Urteil des BVerwG vom 08.11.2006

Feststellungsklage, Erwerb, Klagebegehren, Absicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 5.06
VG 1 A 149.94
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen zu 1
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2005 werden
zurückgewiesen.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außerge-
richtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 jeweils zur Hälf-
te.
G r ü n d e :
Die klagende Stadt begehrt die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf
Rückübertragung des örtlichen Gasversorgungsunternehmens gehabt habe,
bevor sie die Anteile an der durch Umwandlung und anschließender Spaltung
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entstandenen örtlichen Gasversorgungsgesellschaft - der Beigeladenen zu 1 -
erworben hat. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage als unzulässig abgewie-
sen, weil dem Feststellungsbegehren eine Klageänderung zugrunde liege, der
nicht alle Beteiligten zugestimmt hätten und die auch nicht sachdienlich sei, weil
für den jetzt gestellten Antrag nicht das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
erforderliche Feststellungsinteresse bestehe. Das ursprüngliche Verpflich-
tungsbegehren der Klägerin sei nicht auf die Rückübertragung des Unterneh-
mens selbst, sondern auf Gegenstände des Betriebsvermögens gerichtet ge-
wesen. Daran habe sie auch in ihren Klageanträgen in der mündlichen Ver-
handlung vom 15. Mai 2002 festgehalten, die auf Feststellung von Restitutions-
ansprüchen in Bezug auf Teile des Gesellschaftsvermögens gerichtet gewesen
seien, und dies auch durch Nennung bestimmter Grundstücke im Klageantrag
und teilweise grundstücksbezogene Klagerücknahmen deutlich gemacht. Erst
auf einen Auflagenbeschluss der Kammer hin habe sie ihren Antrag auf die
Feststellung umgestellt, dass das in ihrem Bereich bestehende Gasversor-
gungsunternehmen an sie hätte zurückübertragen werden müssen. Für die ge-
änderte Klage fehle es an dem notwendigen Fortsetzungsfeststellungsinter-
esse. Dieses werde weder durch die Absicht begründet, Ersatzansprüche ge-
gen die Beklagte wegen fehlerhafter Bescheidung des Restitutionsantrages zu
erheben, weil diese Absicht nicht ernstlich hervorgetreten sei; noch ergebe sich
das Feststellungsinteresse daraus, dass die Klägerin beim Erwerb der Gesell-
schaftsanteile der Beigeladenen zu 1 mit der Beigeladenen zu 2 eine Anrech-
nung des Restitutionsanspruchs auf die Kaufpreisforderung vereinbart habe;
denn das Feststellungsinteresse müsse gerade gegenüber der Beklagten be-
stehen. Selbst wenn man aber insoweit ein Feststellungsinteresse anerkennen
würde, hätte das festzustellende Rechtsverhältnis zumindest bei Eintritt des
erledigenden Ereignisses bestanden haben müssen, um eine Fortsetzungsfest-
stellungsklage zu rechtfertigen. Die auf Restitution des Gasversorgungsunter-
nehmens gerichtete Klage sei jedoch im Zeitpunkt des erledigenden Ereignis-
ses, nämlich des Anteilskaufvertrages vom 22. November 1994, noch nicht an-
hängig gewesen. Die erst mit der späteren Klageänderung maßgeblich gewor-
denen Rechtsfragen könnten im Streitfall auch von dem zuständigen Zivilgericht
entschieden werden.
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Die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in diesem Urteil bleiben ohne Erfolg.
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 ist unzulässig, weil sie durch das an-
gegriffene Urteil nicht materiell beschwert ist. Die Abweisung der Feststellungs-
klage berührt die Beigeladene zu 1 als Trägerin des Gasversorgungsunterneh-
mens nicht in ihren Rechten.
Demgegenüber ist die Beschwerde der Klägerin zwar zulässig; in der Sache
kann sie jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg führen.
Da das angegriffene Urteil auf zwei eigenständig tragende Erwägungen gestützt
ist - zum einen darauf, dass es der Klägerin überhaupt an dem erforderlichen
Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten fehle, zum anderen darauf,
dass das festzustellende Rechtsverhältnis jedenfalls erst infolge einer
nachträglichen, d.h. nach Eintritt des erledigenden Ereignisses vorgenomme-
nen Klageänderung entstanden sei und daher eine Fortsetzung des Verwal-
tungsprozesses nicht rechtfertigen könne -, kann die Beschwerde nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Be-
schluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 312 § 132
Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m.w.N.) nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder der
beiden Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und
vorliegt. Daran fehlt es hier; denn die Rügen, welche die Klägerin dagegen er-
hebt, dass das Verwaltungsgericht sie wegen eines erst nachträglich entstan-
denen Rechtsverhältnisses auf den Zivilrechtsweg verweist, greifen nicht durch.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch die übrigen nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage führenden Gründe tragfähig
sind.
1. Die Klägerin rügt, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das fest-
zustellende Rechtsverhältnis sei erst infolge einer nach Eintritt des erledigenden
Ereignisses vorgenommenen Klageänderung entstanden, auf einem Verstoß
gegen § 88 VwGO beruhe, weil das Klagebegehren von vornherein erkennbar
auf eine Unternehmensrückgabe gerichtet gewesen sei.
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Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Zwar muss ein Gericht nach
Möglichkeit zu Gunsten des Klägers davon ausgehen, dass er den in der Sache
in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. Ein solches an der ver-
fassungsrechtlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes orientiertes Ver-
ständnis setzt notwendigerweise entsprechende Zweifel an dem im Klagevor-
bringen zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziel voraus. Solche Zweifel
hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht verneint. Es hat zugestanden, dass
die an die Behörde gerichteten Zuordnungsanträge als mehrdeutig angesehen
werden könnten, aber zutreffend darauf hingewiesen, dass der angegriffene
Bescheid allein die Frage zum Gegenstand gehabt habe, ob die Klägerin Teile
des Anlagevermögens der Gasversorgung beanspruchen könne, und die Klä-
gerin sich auch im Klageverfahren auf den Standpunkt gestellt habe, eine Rück-
übertragung von Betriebsteilen der Gasversorgung sei weiterhin möglich. Selbst
nach Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile an der Beigeladenen zu 1 habe die
Klägerin noch in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2002 an ihren
Klageanträgen festgehalten, die auf Feststellung von Restitutionsansprüchen
auf Teile des Gesellschaftsvermögens gerichtet gewesen seien. Zu Recht weist
das Gericht darauf hin, dass dieses auf eine Einzelrestitution zielende
Klagebegehren durch die Nennung bestimmter Grundstücke im Klageantrag
sowie durch Klagerücknahmen, die grundstücksbezogen gewesen seien, ver-
deutlicht worden sei. Ausgehend davon konnte nicht zweifelhaft sein, dass die
Klägerin zunächst nicht die Rückgabe des Unternehmens als solches, sondern
die Rückübertragung von Gegenständen des Unternehmensvermögens er-
strebte. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht
von einem Klagebegehren ausgegangen ist, das von dem Vortrag der Klägerin
nicht gedeckt war.
2. Ebenso wenig ist feststellbar, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zu-
sammenhang seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO in entscheidungs-
erheblicher Weise verletzt hat.
Da es hier ausschließlich darum geht, dass die Klägerin ihr Begehren erst nach
Eintritt des erledigenden Ereignisses, also nach dem Erwerb der Gesellschafts-
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anteile an der Beigeladenen zu 1, auf eine Unternehmensrestitution umgestellt
hat, wäre ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nur
dann feststellbar, wenn das Verwaltungsgericht bereits vorher auf eine Umstel-
lung des Klagebegehrens hätte hinwirken müssen. In diesem früheren Stadium
des Verfahrens - vor dem 22. November 1994 - bestand dazu jedoch noch kei-
ne Veranlassung. Das gilt umso mehr, als dem Verwaltungsgericht die Er-
werbsabsichten der Klägerin nicht bekannt waren, so dass sich auch deswegen
aus seiner Sicht keine Notwendigkeit ergab, zur Vermeidung von Prozessnach-
teilen auf eine beschleunigte Änderung des Klagebegehrens zu drängen. Aus
denselben Gründen geht auch der von der Klägerin in diesem Zusammenhang
erhobene Vorwurf ins Leere, die Verfahrensführung des Gerichts habe ihren
Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt.
3. Gleichfalls unberechtigt ist die Rüge der Klägerin, das Urteil des Verwal-
tungsgerichts weiche im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1999 - BVerwG 4 C 4.98 - (BVerwGE
109, 74) ab.
Zwischen den Rechtssätzen, die dem Urteil des Verwaltungsgerichts und dem
herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegen, be-
steht kein Widerspruch. Während das Verwaltungsgericht entschieden hat,
dass ein Rechtsverhältnis, das erst infolge einer nach Erledigung der Hauptsa-
che vorgenommenen Klageänderung streitbefangen geworden sei, kein Fort-
setzungsfeststellungsinteresse begründen könne, wird im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts der Rechtssatz aufgestellt, dass bei einer einen zulässigen
Fortsetzungsfeststellungsantrag betreffenden Klageerweiterung, mit der ein
weiterer Zeitraum in die begehrte Feststellung einbezogen werde, an das Fest-
stellungsinteresse geringere Anforderungen zu stellen seien als bei einer iso-
lierten Feststellungsklage. Die Beigeladene zu 2 verweist zu Recht darauf, dass
sich der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtssatz nicht zu der
Rechtsfrage verhält, über die das Verwaltungsgericht entschieden hat. In dem
von der Klägerin angegriffenen Urteil geht es nicht um die Erweiterung eines
zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrages, sondern um einen Klageantrag,
mit dem das Rechtsverhältnis, das das Fortsetzungsfeststellungsinteresse be-
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gründen soll, erstmals anhängig gemacht worden ist. Zudem stellt das Bundes-
verwaltungsgericht in der herangezogenen Entscheidung heraus, dass es die
Fälle erfassen will, in denen sich durch die Klageerweiterung die Beurteilungs-
grundlage nicht oder nur unwesentlich ändert (a.a.O. S. 79 unter Berufung auf
BVerwGE 89, 354 <356>). Es geht darum, auch in solchen Fällen die Früchte
des bereits begonnenen Prozesses zu nutzen. Solche Früchte gibt es aber bei
einer Auswechslung des Klagebegehrens, über die das Verwaltungsgericht zu
urteilen hatte, regelmäßig nicht.
4. Im Hinblick auf das zur vermeintlichen Divergenz Gesagte weist die Rechts-
sache auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Die Klägerin hält für klärungsbedürftig,
ob ein festzustellendes Rechtsverhältnis, das erst durch
eine nach Hauptsacheerledigung erfolgte Änderung einer
Fortsetzungsfeststellungsklage für Ansprüche zwischen
Verfahrensbeteiligten bedeutsam geworden sei, das be-
sondere Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage
zu begründen vermöge, wenn der faktisch eingetretene
prozessuale Aufwand für die Feststellung zu diesem
Rechtsverhältnis genutzt werden könne.
Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; denn
sie setzt mit der Nutzbarkeit des bisherigen prozessualen Aufwandes für das
geänderte Feststellungsbegehren Tatsachen voraus, die das Verwaltungsge-
richt seiner Entscheidung gerade nicht zugrunde gelegt hat. Dieses ist vielmehr
davon ausgegangen, dass die Beurteilung des neuen Streitgegenstandes an-
deren rechtlichen Maßstäben folge und die Beurteilungsgrundlage sich dem-
nach keineswegs nur unwesentlich geändert habe. Dass unter solchen Voraus-
setzungen eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig ist, ist in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch geklärt (vgl. das bereits oben
erwähnte Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354).
5. Soweit die Klägerin abschließend gegen beide vom Verwaltungsgericht ge-
gebenen Urteilsbegründungen die Rüge erhebt, das Gericht stelle unter Verlet-
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zung des Gebots effektiven Rechtsschutzes zu hohe Anforderungen an das
Vorliegen eines Feststellungsinteresses, handelt es sich um eine bloße Wie-
derholung der zuvor im Einzelnen erhobenen Einwände, die aus den bereits
genannten Gründen unberechtigt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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