Urteil des BVerwG vom 09.04.2008

Stillschweigend, Konsum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 5.08
VG 6 A 449/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Lieber, Dr. Dette
und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 6. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Kläge-
rin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO).
Die Klägerin möchte sinngemäß geklärt wissen, ob bei der Feststellung einer
überwiegenden gewerblichen Nutzung bei zum Stichtag gemischt genutzten
Liegenschaften (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV) eine tatsächliche Nutzung auch
dann Berücksichtigung finden darf, wenn sie „offensichtlich vertragswidrig“ war.
Diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb
nicht stellen, weil sie an den tatsächlichen Feststellungen des Verwal-
tungsgerichts vorbeigeht, diese Feststellungen aber - weil sie mit Verfahrensrü-
gen nicht angegriffen werden - im Revisionsverfahren zugrunde zu legen wären
(§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht festgestellt,
dass die Nutzung der Hoffläche und der dortigen Nebengebäude durch die
Verkaufsstelle der Konsumgesellschaft vertragswidrig erfolgt wäre. Hierzu führt
es (auf S. 14 f. des Urteilsabdrucks) aus, dass eine vertragliche Regelung über
die Nutzung der Hoffläche gerade fehlte, dass aber dem Rechtsträger die tat-
sächliche Nutzung durch den Konsum bekannt war und er sie zumindest still-
schweigend billigte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2
VZOG hingewiesen.
Liebler
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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