Urteil des BVerwG vom 26.07.2007

Öffentlich, Schuldübernahme, Rückforderung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 5.07
VG 3 E 635/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Darmstadt vom 2. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 144,81 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme für die Rückzahlung von
Lastenausgleichsleistungen, die der Beigeladenen im Jahre 1975 wegen des
Verlustes von Grundstücken gewährt worden waren. Nach der Wiedervereini-
gung hatte die Erbengemeinschaft, zu der die Beigeladene gehört, ihre vermö-
gensrechtlichen Rückübertragungsansprüche an die Klägerin abgetreten; im
Gegenzug hatte diese sich u.a. zur Zahlung der Beträge verpflichtet, die im Fal-
le des - inzwischen erlangten - Schadensausgleichs an die Lastenausgleichs-
verwaltung zurückzuzahlen sein würden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die Rück-
zahlungspflicht der Beigeladenen gemäß § 415 BGB wirksam übernommen
habe und die Rückforderung daher auch ihr gegenüber durch Leistungsbe-
scheid geltend gemacht werden könne.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Es sind weder die von der Klägerin nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel erkennbar, noch weist die Rechtssa-
che die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO auf.
1. a) Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe durch die Nichtzulassung der
Revision ihr Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt, bezeichnet die Klägerin keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Abgesehen davon, dass das angegriffene Urteil nicht auf dem
vermeintlichen Mangel beruhen kann, zielt das von der Klägerin angestrengte
Beschwerdeverfahren gerade auf die von ihr vermisste Zulassung der Revision;
das heißt, die Beschwerde führt dann, aber auch nur dann zum Erfolg, wenn
einer der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO genannten Revisionszulassungs-
grund vorliegt und daher die Zulassung der Revision zu Unrecht verweigert
worden ist. Die Nichtzulassung der Revision als solche stellt demnach keinen
eigenständigen rügefähigen Revisionszulassungsgrund dar, vielmehr setzt die
Zulassung der Revision einen außerhalb der Zulassungsentscheidung liegen-
den Revisionsgrund voraus.
b) Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Verwal-
tungsgericht der Beklagten das Recht zugestanden hat, die Rückforderung im
Wege eines Leistungsbescheides geltend zu machen, verkennt sie, dass es
sich dabei nicht um eine Frage des gerichtlichen Verfahrens handelt, sondern
um eine Frage des materiellen Rechts, die nicht Gegenstand einer Rüge nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein kann. Soweit die Klägerin diese Rüge - um die-
sem Einwand zu begegnen - nachträglich auf eine Gehörsrüge mit der Begrün-
dung umgestellt hat, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vortrag zur
fehlenden Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Rückforderungsbe-
scheides nicht auseinandergesetzt, ist ihr Vorbringen verspätet, weil es erst am
29. März 2007 und damit nach Ablauf der am 17. Januar 2007 endenden Be-
schwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen ist.
Unabhängig davon ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennbar.
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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin die lastenaus-
gleichsrechtliche Rückzahlungsverpflichtung der Beigeladenen wirksam über-
nommen habe und auf dieser Grundlage die Beklagte für berechtigt gehalten,
im Wege des Leistungsbescheides gegen die Klägerin vorzugehen. Es hat sich
daher der Sache nach mit dem Einwand der Klägerin befasst. Mehr verlangt die
Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG nicht, sie fordert insbesondere
nicht, dass das Gericht den vorgetragenen Argumenten folgt.
c) Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht schließlich auch zu Unrecht eine
Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO vor. Zwar
hatte sie in der Tat bestritten, dass die Beigeladene seinerzeit überhaupt Las-
tenausgleichsleistungen erhalten hat. Dieses vollständig unsubstantiierte
Bestreiten musste dem Gericht aber angesichts des Inhalts der Verwaltungs-
vorgänge keinen Anlass zu Zweifeln an den seinerzeit geflossenen Zahlungen
geben. Das gilt umso mehr, als die Beigeladene selbst - die mittlerweise sogar
ausdrücklich zugestanden hat, die Leistungen erhalten zu haben - den Empfang
des Geldes niemals in Abrede gestellt und die Erbengemeinschaft es im
Übrigen für notwendig befunden hatte, das absehbare Rückforderungsverlan-
gen zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin zu ma-
chen.
2. Die neben den Verfahrensrügen erhobene Grundsatzrüge der Klägerin führt
ebenfalls nicht zum Erfolg ihres Rechtsbehelfs. Die Klägerin hält sinngemäß für
klärungsbedürftig, ob es zulässig ist, einen Rückforderungsbescheid gegen je-
manden zu richten, der die Schuld eines nach § 349 Abs. 5 LAG zur Rückzah-
lung Verpflichteten gemäß § 415 BGB vertraglich übernommen hat.
Die Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn
ihre Bejahung liegt unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auf der Hand. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen,
dass der Kreis der Pflichtigen in § 349 Abs. 5 LAG abschließend beschrieben
ist. Das bedeutet jedoch weder, dass es diesen Pflichtigen untersagt ist, mit
Genehmigung der Behörde eine Schuldübernahme mit einem Dritten zu ver-
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einbaren, noch dass die Behörde gehindert ist, die übernommene Schuld ge-
genüber dem Dritten durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht
nur vorausgesetzt, dass lastenausgleichsrechtliche Erstattungsansprüche Ge-
genstand von Bürgschafts- oder Schuldbeitrittserklärungen sein können, es wird
darüber hinaus anerkannt, dass eine Verbürgung oder ein Schuldbeitritt an dem
öffentlich-rechtlichen Charakter der Schuld nichts ändert, also auch gegenüber
dem Bürgen oder Beitretenden im Wege des Leistungsbescheids geltend
gemacht werden kann (Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG 5 C 11.68 -
BVerwGE 35, 170). Demselben Rechtsgedanken folgt die Rechtsprechung,
wenn sie einer Vermögensübernahme nach § 419 BGB a.F. die Wirkung bei-
misst, dass der Übernehmende auch für öffentlich-rechtliche Erstattungsan-
sprüche haftet, die dem Ausgleichsfonds gegenüber dem Vermögensübergeber
zustanden (Urteil vom 29. März 1984 - BVerwG 3 C 18.83 - Buchholz 427.7
§ 40 RepG Nr. 2; Beschluss vom 12. April 2002 - BVerwG 3 B 122.01 - n.v.).
Vergleichbares gilt für eine Schuldübernahme nach § 415 BGB, die ein Rück-
forderungsverlangen nach § 349 LAG betrifft. Durchgreifende Einwände dage-
gen, dass solche Verbindlichkeiten Gegenstand von Schuldübernahmeerklä-
rungen sein können, sind nicht erkennbar; denn die Geldleistungspflichten sind
nicht höchstpersönlicher Natur. Da die Wirksamkeit einer Schuldübernahme
nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Genehmigung des Gläubigers abhängt,
die auch durch schlüssiges Handeln - etwa durch eine Klage des Gläubigers
gegen den Übernehmer (RG, Urteil vom 19. Dezember 1923 - V 750/22 - RGZ
107, 215 <216>; BGH, Urteil vom 15. Januar 1975 - VIII ZR 235/73 - WM 1975,
331 <332>) oder wie hier durch einen gegen den Übernehmer gerichteten Leis-
tungsbescheid - erklärt werden kann, hat es die Behörde überdies in der Hand
zu verhindern, dass durch einen Austausch des Schuldners Nachteile bei der
Realisierung der Forderung entstehen. Der Rückforderungsanspruch behält
trotz der Schuldübernahme seine öffentlich-rechtliche Natur. Es handelt sich
nach wie vor um eine lastenausgleichsrechtliche Forderung nach § 349 Abs. 5
LAG, die im Wege des Leistungsbescheides geltend gemacht werden kann.
Ebenso wenig wie eine bürgerlich-rechtliche Forderung durch eine öffentlich-
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rechtliche Überleitung auf einen anderen Gläubiger ihre Rechtsnatur ändert
(Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG 5 C 54.69 - BVerwGE 34, 219
<222>), büßt eine im öffentlichen Recht wurzelnde Forderung durch einen ver-
traglichen Schuldnerwechsel ihren öffentlich-rechtlichen Charakter ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52
Abs. 1 und Abs. 3 und § 72 Nr. 1 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Lastenausgleichsrecht
Fachpresse
ja
Rechtsquellen:
LAG
§ 349 Abs. 5
BGB
§ 415, § 419 a.F.
Stichworte:
Lastenausgleich; Schadensausgleich; Rückforderung; Leistungsbescheid;
Schuldübernahme.
Leitsatz:
Lastenausgleichsrechtliche Rückzahlungsverpflichtungen, die ein Dritter nach
§ 415 BGB übernommen hat, dürfen ihm gegenüber im Wege des Leistungs-
bescheides geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerwGE 35, 170).
Beschluss des 3. Senats vom 26. Juli 2007 - BVerwG 3 B 5.07
I. VG Darmstadt vom 02.11.2006 - Az.: VG 3 E 635/03 -