1.98 - BVerwGE 108, 93, 96) bereits beantwortet worden
sind. Dort heißt es u.a.,
"dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit
der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände
hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und
Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ver-
pflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf ver-
trauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend
machen werde …".
Damit unvereinbar ist die der Beschwerde zugrunde liegende Ansicht, schon "das
bloße Unterlassen einer Antragstellung" (richtiger: die mehrjährige Untätigkeit) könne
eine Vertrauensgrundlage im Sinne des Verwirkungstatbestandes zu Gunsten des
Pächters geschaffen haben. Zutreffend hat dagegen das Berufungsgericht ein zu-
sätzliches vertrauensbildendes Verhalten verlangt. Die von der Beschwerde nicht
substantiiert bestrittene Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, ein Verhalten der
Klägerin, aus dem der Beigeladene hätte schließen können, dass diese ihr Recht
nicht mehr geltend machen werde, sei nicht ersichtlich, bindet den Senat (§ 137
Abs. 2 VwGO) und entzieht der Beschwerde ihre Grundlage.
2. Die mit der Beschwerde erhobene Abweichungsrüge ist ebenfalls unbegründet.
Der Beigeladene meint, das Berufungsurteil weiche von dem vorstehend erwähnten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1998 ab: Während das
Bundesverwaltungsgericht angenommen habe, auch das Antragsrecht des Verpäch-
ters könne verwirkt werden, vertrete das Berufungsgericht die Auffassung, die
Kenntnis des Pächters von dem Antragsrecht des Verpächters schließe den Verwir-
kungstatbestand aus. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, inwiefern das eine
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dem anderen widerspräche. Hinter der Abweichungsrüge verbirgt sich in Wirklichkeit
Kritik an der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts auf den vorliegenden Fall, die
eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht begründen
vermag. Die - angeblich - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsge-
richt entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrund-
satzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist keine Abweichung i.S. des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom
29. Juni 1992 - BVerwG 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17) und kann
für sich genommen nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Borgs-Maciejewski
Liebler